Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0109390

Entscheidungsdatum

25.02.1998

Geschäftszahl

9ObA33/98p; 9ObA193/00y; 9ObA19/01m; 9ObA8/04y; 9ObA59/05z; 9ObA109/08g; 8ObA80/13t

Norm

ArbVG §105 Abs4

Rechtssatz

Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. "Keine Stellungnahme" ist somit nicht zwangsläufig mit einem Schweigen des Betriebsrates gleichzusetzen. Erklärt der Betriebsrat, dass der Entlassung "die Zustimmung .... verweigert wird", so wird damit eindeutig nur die Erklärung einer Zustimmung ausgeschlossen. Mit dem Versagen der Zustimmung ist aber nichts darüber gesagt, ob noch ein ausdrücklicher Widerspruch des Betriebsrates erfolgt oder ob es bei "keiner Stellungnahme" im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG bleibt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-02-25 9 ObA 33/98p

TE OGH 2000-10-18 9 ObA 193/00y

nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. "Keine Stellungnahme" ist somit nicht zwangsläufig mit einem Schweigen des Betriebsrates gleichzusetzen. (T1) Beisatz: Damit kommt nur zum Ausdruck, dass einer solchen Erklärung weder die Wirkung eines ausdrücklichen Widerspruchs noch die einer Zustimmung zukommen kann ("schlichter Widerspruch"). Erklärt der Betriebsrat vor Ablauf der 5-Tage-Frist ausdrücklich, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, so gilt dies hinsichtlich des Anfechtungsrechtes wie ein "schlichter Widerspruch". Im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2, letzter Halbsatz ArbVG liegt aber eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebsrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss. (T2)

TE OGH 2001-02-14 9 ObA 19/01m

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2004-09-15 9 ObA 8/04y

nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. (T3)

Beis wie T2 nur: Im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2, letzter Halbsatz ArbVG liegt aber eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebsrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss. (T4)

TE OGH 2005-08-03 9 ObA 59/05z

nur T3; Beis wie T2

Veröff: SZ 2005/111

TE OGH 2008-08-20 9 ObA 109/08g

nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG). (T5)

TE OGH 2013-11-29 8 ObA 80/13t

Auch; Beis wie T4