Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0028504
Geschäftszahl
4Ob79/74; 4Ob116/80; 9ObA6/05f; 9ObA65/05g; 9ObA79/07v; 9ObA27/17m
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Rechtssatz
Zur Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist dann ein Durchschnittseinkommen des Angestellten nicht heranzuziehen, wenn sein an sich gleichbleibendes Entgelt eine Änderung erfahren hat und dann wieder ein Entgelt in gleichbleibender Höhe vorgesehen ist. (Wechsel zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung sofern die Änderung des Ausmaßes der Arbeitsleistung nicht bewirkte, daß der Angestellte überhaupt mehr unter das AngG fällt.)
Entscheidungstexte
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4 Ob 79/74
Entscheidungstext
OGH
18.02.1975
4 Ob 79/74
Veröff: EvBl 1975/239 S 525 = DRdA 1976,253 (Klein) = SozM IA/e,1121 = Arb 9321
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4 Ob 116/80
Entscheidungstext
OGH
18.09.1980
4 Ob 116/80
nur: Zur Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist dann ein Durchschnittseinkommen des Angestellten nicht heranzuziehen, wenn sein an sich gleichbleibendes Entgelt eine Änderung erfahren hat und dann wieder ein Entgelt in gleichbleibender Höhe vorgesehen ist. (T1) Beisatz: Gänzlicher Wegfall früher schwankender Überstundenentlohnungen. (T2)
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9 ObA 6/05f
Entscheidungstext
OGH
29.06.2005
9 ObA 6/05f
Auch; Beisatz: Bei einer dauerhaften Entgeltveränderung - etwa beim Wechsel von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt - ist zur Berechnung der Abfertigung grundsätzlich auf das zuletzt bezogene Entgelt abzustellen. (T3); Beisatz: Hier: § 56 Abs 9 des oö LVBG. (T4)
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9 ObA 65/05g
Entscheidungstext
OGH
30.09.2005
9 ObA 65/05g
Vgl; Beis wie T3
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9 ObA 79/07v
Entscheidungstext
OGH
08.08.2007
9 ObA 79/07v
Auch; Beis wie T3
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9 ObA 27/17m
Entscheidungstext
OGH
25.07.2017
9 ObA 27/17m
Auch; Beis wie T3
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Grundlage, Höhe, Ausmaß, Umfang, Lohn, Gehalt, Arbeitszeit, Mehrleistung, Einrechnung, Anrechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028504
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0040OB00079_7400000_001