Rechtssatz für 4Ob622/75; 6Ob113/75; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016554

Geschäftszahl

4Ob622/75; 6Ob113/75; 2Ob541/76; 5Ob737/78; 5Ob565/79; 1Ob663/80; 6Ob684/81; 3Ob527/82; 1Ob592/83 (1Ob593/83); 7Ob637/83; 1Ob739/83; 7Ob631/83; 3Ob60/89; 3Ob78/90; 8Ob603/91; 4Ob566/91; 1Ob507/92; 10Ob501/96; 10Ob77/97i; 3Ob229/98t; 3Ob133/00f; 3Ob39/01h; 1Ob193/02t; 4Ob180/03d (4Ob181/03a); 8Ob119/03p; 6Ob163/04w; 3Ob74/04k; 3Ob57/05m; 7Ob98/05w; 7Ob84/06p; 6Ob262/07h; 4Ob29/08f; 4Ob240/08k; 6Ob212/08g; 8Ob102/11z; 3Ob138/12h; 7Ob154/12s; 4Ob191/16s; 3Ob85/20a; 3Ob58/22h; 3Ob66/25i

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Norm

ABGB §94 Abs2
ABGB §879 BIIa4
ABGB §936 VIIc
ZPO §502 Abs1 HIII1
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam; das Beharren auf diesen Verzicht kann aber sittenwidrig sein, etwa dann, wenn ohne Berücksichtigung der nachfolgenden Umstände der Unterhalt anderer Unterhaltsberechtigter gefährdet wäre (3 Ob 106/69 = EFSlg 12.049). Gleiches muss auch für den Fall gelten, dass durch ein Beharren auf der Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 622/75
    Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 622/75
    Veröff: EFSlg 25102
  • 6 Ob 113/75
    Entscheidungstext OGH 06.11.1975 6 Ob 113/75
    Beisatz: Auch wenn geradezu ein krasses Missverhältnis zwischen dem dem Verpflichteten verbleibenden Einkommen und dem nunmehrigen Unterhalt des Berechtigten entstünde. (T1)
  • 2 Ob 541/76
    Entscheidungstext OGH 27.01.1977 2 Ob 541/76
    Beis wie T1
  • 5 Ob 737/78
    Entscheidungstext OGH 06.02.1979 5 Ob 737/78
    Beisatz: Um zu verhindern, dass der an sich zulässige Ausschluss der Umstandsklausel im Nachhinein ohne zwingenden Grund aufgehoben wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T2) Veröff: EFSlg 34072 = EFSlg 33705
  • 5 Ob 565/79
    Entscheidungstext OGH 22.05.1979 5 Ob 565/79
    Veröff: EFSlg 34072 = EFSlg 33705
  • 1 Ob 663/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 663/80
    Veröff: EFSlg 35241
  • 6 Ob 684/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 684/81
    nur: Gleiches muss auch für den Fall gelten, dass durch ein Beharren auf der Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen wurde. (T3)
  • 3 Ob 527/82
    Entscheidungstext OGH 27.10.1994 3 Ob 527/82
    Auch
  • 1 Ob 592/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 592/83
    Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: ÖA 1984,17
  • 7 Ob 637/83
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 7 Ob 637/83
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 739/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 739/83
    Beis wie T1
  • 7 Ob 631/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 7 Ob 631/83
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 60/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 60/89
    nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Im Allgemeinen wird dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben. (T4)
  • 3 Ob 78/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 78/90
    nur: Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam. (T5)
  • 8 Ob 603/91
    Entscheidungstext OGH 12.09.1991 8 Ob 603/91
    auch; nur T5
  • 4 Ob 566/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 566/91
    Auch; nur T5; Veröff: ÖA 1992,157
  • 1 Ob 507/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 507/92
    auch
  • 10 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 Ob 501/96
    Beis wie T2
  • 10 Ob 77/97i
    Entscheidungstext OGH 07.03.1997 10 Ob 77/97i
    Beis wie T1; Beisatz: Herabsetzungsantrag des Unterhaltsschuldners trotz Ausschluss der Umstandsklausel. (T6)
  • 3 Ob 229/98t
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 229/98t
    Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit auch bei wechselseitigem Verzicht auf Unterhalt unter Ausschluss der Umstandsklausel auch für den Fall der Not möglich für den Fall, dass die Klägerin höchstens gleichteiliges Verschulden zu vertreten (und demnach grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gemäß §§ 66 oder 68 EheG gehabt) hätte. (T7); Beisatz: Dass Ursache für die Erkrankung der Klägerin der "Psychoterror" des Beklagten während der (letzten Jahre der) Ehe war, ist zur Erreichung der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. (T8); Beisatz: Hier: Psychische Erkrankung der Klägerin, die diese völlig erwerbsunfähig und in der Folge dann notleidend machte, macht Beharren auf Verzicht sittenwidrig. (T9)
  • 3 Ob 133/00f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 133/00f
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Lösung der Frage, ob danach Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T10)
  • 3 Ob 39/01h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 39/01h
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T10
  • 1 Ob 193/02t
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 193/02t
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T10
  • 4 Ob 180/03d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 180/03d
    nur: Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam; das Beharren auf diesen Verzicht kann aber sittenwidrig sein. (T11); nur T3; Beis wie T2
  • 8 Ob 119/03p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 Ob 119/03p
    Vgl; Beisatz: Unanwendbar, wenn sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin nicht relevant verschlechtert und jene des Beklagten nicht nur nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert haben. (T12)
    Beisatz: Hier: Kein Verzicht auf die Umstandsklausel sondern Unterhaltsverzicht. (T13)
  • 6 Ob 163/04w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 163/04w
    Auch
  • 3 Ob 74/04k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 74/04k
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Lösung der Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Bedeutung zukommen kann, die über den hier zu entscheidenden Fall hinausgeht. Anders wäre es nur, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T14)
  • 3 Ob 57/05m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 57/05m
    Vgl auch; nur T5; Beis wie T10
  • 7 Ob 98/05w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 98/05w
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T14; Beis wie T10
  • 7 Ob 84/06p
    Entscheidungstext OGH 31.05.2006 7 Ob 84/06p
    Auch
  • 6 Ob 262/07h
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 262/07h
    Beis wie T1
  • 4 Ob 29/08f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 29/08f
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 240/08k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 240/08k
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: ... weil davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtsordnung dem Unterhaltspflichtigen dieselben Einschränkungen zumutet, die sie von einem Pensionsberechtigten verlangt. (T15); Beis wie T14
  • 6 Ob 212/08g
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 212/08g
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T14; Beisatz: Die Sittenwidrigkeit kann nur bejaht werden, wenn der Unterhaltsberechtigte in existenzbedrohende Not gerät, bei einem hypothetisch nachzuvollziehenden Scheidungsverfahren zumindest ein gleichteiliges (oder überwiegendes oder Allein-)Verschulden des anderen Ehegatten festgestellt worden wäre und wenn krasse Einkommensunterschiede bestehen. (T16)
  • 8 Ob 102/11z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 102/11z
    Auch; nur T5
  • 3 Ob 138/12h
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 138/12h
    Auch; Beis wie T10
  • 7 Ob 154/12s
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 154/12s
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T17)
  • 4 Ob 191/16s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 191/16s
    Auch; nur T5
  • 3 Ob 85/20a
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 85/20a
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T14
  • 3 Ob 58/22h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 3 Ob 58/22h
    Vgl; Beisatz: Hier: Scheidungsfolgenvereinbarung. (T18)
  • 3 Ob 66/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 66/25i
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Der Umstand allein, dass jemand mehr Unterhalt zahlen muss, als ihm selbst verbleibt, begründet noch kein krasses Missverhältnis. (T19)
    Beisatz: hier: erforderliche Verfahrensergänzung zur Prüfung des erhobenen Einwands der Existenzgefährdung. (T20)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016554

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19751021_OGH0002_0040OB00622_7500000_001

Entscheidungstext 3Ob74/04k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob74/04k

Entscheidungsdatum

24.11.2004

Anmerkung

E75262 3Ob74.04k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland L*****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch ua Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Sieglinde L*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2003, GZ 2 R 374/03g-9, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Juli 2004, AZ 2 R 374/03g, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 8. August 2003, GZ 3 C 43/03p-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der zwischen den Parteien anlässlich ihrer Scheidung im Einvernehmen vor dem Erstgericht am 13. Juli 1984 geschlossene Scheidungsfolgenvergleich enthält ua folgende Punkte:

"Der ... [Kläger] verpflichtet sich, der ... [Beklagten] mit Wirkung ab 1. 8. 1984 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von 3.000 S ..., fällig jeweils am 1. eines jeden Monates im Vorhinein, bei 5-tägigem Respiro bei sonstiger Zwangsfolge zu bezahlen. Dieser Betrag ist wertgesichert auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1976 bzw. eines allfälligen Nachfolgeindex. Auszugehen ist von der für den Monat April 1984 veröffentlichten Indexzahl.

...

Ein eigenes Einkommen von ... [Beklagte] bis zu dem ebenfalls

aufgrund obiger Klausel wertgesicherten Betrag von 9.000 S ... bleibt

unberücksichtigt. Darüber hinausgehende Beträge sind voll auf den

Unterhaltsbetrag anzurechnen.

Allfällige Neusorgepflichten des ... [Kläger] begründen keinen

Anspruch auf Herabsetzung dieses Unterhaltes. Ausdrücklich festgehalten wird, dass Unterhaltserhöhungen über den vorgenannten Betrag nicht möglich sind.

Darüber hinaus verzichten beide Teile auf jeglichen Unterhalt und nehmen diese Verzichtserklärung wechselseitig an."

Dabei wurde berücksichtigt, dass der nunmehrige Kläger damals gerade einen Metallverarbeitungsbetrieb eröffnet hatte und sich in der Anlaufphase befand. Das im anhängigen Pflegschaftsverfahren des gemeinsamen Sohnes in Auftrag gegebene Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders vom 16. November 1984 ergab einen wirtschaftlichen Gewinn in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Oktober 1984 von 6.640,50 S monatlich. Der Sachverständige führte aus, dass bis 1985 wieder normale Verhältnisse zu unterstellen seien, sodass der im Jahr 1983 erzielte wirtschaftliche Gewinn mit monatlich 9.089 S anzunehmen sein werde.

Die Beklagte nahm knapp vor dem Scheidungstermin wieder eine Halbtagsbeschäftigung an und verdiente damals rund 3.500 S monatlich. Mehr zu verdienen war ihr nicht möglich, weil sie einen behinderten Sohn zu pflegen hatte. Es war eine weitere Grundlage des Scheidungsvergleichs, dass sie in Zukunft nicht voll verdienen werde können, da sie eben den behinderten Sohn zu betreuen hatte. Unmittelbar bei Abschluss des Scheidungsvergleiches wurde über das Einkommen der Parteien nicht mehr gesprochen. Die wirtschaftlichen Verhältnissen waren jedoch Gegenstand der vor dem Scheidungstermin zwischen den Anwälten geführten Korrespondenz.

Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war dem Kläger "natürlich" bewusst, dass sich sein selbständiger Betrieb in der Anlaufphase befand. Er wusste damals "natürlich" um seine Einkommensverhältnisse Bescheid, wie ihm auch bewusst war, dass sich in Zukunft sein Einkommen nach oben oder unten hin ändern könne. Er machte sich damals jedoch keine genauen Gedanken darüber, wie sich der Vergleich vielleicht in 20 Jahren im Detail auswirken werde. Trotz dieser Ungewissheit willigte er in den Vergleich, um nach den langjährigen Scheidungsgesprächen zu einem Ende zu kommen. Ohne die Unterhaltsfestsetzung wäre es damals nicht zur Scheidung gekommen. Der Kläger bezieht jetzt ein monatliches Pensionseinkommen von im Schnitt 1.523,46 EUR. Die Beklagte bezieht eine monatliche Pension ohne Abzug des Gewerkschaftsbeitrags, aber unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen von monatlich durchschnittlich 938,41 EUR. Der Wert des Verbraucherpreisindex 1976 betrug im April 1984 147,3 und im April 2003 226,1. Davon ausgehend beträgt der wertgesicherte Unterhaltsbetrag von 3.000 S nunmehr 4.604,89 S oder 334,65 EUR. Der Schwellenbetrag von 9.000 S beträgt nunmehr 13.814,66 S (1.003,95 EUR). Das Einkommen des Klägers im Jahr 1984 von 6.640,40 S würde unter Zugrundelegung der Wertsicherung nunmehr 740,75 EUR, jenes aus den Jahren 1983 bzw 1985 von 9.089 S nunmehr rund 1.000 EUR betragen. Außer für die Beklagte ist der Kläger auch für den gemeinsamen behinderten Sohn sorgepflichtig, für den er monatlich 363 S Unterhalt an die Beklagte überweist. Der Sohn wird in einem Lebenshilfeheim betreut, ist aber rund 160 Tage im Jahr bei der Beklagten. Sie hat für die Unterbringung rund 210 EUR monatlich zu zahlen. Das Erstgericht bewilligte der Beklagten aufgrund des Scheidungsvergleichs zur Hereinbringung der vollstreckbaren monatlichen Unterhaltsbeträge von 218,02 EUR seit März 2000 die Fahrnis- und "Drittschuldner"exekution. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 bewilligte ihr das Erstgericht zur Hereinbringung der Wertsicherung im Ausmaß von 109,09 EUR monatlich ab September 2002 die Fahrnis- und "Drittschuldner"exekution.

Der Kläger begehrte nun den Ausspruch, der vollstreckbare Vergleich vom 13. Juli 1984, zu dessen Hereinbringung das Erstgericht mit Beschluss vom 20. September 2002 die Exekution bewilligte, sei im Betrag von 109,09 EUR seit 1. September 2002 erloschen, die Exekution sei nach rechtskräftiger Entscheidung über seine Einwendungen einzustellen.

Soweit noch von Bedeutung brachte er vor, das Beharren der Beklagten auf den seinerzeitigen Titel sei unter den gegebenen Umständen sittenwidrig, weil sich nunmehr ein krasses Missverhältnis im Einkommen der Parteien ergebe und ihm geradezu die Existenzgrundlage entzogen werde. Die festzustellende Ungültigkeit des Exekutionstitels mache eine Neubemessung des Unterhalts erforderlich. Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dem Kläger sei bei Abschluss des Vergleichs genau bekannt gewesen, dass er den verglichenen Unterhalt unabhängig von einer Änderung seiner Einkommenssituation zu bezahlen haben werde. Über das wechselseitige Einkommen zum Zeitpunkt der Scheidung seien über Monate Vergleichsverhandlungen geführt worden, weshalb von einer Sittenwidrigkeit und einem krassen Missverhältnis keine Rede sein könne.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von den eingangs verkürzt wiedergegeben Feststellungen verneinte es eine Sittenwidrigkeit des Beharrens der Beklagten auf den - grundsätzlich zulässigen - Verzicht auf die Umstandsklausel. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit, die dann angenommen werde, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlagen entzogen würde oder geradezu ein krasses Missverhältnis zwischen dem dem Verpflichteten verbleibenden Einkommen und dem nunmehrigen Unterhalt des Berechtigten entstünde, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Im Allgemeinen werde dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm zumindest noch Einkünfte in Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verblieben. Auch der dem Kläger nach Abzug des Unterhalts für die Beklagte und den gemeinsamen Sohn verbleibende Betrag von 833 EUR liege über diesem Richtsatz. Ein krasses Missverhältnis des Einkommens des Klägers nach Abzug des Unterhalts für die Beklagte (rund 1.200 EUR) mit deren Gesamteinkommen einschließlich Unterhalt und rund 1.265 EUR lasse sich nicht erkennen.

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil mit einer Kurzbegründung iSd Paragraph 500 a, ZPO. Im Scheidungsvergleich sei die Umstandsklausel generell nicht ausgeschlossen werden, lediglich das Einkommen der Beklagten sollte bis wertgesichert 9.000 S unberücksichtigt bleiben. In Ansehung des Einkommens des Klägers sei die Umstandsklausel nur insoweit ausgeschlossen worden, als eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags ausgeschlossen worden sei. Da sich seine Einkommensverhältnisse seit dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verbessert hätten, könne er aber auch aus einer Berufung auf die Umstandsklausel nichts gewinnen. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten betrage rund 21 % des Einkommens des Klägers, was kaum als krasses Missverhältnis angesehen werden könne. Ihm werde auch durch die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht die Existenzgrundlage nicht entzogen, gestehe er doch selbst in der Berufung zu, es verbleibe ihm ein über den Richtsatz für die Alterspension liegender Betrag. Dafür sei selbstverständlich der Richtsatz für Alleinstehende heranzuziehen. Es liege auch ein Missverhältnis zwischen seinem verbleibenden Einkommen und dem Gesamteinkommen der Beklagten nicht vor. In diesem Zusammenhang sei die Unterhaltspflicht für den gemeinsamen Sohn nicht zu berücksichtigen, treffe doch auch die Beklagte ihrerseits eine Unterhaltsverpflichtung, die sie durch Betreuungsleistungen erbringe. Im Übrigen habe die Unterhaltspflicht für das gemeinsame Kind bereits zur Zeit des Vergleichsabschlusses bestanden, weshalb sich insgesamt nichts geändert habe. Unter diesen Umständen seien die zu vergleichenden Einkünfte etwa gleich hoch.

Die nachträglich - mit der Begründung es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Richtsatz zur Erlangung der Ausgleichszulage als fixe Größe zu beurteilen sei, die auch der Angemessenheitsprüfung im Einzelfall entzogen werden dürfe - zugelassene Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung 3 Ob 133/00f = JBl 2001, 513, auf die sich die

Vorinstanzen stützten, steht im Einklang mit einer ganzen Reihe von

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (etwa 1 Ob 592/83 = ÖA 1984,

17 = EFSlg 43.722; 7 Ob 631/83 = EFSlg 43.722 [mwN] ua; RIS-Justiz

RS0016554). Ebenfalls in stRsp wurde ausgesprochen, dass dem

Unterhaltspflichtigen "im Allgemeinen" die Existenzgrundlage nicht

entzogen werde, wenn mindestens noch Einkünfte in der Höhe des

Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben (3 Ob 60/89 = EFSlg

59.971 uva; RIS-Justiz RS0016554 T4). Auch im Fall jener Entscheidung

hatte der Oberste Gerichtshof eine vom Berufungsgericht für zulässig

erklärte Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage

iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, weil, woran festzuhalten ist, die

Lösung der Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, von den Umständen des

Einzelfalls abhängt, weshalb der Entscheidung des Obersten

Gerichtshofs keine Bedeutung zukommen kann, die über den hier zu

entscheidenden Fall hinausgeht. Anders wäre es nur, wenn dem

Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.

Eine solche wird zwar in der Revision des Kläger im vorliegenden Fall

ausdrücklich behauptet, allerdings kann dem nicht gefolgt werden.

Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz und des Klägers ergibt sich aus der zitierten Rsp des Obersten Gerichtshofs eindeutig: Der Richtsatz der Ausgleichszulage zur Alterspension bildet nur "im Allgemeinen" jene Grenze, oberhalb derer keine Rede mehr davon sein kann, dass dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage geradezu entzogen würde. Irgendwelche besondere Umstände, weshalb dies im vorliegenden Fall anders wäre, kann der Kläger auch gar nicht geltend machen. Was die Prozentmethode bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts mit der Feststellung einer angemessenen Existenzgrundlage zu tun haben soll, kann der Berufung nicht entnommen werden. Auch Schwimann (nunmehr gleichlautend Schwimann/Kollmasch, Unterhaltsrecht³ 155 f und 178) kritisiert die dargestellte stRsp des Obersten Gerichtshofs nicht.

Die Verneinung eines krassen Missverhältnisses zwischen den, den Parteien nach Berücksichtigung der Unterhaltszahlung an die Beklagte zur Verfügung stehenden monatlichen Geldbeträge bedeutet keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Ohne Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für den gemeinsamen Sohn verblieben der Beklagten 1.265 EUR und damit rund 70 EUR mehr als dem Kläger. Nichts anderes ergäbe sich aber bei Berücksichtigung der Geldunterhaltsleistungen der Streitteile für den gemeinsamen Sohn, selbst wenn man die Naturalleistungen der Beklagten außer Acht ließe. Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00074.04K.1124.000

Dokumentnummer

JJT_20041124_OGH0002_0030OB00074_04K0000_000