OGH
RS0052728
23.09.2025
4Ob18/83; 8ObA316/99z; 9ObA4/05m; 9ObA81/05k; 8ObA3/11s; 9ObA43/25a
BAG §15 Abs2
MuttSchG §10
MuttSchG §10a
Für die Beantwortung der Frage, ob der Kündigungsschutz und Entlassungsschutz des MuttSchG auf Probearbeitsverhältnisse anwendbar ist, kommt es auf den rechtlichen Charakter der Auflösungserklärung nicht entscheidend an. Entscheidend ist vielmehr der Zweck der Rechtseinrichtung des Probeverhältnisses. Dieser ist vor allem darauf gerichtet, den Parteien des Arbeitsvertrages die Möglichkeit zu geben, während dieser Probezeit die Eignung des Arbeitnehmers für die betreffende Arbeit festzustellen und (für den Arbeitnehmer) die Verhältnisse im Betrieb kennenzulernen. Diese Zwecksetzung lässt es geboten erscheinen, dass während dieser kurzen Zeit jede der beiden Parteien das Probearbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung auflösen kann. Eine Einschränkung dieser Auflösungsmöglichkeit durch den besonderen Kündigungsschutz und Entlassungsschutz des MuttSchG wäre mit dieser Zwecksetzung nicht zu vereinbaren und stünde zu den Notwendigkeiten des Arbeitslebens, die zur Herausbildung der Rechtsinstitution des Probearbeitsverhältnisses geführt haben, in schroffem Gegensatz.
TE OGH 1983-03-08 4 Ob 18/83
Veröff: SZ 56/35 = JBl 1984,49 = RdW 1983,85 = Arb 10224 = ZAS 1984,140 (Müller)
TE OGH 2000-06-08 8 ObA 316/99z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Befristetes Arbeitsverhältnis zur Erprobung. (T1)
TE OGH 2005-08-31 9 ObA 4/05m
Vgl; Beisatz: Die Auflösung des Probedienstverhältnisses wegen Schwangerschaft verstößt gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Sie ist nicht nach Paragraph 2 a, Absatz eins, GlBG (diskriminierende Nichtbegründung) sondern in Analogie zu den dort genannten Begriffen „Kündigung" und „Entlassung" nach Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG (diskriminierende Beendigung) zu beurteilen. (T2); Veröff: SZ 2005/121
TE OGH 2006-05-04 9 ObA 81/05k
Beisatz: Hier: Auflösung des Probedienstverhältnisses durch den Arbeitgeber wegen (behaupteter) Abwehr sexueller Belästigung durch den „Seniorchef" (Vater des Arbeitgebers). (T3)
TE OGH 2011-01-25 8 ObA 3/11s
Vgl auch
TE OGH 2025-09-23 9 ObA 43/25a
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052728