OGH
RS0028943
18.11.1987
9ObA97/87; 9ObA257/89; 8ObS3/94; 8ObA277/94; 9ObA100/95; 9ObA20/99b; 9ObA125/01z; 9ObA79/04i; 9ObA6/05f; 9ObA65/05g; 9ObA154/09a; 9ObA109/10k; 9ObA90/10s; 9ObA124/12v; 9ObA8/14p; 9ObA27/17m; 9ObA151/17x
AngG §23 Abs1 IC; ArbAbfG §2 Abs1
Dem Arbeitnehmer soll für den durch die Abfertigung abgedeckten Zeitraum der zuletzt bezogene Durchschnittsverdienst gesichert und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes für diesen fiktiven Zeitraum gewährleistet werden. Die Abfertigung darf daher diesen Durchschnittsverdienst weder übersteigen noch hinter ihm zurückbleiben (Arb 9942).
TE OGH 1987-11-18 9 ObA 97/87
Veröff: RdW 1988,139 = ZAS 1988/13 S 121 (Andexlinger/Spitzl)
TE OGH 1989-09-27 9 ObA 257/89
Vgl auch; Veröff: WBl 1990,80
TE OGH 1994-04-13 8 ObS 3/94
Beisatz: Zu diesem Durchschnittsverdienst gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden. (T1)
TE OGH 1994-10-13 8 ObA 277/94
Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2)
TE OGH 1995-06-28 9 ObA 100/95
Auch
TE OGH 1999-04-14 9 ObA 20/99b
Beis wie T1
TE OGH 2001-07-11 9 ObA 125/01z
nur: Dem Arbeitnehmer soll für den durch die Abfertigung abgedeckten Zeitraum der zuletzt bezogene Durchschnittsverdienst gesichert und damit eine gewisse Kontinuität des zuletzt bezogenen Verdienstes gewährleistet werden. (T3)
TE OGH 2004-12-15 9 ObA 79/04i
Vgl auch; Beisatz: In den Zeiten der Nichtarbeit ist letzten Endes weder eine Entgeltschmälerung noch ein Entgeltausfall eingetreten, sodass das in diesen Zeiträumen bezogene - wenn auch nach dem Ausfallsprinzip bemessene und daher fiktive - Entgelt voll dem Arbeitsentgelt gleichgestellt ist. Für eine „Neutralisierung" dieser Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung besteht daher kein Anlass. (T4)
TE OGH 2005-06-29 9 ObA 6/05f
nur T3
TE OGH 2005-09-30 9 ObA 65/05g
TE OGH 2010-05-11 9 ObA 154/09a
Auch; nur T3
TE OGH 2010-12-22 9 ObA 109/10k
Vgl auch; Beisatz: Die „Erhöhung“ der gesetzlichen Abfertigung in Paragraph 34, Absatz 2, des Kollektivvertrags für Angestellte der Versicherungsunternehmen – Innendienst (KVI) bezieht sich auf das zeitliche Ausmaß der gesetzlichen Abfertigung. Die Erhöhung des gesetzlichen Ausmaßes der Abfertigung um 50 %, 100 % oder 150 % bedeutet, dass sich bei einem gesetzlichen Ausmaß der Abfertigung von 12 Monaten der abgedeckte Abfertigungszeitraum auf 18 Monate, 24 Monate oder 30 Monate erhöht. Erst nach Ermittlung dieser Zeitkomponente, also des Zeitraums, für den die Abfertigung (idR nach der Anzahl der Monatsentgelte) geleistet wird, hat die Berechnung der Höhe der Abfertigung unter Heranziehung der konkreten Bemessungsgrundlage zu erfolgen. (T5)
TE OGH 2010-10-22 9 ObA 90/10s
TE OGH 2013-01-29 9 ObA 124/12v
Auch
TE OGH 2014-04-29 9 ObA 8/14p
TE OGH 2017-07-25 9 ObA 27/17m
Auch
TE OGH 2018-08-30 9 ObA 151/17x
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028943