Rechtssatz für 9ObA33/98p 9ObA193/00y...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109390

Geschäftszahl

9ObA33/98p; 9ObA193/00y; 9ObA19/01m; 9ObA8/04y; 9ObA59/05z; 9ObA109/08g; 8ObA80/13t

Entscheidungsdatum

29.11.2013

Norm

ArbVG §105 Abs4
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. "Keine Stellungnahme" ist somit nicht zwangsläufig mit einem Schweigen des Betriebsrates gleichzusetzen. Erklärt der Betriebsrat, dass der Entlassung "die Zustimmung .... verweigert wird", so wird damit eindeutig nur die Erklärung einer Zustimmung ausgeschlossen. Mit dem Versagen der Zustimmung ist aber nichts darüber gesagt, ob noch ein ausdrücklicher Widerspruch des Betriebsrates erfolgt oder ob es bei "keiner Stellungnahme" im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG bleibt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 33/98p
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 33/98p
  • 9 ObA 193/00y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 193/00y
    nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. "Keine Stellungnahme" ist somit nicht zwangsläufig mit einem Schweigen des Betriebsrates gleichzusetzen. (T1) Beisatz: Damit kommt nur zum Ausdruck, dass einer solchen Erklärung weder die Wirkung eines ausdrücklichen Widerspruchs noch die einer Zustimmung zukommen kann ("schlichter Widerspruch"). Erklärt der Betriebsrat vor Ablauf der 5-Tage-Frist ausdrücklich, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, so gilt dies hinsichtlich des Anfechtungsrechtes wie ein "schlichter Widerspruch". Im Sinne des § 105 Abs 2 letzter Halbsatz ArbVG liegt aber eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebsrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss. (T2)
  • 9 ObA 19/01m
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 19/01m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 8/04y
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 8/04y
    nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. (T3)
    Beis wie T2 nur: Im Sinne des § 105 Abs 2 letzter Halbsatz ArbVG liegt aber eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebsrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss. (T4)
  • 9 ObA 59/05z
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 ObA 59/05z
    nur T3; Beis wie T2
    Veröff: SZ 2005/111
  • 9 ObA 109/08g
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 109/08g
    nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). (T5)
  • 8 ObA 80/13t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 80/13t
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109390

Im RIS seit

27.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Dokumentnummer

JJR_19980225_OGH0002_009OBA00033_98P0000_001

Rechtssatz für 9ObA26/88 9ObA208/90 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051490

Geschäftszahl

9ObA26/88; 9ObA208/90; 9ObA117/92 (9ObA118/92); 9ObA300/97a; 9ObA12/01g; 9ObA191/01f; 9ObA8/04y; 9ObA109/08g; 9ObA108/11i; 8ObA47/12p; 9ObA12/13z; 9ObA38/13y; 8ObA80/13t; 9ObA56/15y; 9ObA114/15b; 9ObA35/16m; 9ObA124/17a; 9ObA42/18v; 9ObA34/19v; 8ObA30/19y

Entscheidungsdatum

24.07.2019

Norm

ArbVG §105
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen, wenn ihm nicht bekannt war oder hätte sein müssen, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 26/88
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObA 26/88
  • 9 ObA 208/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 208/90
    Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 117/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 117/92
    Beisatz: Gilt auch für Wissenserklärungen (hier: § 57 ArbVG). (T2)
    Veröff: SZ 65/101 = WBl 1992,400 = Arb 11042 = ZAS 1993/10 S 136 (Kirschbaum) = DRdA 1993,122 (Marhold)
  • 9 ObA 300/97a
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 ObA 300/97a
  • 9 ObA 12/01g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 12/01g
    Auch; Beisatz: Dem Arbeitgeber muss schon aus den Umständen bekannt sein, dass die innerhalb einer Minute nach der Verständigung von der Kündigungsabsicht gefaxte Erklärung des im Ausland befindlichen Vorsitzenden durch keinen entsprechenden Beschluss des Betriebsrates gedeckt sein konnte. (T2a)
    Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T2" auf (T2a) - Mai 2013 (T2b)
    Beisatz: Weder konkludentes Verhalten der übrigen Betriebsmitglieder noch eine telefonische Umfrage oder ein Umlaufverfahren können eine kollegiale Willensbildung in Form einer ausdrücklichen Abstimmung nach einer ordnungsgemäßen Beratung ersetzen. (T3)
  • 9 ObA 191/01f
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 191/01f
    Beis wie T3
  • 9 ObA 8/04y
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 8/04y
  • 9 ObA 109/08g
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 109/08g
  • 9 ObA 108/11i
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 108/11i
    Beisatz: Der grundlegende Gedanke, dass der Arbeitgeber keine Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsratskollegiums anstellen soll oder muss, wenn ihm nicht bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist, ist verallgemeinerungsfähig und reicht über die Fälle der Zustimmung nach § 105 ArbVG hinaus. (T4)
    Beisatz: Hier: Kompetenzübertragung vom Betriebsrat auf den Zentralbetriebsrat. (T5)
    Beisatz: Die Frage, ob dem Betriebsinhaber eine allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung der Betriebsratskollegien hätte bekannt sein müssen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T6)
  • 8 ObA 47/12p
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 ObA 47/12p
    Beis wie T5
  • 9 ObA 12/13z
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 12/13z
    Auch
  • 9 ObA 38/13y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 ObA 38/13y
  • 8 ObA 80/13t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 80/13t
  • 9 ObA 56/15y
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 56/15y
    Auch
  • 9 ObA 114/15b
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 114/15b
    Beis wie T4
  • 9 ObA 35/16m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 35/16m
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 9 ObA 124/17a
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 124/17a
    Auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 42/18v
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 42/18v
    Beis wie T6
  • 9 ObA 34/19v
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 34/19v
  • 8 ObA 30/19y
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 ObA 30/19y
    Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber ist auch weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung der Betriebsversammlung durchzuführen. (T7)
    Veröff: SZ 2019/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051490

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_009OBA00026_8800000_001

Rechtssatz für 4Ob91/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051485

Geschäftszahl

4Ob91/83; 4Ob83/85 (4Ob84/85); 9ObA26/88; 9ObA208/90; 9ObA117/92 (9ObA118/92); 9ObA300/97a; 9ObA5/99x; 9ObA8/04y; 9ObA100/10m; 9ObA108/11i; 8ObA47/12p; 9ObA12/13z; 9ObA38/13y; 8ObA80/13t; 9ObA56/15y; 9ObA114/15b; 9ObA35/16m; 9ObA124/17a; 9ObA42/18v; 9ObA34/19v; 6Ob233/22s

Entscheidungsdatum

24.03.2023

Norm

ArbVG §105
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Wie der OGH schon mehrfach ausgesprochen hat, kann ein außenstehender Dritter - also insbesondere auch der Betriebsinhaber - die Erklärungen des Betriebsobmannes jedenfalls dann als rechtswirksame Stellungsnahme des Betriebsratskollegiums ansehen, wenn ihm die dabei allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung des Betriebskollegiums nicht bekannt war und auch nicht auffallen musste.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 91/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 91/83
  • 4 Ob 83/85
    Entscheidungstext OGH 28.10.1985 4 Ob 83/85
    Auch; Veröff: RdW 1986,122
  • 9 ObA 26/88
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObA 26/88
    Vgl auch
  • 9 ObA 208/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 208/90
    Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 117/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 117/92
    Auch; Beisatz: Gilt auch für Wissenserklärungen (hier: § 57 ArbVG). (T2)
    Veröff: SZ 65/101 = DRdA 1993,122 (Marhold) = ZAS 1993/10 S 136 (Kirschbaum) = Arb 11042 = WBl 1992,400
  • 9 ObA 300/97a
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 ObA 300/97a
    Auch
  • 9 ObA 5/99x
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 5/99x
  • 9 ObA 8/04y
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 8/04y
  • 9 ObA 100/10m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 100/10m
    Auch
  • 9 ObA 108/11i
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 108/11i
    Beisatz: Der grundlegende Gedanke, dass der Arbeitgeber keine Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsratskollegiums anstellen soll oder muss, wenn ihm nicht bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist, ist verallgemeinerungsfähig und reicht über die Fälle der Zustimmung nach § 105 ArbVG hinaus. (T3)
    Beisatz: Hier: Kompetenzübertragung vom Betriebsrat auf den Zentralbetriebsrat. (T4)
    Beisatz: Die Frage, ob dem Betriebsinhaber eine allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung der Betriebsratskollegien hätte bekannt sein müssen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T5)
  • 8 ObA 47/12p
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 ObA 47/12p
    Auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 12/13z
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 12/13z
    Auch
  • 9 ObA 38/13y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 ObA 38/13y
  • 8 ObA 80/13t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 80/13t
  • 9 ObA 56/15y
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 56/15y
    Auch
  • 9 ObA 114/15b
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 114/15b
    Beis wie T3
  • 9 ObA 35/16m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 35/16m
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 9 ObA 124/17a
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 124/17a
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 42/18v
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 42/18v
  • 9 ObA 34/19v
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 34/19v
    Auch
  • 6 Ob 233/22s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2023 6 Ob 233/22s
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051485

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19830906_OGH0002_0040OB00091_8300000_002

Entscheidungstext 9ObA8/04y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ARD 5548/1/04 = RdW 2005,37 = infas 2005,8/A2 - infas 2005 A2 = ecolex 2005,61 = Arb 12.462

Geschäftszahl

9ObA8/04y

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea M*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Mag. Martin Smodej, Rechtsreferent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Hans-Resel-Gasse 8-14, 8010 Graz, gegen die beklagte Partei D***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Klasnic, Rechtsanwalt in Judendorf-Straßengel, wegen Feststellung (Streitwert EUR 21.800), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2003, GZ 7 Ra 131/03v-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Juli 2003, GZ 41 Cga 48/03y-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.236,44 (darin EUR 198,24 USt und EUR 47,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Unternehmen der beklagten Partei ist ein Arbeiterbetriebsrat eingerichtet, welcher aus fünf Mitgliedern besteht.

Die Klägerin, welche in verschiedenen Abteilungen der beklagten Partei als Arbeiterin eingesetzt war, war zuletzt in der Fertigung für Gitterroste tätig. Im Spätherbst 2002 kam es in dieser Abteilung zu Auslastungsproblemen, weshalb sich die Geschäftsführung zur Kündigung einiger Arbeitnehmer aus diesem Bereich entschloss. Da sich mit der Klägerin in der Vergangenheit Probleme ergeben hatten, entschloss sich der Geschäftsführer, - unter anderem - die Klägerin zu kündigen. Am Montag, dem 25. 11. 2002, informierte der Produktionsleiter im Auftrag des Geschäftsführers den Betriebsratsvorsitzenden von der beabsichtigten Kündigung der Klägerin und forderte diesen auf, bis zum folgenden Donnerstag eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Der Betriebsratsvorsitzende sagte dies auch zu. Im Anschluss an dieses Gespräch informierte der Vorsitzende des Betriebsrats zunächst seinen Betriebsratskollegen P*****. Sie teilten sodann der Klägerin die Kündigungsabsicht der beklagten Partei mit. Nach diesem Gespräch verständigte der Vorsitzende des Betriebsrates die drei weiteren Betriebsratsmitglieder von der beabsichtigten Kündigung, welche keine ausdrückliche Erklärung abgaben.

Am nächsten Tag, dem 26. 11. 2002, bestellte der Geschäftsführer den Betriebsratsvorsitzenden zu sich, in erster Linie deswegen, weil er erfahren hatte, dass dieser die Klägerin von der beabsichtigten Kündigung schon verständigt habe. Der Betriebsratsvorsitzende konnte dem Geschäftsführer für diese Vorgangsweise zwar keine Begründung nennen, gab aber im Namen des Betriebsrates die Erklärung dahin ab, dass der Betriebsrat aufgrund der bestehenden Auslastungssituation mit der Kündigung eines Mitgliedes aus der Abteilung der Klägerin grundsätzlich einverstanden sei, dass der Betriebsrat jedoch die Kündigung einer anderen Person anstelle der Klägerin bevorzugen würde. Nach einer Erörterung in der Dauer von ca 15 bis 20 Minuten stimmte der Betriebsratsvorsitzende sodann der Kündigung der Klägerin ausdrücklich zu. Noch am 26. 11. 2002 veranlasste der Geschäftsführer die Anfertigung eines schriftlichen Kündigungsschreibens, welches der Klägerin am Nachmittag des 28. 11. 2002 ausgehändigt wurde.

Mit ihrer Klage vom 4. 4. 2003 begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen ungeachtet der von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung über den 27. 2. 2003 hinaus fortbestehe. Die Kündigung sei nicht wirksam erfolgt, weil sie vor Ablauf der fünftägigen Frist des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG ausgesprochen worden sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und berief sich auf Paragraph 105, Absatz 2, zweiter Satz ArbVG. Die beklagte Partei sei nicht gehalten gewesen, den Ablauf der Fünftage-Frist abzuwarten, weil der Betriebsrat bereits vor Ablauf dieser Frist eine Stellungnahme abgegeben habe. Erst danach sei die Kündigung ausgesprochen worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von den vorgenannten Feststellungen vertrat es die Rechtsauffassung, dass der Betriebsratsvorsitzende bereits am 26. 11. 2002 mündlich die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung der Klägerin gegenüber dem Geschäftsführer der beklagten Partei mitgeteilt habe. Die beklagte Partei habe daher den Ablauf der Fünftagesfrist nicht mehr abwarten müssen, sondern sei berechtigt gewesen, nach erfolgter Stellungnahme die Kündigung der Klägerin auszusprechen, welche dieser am 28. 11. 2002 zugegangen sei.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil dahin ab, dass es dem Feststellungsbegehren Folge gab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass dann, wenn der Betriebsratsvorsitzende gegenüber dem Betriebsinhaber eine Erklärung namens des Betriebsrates zu einer beabsichtigten Kündigung abgebe, der Betriebsinhaber grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass ein derartiger Beschluss vorliege, d.h. er nicht verpflichtet und berechtigt sei, hinsichtlich der internen Willensbildung des Betriebsrates Nachforschungen anzustellen, es sei denn, dass schon bei der Abgabe der Erklärung durch den Betriebsratsvorsitzenden erkennbare Umstände für die Vermutung vorlägen, dass dessen Erklärung nicht von einem entsprechenden Beschluss des Betriebsrates als Kollegialorgan gedeckt sei. Diese Umstände seien hier deshalb anzunehmen, weil der Betriebsratsvorsitzende zunächst nur berichtet habe, dass der Kündigung eines Mitarbeiters aus der Abteilung der Klägerin zugestimmt werde, nicht aber deren Kündigung, demgegenüber die definitive Zustimmung zur Kündigung durch den Betriebsratsvorsitzenden aber erst nach einer 15 bis 20 Minuten dauernden Diskussion erteilt worden sei. Daraus sei erkennbar gewesen, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden nicht von einer entsprechenden Beschlussfassung durch den Betriebsrat gedeckt sei.

Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht mit seiner Rechtsauffassung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0051490; RS0109390) abweicht; sie ist auch berechtigt.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen (9 ObA 26/88 uva). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat, kann der Betriebsinhaber die Erklärung des gemäß Paragraph 71, ArbVG für den Betriebsrat vertretungsbefugten Betriebsratsvorsitzenden jedenfalls dann als rechtswirksame Stellungnahme des Betriebsratskollegiums ansehen, wenn ihm die dabei allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung des Betriebsratskollegiums nicht bekannt war und nicht auffallen musste (SZ 65/101, 9 ObA 300/97a). Dafür, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei von den Vorgängen innerhalb des Betriebsrates, die der Abgabe der Stellungnahme durch den Betriebsratsvorsitzenden vorangingen, Kenntnis hatte, bestehen keine Hinweise. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht bestanden aber auch keine Anhaltspunkte, welche den Geschäftsführer der beklagten Partei zu dem Schluss hätten veranlassen müssen, dass die Willensbildung innerhalb des Betriebsrates nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre. Zwischen der Verständigung des Betriebsratsvorsitzenden von der Kündigungsabsicht und der Stellungnahme waren eineinhalb Arbeitstage vergangen, sodass der Geschäftsführer davon ausgehen durfte, dass mittlerweile eine entsprechende Beschlussfassung des Betriebsrates erfolgt war. Nach den Feststellungen gab der Betriebsratsvorsitzende gegenüber dem Geschäftsführer - schon vor der anschließenden Diskussion - "im Namen des Betriebsrates" die Erklärung ab, "dass der Betriebsrat aufgrund der bestehenden Auslastungssituation mit der Kündigung eines Mitarbeiters aus der Gitterrostfertigung grundsätzlich einverstanden sei, dass der Betriebsrat jedoch die Kündigung einer anderen, namentlich genannten Mitarbeiterin anstelle der Klägerin bevorzugen würde". Wenngleich sich aus dieser Formulierung für den Geschäftsführer der beklagten Partei wie für jeden anderen Zuhörer weder eine ausdrückliche Zustimmung noch ein ausdrücklicher Widerspruch zur Kündigung ergab, so war der Sinngehalt dieser Erklärung doch unmissverständlich der, dass der Betriebsrat einen Beschluss genau dieses Inhalts gefasst hatte. Da der Betriebsrat anerkanntermaßen auch die Möglichkeit hat, "keine Stellungnahme" als Stellungnahme im Sinn des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG abzugeben (RIS-Justiz RS0109390), war der Geschäftsführer der beklagten Partei nicht dazu verhalten, nachzufragen, ob es sich nun dabei wirklich um einen Beschluss des Betriebsrates handelte. Wenngleich der Geschäftsführer der beklagten Partei die erst nach der Diskussion mit dem Betriebsratsvorsitzenden erteilte "unbedingte" Zustimmung nicht als vom Willen der Belegschaftsvertretung getragen ansehen durfte, so konnte er sich jedenfalls auf die erste Erklärung und darauf verlassen, dass die Beschlussfassung eine endgültige war.

Damit kommt der beklagten Partei aber die Bestimmung des Paragraph 105, Absatz 2, zweiter Satz ArbVG zustatten, wonach eine Kündigung vor Ablauf der fünftägigen Frist dann ausgesprochen werden darf, wenn der Betriebsrat bereits eine Stellungnahme im Sinn des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG abgegeben hat. Dem Argument der Klägerin, dass die fünftägige Frist nicht abgewartet worden sei, kommt somit keine rechtserhebliche Bedeutung mehr zu.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung war zu beachten, dass - entgegen dem Kostenbestimmungsantrag der beklagten Partei - die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 9, RATG über die Zuerkennung eines dreifachen Einheitssatzes nur im Berufungs-, nicht jedoch im Revisionsverfahren gilt, sodass nur ein Einheitssatz von 50 % nach Paragraph 23, Absatz 3, RATG zuzuerkennen war.

Textnummer

E74604

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00008.04Y.0915.000

Im RIS seit

15.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20040915_OGH0002_009OBA00008_04Y0000_000