Rechtssatz für 4Ob79/74 4Ob116/80 9ObA...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028504

Geschäftszahl

4Ob79/74; 4Ob116/80; 9ObA6/05f; 9ObA65/05g; 9ObA79/07v; 9ObA27/17m

Entscheidungsdatum

25.07.2017

Norm

AngG §23 Abs1 IC
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Zur Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist dann ein Durchschnittseinkommen des Angestellten nicht heranzuziehen, wenn sein an sich gleichbleibendes Entgelt eine Änderung erfahren hat und dann wieder ein Entgelt in gleichbleibender Höhe vorgesehen ist. (Wechsel zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung sofern die Änderung des Ausmaßes der Arbeitsleistung nicht bewirkte, daß der Angestellte überhaupt mehr unter das AngG fällt.)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 79/74
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 79/74
    Veröff: EvBl 1975/239 S 525 = DRdA 1976,253 (Klein) = SozM IA/e,1121 = Arb 9321
  • 4 Ob 116/80
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 116/80
    nur: Zur Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist dann ein Durchschnittseinkommen des Angestellten nicht heranzuziehen, wenn sein an sich gleichbleibendes Entgelt eine Änderung erfahren hat und dann wieder ein Entgelt in gleichbleibender Höhe vorgesehen ist. (T1) Beisatz: Gänzlicher Wegfall früher schwankender Überstundenentlohnungen. (T2)
  • 9 ObA 6/05f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 6/05f
    Auch; Beisatz: Bei einer dauerhaften Entgeltveränderung - etwa beim Wechsel von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt - ist zur Berechnung der Abfertigung grundsätzlich auf das zuletzt bezogene Entgelt abzustellen. (T3); Beisatz: Hier: § 56 Abs 9 des oö LVBG. (T4)
  • 9 ObA 65/05g
    Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 65/05g
    Vgl; Beis wie T3
  • 9 ObA 79/07v
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 79/07v
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 27/17m
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 27/17m
    Auch; Beis wie T3

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Grundlage, Höhe, Ausmaß, Umfang, Lohn, Gehalt, Arbeitszeit, Mehrleistung, Einrechnung, Anrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028504

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0040OB00079_7400000_001

Rechtssatz für 9ObA97/87 9ObA257/89 8O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028943

Geschäftszahl

9ObA97/87; 9ObA257/89; 8ObS3/94; 8ObA277/94; 9ObA100/95; 9ObA20/99b; 9ObA125/01z; 9ObA79/04i; 9ObA6/05f; 9ObA65/05g; 9ObA154/09a; 9ObA109/10k; 9ObA90/10s; 9ObA124/12v; 9ObA8/14p; 9ObA27/17m; 9ObA151/17x

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

AngG §23 Abs1 IC
ArbAbfG §2 Abs1
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Dem Arbeitnehmer soll für den durch die Abfertigung abgedeckten Zeitraum der zuletzt bezogene Durchschnittsverdienst gesichert und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes für diesen fiktiven Zeitraum gewährleistet werden. Die Abfertigung darf daher diesen Durchschnittsverdienst weder übersteigen noch hinter ihm zurückbleiben (Arb 9942).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 97/87
    Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 97/87
    Veröff: RdW 1988,139 = ZAS 1988/13 S 121 (Andexlinger/Spitzl)
  • 9 ObA 257/89
    Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 257/89
    Vgl auch; Veröff: WBl 1990,80
  • 8 ObS 3/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 ObS 3/94
    Beisatz: Zu diesem Durchschnittsverdienst gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden. (T1)
  • 8 ObA 277/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 ObA 277/94
    Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
  • 9 ObA 100/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 9 ObA 100/95
    Auch
  • 9 ObA 20/99b
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 20/99b
    Beis wie T1
  • 9 ObA 125/01z
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 125/01z
    nur: Dem Arbeitnehmer soll für den durch die Abfertigung abgedeckten Zeitraum der zuletzt bezogene Durchschnittsverdienst gesichert und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes gewährleistet werden. (T3)
  • 9 ObA 79/04i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 9 ObA 79/04i
    Vgl auch; Beisatz: In den Zeiten der Nichtarbeit ist letzten Endes weder eine Entgeltschmälerung noch ein Entgeltausfall eingetreten, sodass das in diesen Zeiträumen bezogene - wenn auch nach dem Ausfallsprinzip bemessene und daher fiktive - Entgelt voll dem Arbeitsentgelt gleichgestellt ist. Für eine „Neutralisierung" dieser Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung besteht daher kein Anlass. (T4)
  • 9 ObA 6/05f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 6/05f
    nur T3
  • 9 ObA 65/05g
    Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 65/05g
  • 9 ObA 154/09a
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 154/09a
    Auch; nur T3
  • 9 ObA 109/10k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 109/10k
    Vgl auch; Beisatz: Die „Erhöhung“ der gesetzlichen Abfertigung in § 34 Abs 2 des Kollektivvertrags für Angestellte der Versicherungsunternehmen – Innendienst (KVI) bezieht sich auf das zeitliche Ausmaß der gesetzlichen Abfertigung. Die Erhöhung des gesetzlichen Ausmaßes der Abfertigung um 50 %, 100 % oder 150 % bedeutet, dass sich bei einem gesetzlichen Ausmaß der Abfertigung von 12 Monaten der abgedeckte Abfertigungszeitraum auf 18 Monate, 24 Monate oder 30 Monate erhöht. Erst nach Ermittlung dieser Zeitkomponente, also des Zeitraums, für den die Abfertigung (idR nach der Anzahl der Monatsentgelte) geleistet wird, hat die Berechnung der Höhe der Abfertigung unter Heranziehung der konkreten Bemessungsgrundlage zu erfolgen. (T5)
  • 9 ObA 90/10s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 90/10s
  • 9 ObA 124/12v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 124/12v
    Auch
  • 9 ObA 8/14p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 8/14p
  • 9 ObA 27/17m
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 27/17m
    Auch
  • 9 ObA 151/17x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 151/17x
    Auch

Schlagworte

Angestellte, Berechnung, Höhe, Zweck, Berücksichtigung, Grundlage, Bemessung, Umfang, Ausmaß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028943

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19871118_OGH0002_009OBA00097_8700000_001

Rechtssatz für 10ObS43/01y; 10ObS150/01h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115587

Geschäftszahl

10ObS43/01y; 10ObS150/01h; 9ObA135/02x; 10ObS284/02s; 10ObS17/03b; 10ObS18/03z; 9ObA90/04g; 10ObS112/04z; 9ObA6/05f; 9ObA65/05g; 9ObA165/13z; 9ObA2/14f; 9ObA11/17h; 9ObA9/23y; 10ObS71/23y

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Norm

EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 allg

Rechtssatz

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Artikel 4, Absatz eins, RL 79/7/EWG verbietet auch eine bloß mittelbare (indirekte) geschlechtsspezifische Diskriminierung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH liegt eine mittelbare Diskriminierung bei Anwendung einer nationalen Maßnahme vor, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich aber in einem wesentlich höheren Prozentsatz die Angehörigen eines Geschlechtes gegenüber den Angehörigen des anderen Geschlechtes benachteiligt, sofern diese Maßnahme nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes zu tun haben. Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 43/01y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 ObS 43/01y
    Veröff: SZ 74/116
  • 10 ObS 150/01h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 150/01h
  • 9 ObA 135/02x
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 135/02x
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer mittelbaren Diskriminierung knüpft die unterschiedliche Behandlung an ein grundsätzlich geschlechtsneutrales Merkmal an, läuft aber im Ergebnis auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung eines Geschlechts hinaus. (T1)
  • 10 ObS 284/02s
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 10 ObS 284/02s
    Vgl auch; nur: Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, das Vorliegen im Einzelfall zu prüfen. (T2)
  • 10 ObS 17/03b
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 17/03b
    Vgl auch; nur T2
  • 10 ObS 18/03z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 18/03z
    Vgl auch; nur T2
  • 9 ObA 90/04g
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 ObA 90/04g
    Auch; Beisatz: Art141 EG sanktioniert nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Diskriminierungen. Eine solche liegt dann vor, wenn eine Regelung zwar unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, die aber für die Person eines Geschlechtes wesentlich nachteiligere Wirkungen entfaltet als für Personen des anderen Geschlechtes und wenn diese nachteiligen Wirkungen auf dem Geschlecht oder der Geschlechterrolle beruhen. Eine mittelbare Diskriminierung liegt dann nicht vor, wenn die Unterscheidung aus objektiven sachlichen Gründen (= Rechtfertigungsgründen) erfolgt. (T3); Beisatz: Die Tatsache, dass wesentlich mehr weibliche Arbeitnehmerinnen als männliche Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt sind und daher nicht in den Genuss der Erschwerniszulage kommen, indiziert, dass eine mittelbare Diskriminierung vorliegt. Somit wäre es Sache des Arbeitgebers aufzuzeigen, dass eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleichwertiger Arbeit gegeben ist. (T4)
  • 10 ObS 112/04z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 ObS 112/04z
    Vgl; Beisatz: Die Regelung des Zurechnungszuschlags (§ 261a ASVG idF vor dem ASRÄG 1997) bewirkt keine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Die Berechnung des Zurechnungszuschlags von der Stichtagsbemessungsgrundlage gemäß § 238 ASVG und nicht von der Gesamtbemessungsgrundlage gemäß § 240 ASVG berücksichtigt, dass sich bei während der Kindererziehungszeiten nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern oder Vätern der Effekt zeigt, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate verringert. Diese Maßnahme und die Begrenzung des Zurechnungszuschlags, die beide objektiv nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben, sind geeignete Mittel, die der Gesetzgeber zur Erreichung des mit dem Zurechnungszuschlags verfolgten sozialpolitischen Ziels (Erhöhung des Steigerungsbetrags) in vertretbarer Weise bei einer Durchschnittsbetrachtung für erforderlich ansehen durfte. (T5)
  • 9 ObA 6/05f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 6/05f
    Vgl auch; Beisatz: Eine mittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn eine Regelung zwar unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, aber für Personen eines Geschlechts wesentlich nachteiligere Wirkungen entfaltet als für Personen des anderen Geschlechts und diese nachteiligen Wirkungen auf dem Geschlecht oder der Geschlechterrolle beruhen. (T6)
  • 9 ObA 65/05g
    Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 65/05g
    Vgl auch; Beisatz: Eine mittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. (T7)
  • 9 ObA 165/13z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 165/13z
    Vgl auch; Beisatz: Entscheidend für das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung ist nur die Maßgeblichkeit von scheinbar „neutralen“ Kriterien, aber nicht, ob sich der Entscheidungsträger der typischen Verknüpfung mit dem verpönten Kriterium bewusst ist. (T8); Veröff: SZ 2014/49
  • 9 ObA 2/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 2/14f
    Auch; Beisatz: Ob eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach § 5 Abs 2 GlBG durch eine Versetzung bewirkt wird, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T9)
  • 9 ObA 11/17h
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 11/17h
  • 9 ObA 9/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 ObA 9/23y
    vgl
  • 10 ObS 71/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 10 ObS 71/23y
    Beisatz: Hier: Keine mittelbare Diskriminierung durch die Regelung, wonach die Zeit, in der das Dienstverhältnis karenziert war und sich die Klägerin auch keiner Kinderbetreuung widmete, nicht als Zeit einer Erwerbstätigkeit oder als gleichgestellte Zeit im Sinn des § 24 Abs 2 KBGG anzusehen ist. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115587

Im RIS seit

28.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20010628_OGH0002_010OBS00043_01Y0000_004