Rechtssatz für 13Os134/02

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117732

Geschäftszahl

13Os134/02

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Norm

StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ein "anderer" kann sowohl eine physische Person als auch eine juristische Person, insbesondere eine Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) sein. Tatbestandsessentiell ist insoweit nur, dass der Täter die Missbrauchshandlung mit dem Eventualvorsatz vornimmt, irgendjemand an durch Paragraph 302, Absatz eins, StGB geschützten Rechten zu schädigen. Welche physische oder juristische Person nach der Zielvorstellung des Täters in concreto geschädigt werden sollte, ist für den Amtsmissbrauch nicht von Belang.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 134/02
    Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 134/02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117732

Dokumentnummer

JJR_20030430_OGH0002_0130OS00134_0200000_001

Rechtssatz für 14Os128/00 13Os5/03 13O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0114316

Geschäftszahl

14Os128/00; 13Os5/03; 13Os134/02; 13Os10/09h; 11Os74/13m

Entscheidungsdatum

23.07.2013

Norm

StGB §5 F
StGB §302
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das zu schädigende Recht des Paragraph 302, Absatz eins, StGB stellt ein normatives Tatbildmerkmal dar, auf welches sich der (überschießende) Vorsatz des Täters, wenn auch ohne Fachkenntnisse, so doch im Sinne einer sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre, erstrecken muss.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 128/00
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 14 Os 128/00
  • 13 Os 5/03
    Entscheidungstext OGH 19.02.2003 13 Os 5/03
    Vgl auch
  • 13 Os 134/02
    Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 134/02
    Auch
  • 13 Os 10/09h
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 13 Os 10/09h
    Vgl auch
  • 11 Os 74/13m
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 11 Os 74/13m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114316

Im RIS seit

14.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Dokumentnummer

JJR_20001114_OGH0002_0140OS00128_0000000_001

Rechtssatz für 15Os19/92 13Os134/02 30...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096979

Geschäftszahl

15Os19/92; 13Os134/02; 30Ds2/19a; 20Ds2/21f; 20Ds4/21z; 24Ds6/22z

Entscheidungsdatum

06.12.2022

Norm

StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Schaden an Rechten ist nicht nur ein solcher an Vermögensrechten, sondern auch an immateriellen und Persönlichkeitsrechten, insbesondere auch an konkreten öffentlichen Rechten.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 19/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 19/92
  • 13 Os 134/02
    Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 134/02
  • 30 Ds 2/19a
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 30 Ds 2/19a
    Vgl; Beisatz: Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB bezieht sich auch auf immaterielle Schäden, sodass im Fall der durch Publizität bewirkten Beeinträchtigung des Standesansehens vom Fehlen eines Schadens nicht die Rede sein kann. (T1)
  • 20 Ds 2/21f
    Entscheidungstext OGH 13.04.2021 20 Ds 2/21f
    Vgl; Beis wie T1
  • 20 Ds 4/21z
    Entscheidungstext OGH 02.11.2021 20 Ds 4/21z
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Normzweck von § 20 RL-BA 2015 ist auch die Vermeidung einer Störung eines bestehenden Mandatsverhältnisses, sodass eine solche Störung einen immateriellen Schaden darstellt, der bereits die Anwendung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 13 erster Fall StGB ausschließt. (T2)
  • 24 Ds 6/22z
    Entscheidungstext OGH 06.12.2022 24 Ds 6/22z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096979

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0150OS00019_9200000_003

Entscheidungstext 13Os134/02

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os134/02

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Anmerkung

E69778 13Os134.02

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef A***** wegen des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. Juli 2002, GZ 12 Hv 46/02x-32, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Lagler, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Josef A***** (römisch eins.) des Verbrechens (wegen Tatmehrheit richtig: der Verbrechen) des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 2, StGB, sowie der Vergehen (römisch zwei.) der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, (römisch drei.) der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und (römisch vier.) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er ua - gekürzt wiedergegeben - im Zeitraum von Oktober 1998 bis Oktober 2000 in Neusiedl am See und anderen Orten (zu römisch eins.) als Beamter der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit dem Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Landes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er unrichtige Angaben über die wahren Gegebenheiten in der Natur hinsichtlich der im Ersturteil genannten Grundstücke "tätigte bzw nicht tätigte" und so falsche Eintragungen in den elektronischen Weinbaukataster veranlasste bzw falsche Eintragungen nicht im Kataster berichtigt wurden, "wodurch das Land Burgenland in seinen Rechten auf Kontingentierung der Weinbaurechte" geschädigt wurde; (zu römisch zwei.) mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, ein Gut, nämlich insgesamt zumindest 9.298,35 S, das ihm zur Weiterleitung an die ursprünglich Weinbauberechtigten, nämlich die im Ersturteil unter

1. bis 16. genannten Personen (ergänze: anvertraut wurde), "indem er diesen gegenüber vorgab, diese Gelder an der ursprünglich Berechtigten weiterzuleiten, sich diese Gelder jedoch selbst zueignete";

(zu römisch drei.) in den im Ersturteil aufgelisteten 15 Fällen falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Übertragungswilligkeit und teilweise den erfolgten Rodungen gebraucht, in dem er auf Rodungsmeldungsblättern die Unterschrift des Rodungsmelders und Übertragungswilligen fälschte und der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch römisch eins. richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Entgegen dem Beschwerdestandpunkt war das Erstgericht keineswegs verhalten, festzustellen, "gegen wen im Konkreten sich der Schädigungsvorsatz gerichtet hätte".

Das Verbrechen nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB setzt in subjektiver Hinsicht - neben wissentlichem Missbrauch der Amtsbefugnis - den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters voraus, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, wobei in Bezug auf dieses normative Tatbestandsmerkmal eine laienhafte Vorstellung des Täters vom Inhalt des verletzten Rechtes genügt. Ein "anderer" kann sowohl eine physische Person als auch eine juristische Person, insbesondere eine Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) sein (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 302, RN 36). Tatbestandsessentiell ist somit insoweit nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur, dass der Täter die Missbrauchshandlung mit dem Eventualvorsatz vornimmt, irgendjemand an durch Paragraph 302, Absatz eins, StGB geschützten Rechten zu schädigen vergleiche Bertel im WK2 Paragraph 302, Rz 89), wozu vor allem Vermögensrechte, immaterielle oder Persönlichkeitsrechte sowie konkrete öffentliche Rechte zählen (Leukauf/Steininger aaO RN 37). Welche physische oder juristische Person nach der Zielvorstellung des Täters in concreto geschädigt werden sollte, ist demnach für den Amtsmissbrauch nicht von Belang. Soweit der Schädigungsvorsatz überhaupt bestritten wird, verfehlt die Beschwerde mangels strikter Beachtung des gegenteiligen Feststellungssubstrates (US 2, 8, 10) eine prozessordnungsgemäße Ausführung.

Die Beschwerde meint, dass das Land Burgenland in keinem konkreten Recht geschädigt worden sei, weil die Weinbaugesamtkontingentfläche de facto unverändert geblieben sei. Dies ist jedoch rechtlich irrelevant, da der genannten Rechtsträger durch die angeführten Missbrauchshandlungen des Angeklagten (auch) in seinem Recht auf Aberkennung bzw Neuvergabe nicht ausgeübter bzw endgültig verfallener Weinbaukontingente geschädigt wurde (US 8; vergleiche S 94, 95/III); dass dieses Recht - im Hinblick auf das in Paragraph eins, dargelegte Ziel des damals in Kraft befindlichen Weinbaugesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1998, (durch Regelungen über Weinbaufluren die Voraussetzung für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau im Burgenland zu schaffen und zu festigen und den Weinbau im Burgenland im Rahmen der Bestimmungen der europäischen Union Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen) sowie Paragraph 6, Absatz 3, leg cit ein konkretes ist, unterliegt keinem Zweifel. Ein solcher wird von der Beschwerde aus dem Gesetz auch nicht abgeleitet.

Im Übrigen wurden - der Beschwerde zuwider - durch die zu römisch eins. geschilderten Taten auch die in Urteilspunkt römisch zwei. namentlich genannten Grundbesitzer an Vermögensrechten geschädigt, weil nur sie berechtigt gewesen wären, über die tatbetroffenen Kontingente (so lange diese nicht aufgehoben waren) mit Zustimmung der Weinbaubehörde (entgeltlich) zu verfügen (Paragraph 5, Absatz 2,, Absatz 3, leg cit; US 11). Grundlagen für die beantragte Vernichtung der Hauptverhandlung (Paragraphen 281 a, in Verbindung mit 288a StPO) wurden weder vorgebracht noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt.

Soweit der uneingeschränkte Aufhebungsantrag auch die Schuldsprüche römisch zwei., römisch drei., römisch vier. erfasst, wird die Beschwerde mangels gebotener Konkretisierung Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, von welcher es gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB einen Teil von 21 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.

Als erschwerend wurden gewertet der lange Deliktszeitraum, das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und teilweise auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 313, StGB, als mildernd das lange Wohlverhalten des Angeklagten, sein Beitrag zur Wahrheitsfindung, der Umstand, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten teils durch Unterlassung begangen wurde, sowie die teilweise Schadensgutmachung.

Die teilbedingte Nachsicht der Strafe wurde damit begründet, dass sowohl spezial- als auch generalpräventive Momente nicht dagegen sprechen würden.

Mit seiner Berufung beantragt der Angeklagte die gänzliche bedingte Nachsicht der Strafe, jedoch nicht zu Recht.

Die aufgewendete reifliche Überlegung seiner Taten und deren Vielzahl macht aus spezialpräventiven Gründen die Verbüßung wenigstens eines Teiles der Freiheitsstrafe unabdingbar; ein zumindest teilweiser Vollzug ist aber auch zur Abhaltung präsumtiver Täter unbedingt erforderlich.

Dem Berufungsbegehren konnte sohin nicht näher getreten werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00134.02.0430.000

Dokumentnummer

JJT_20030430_OGH0002_0130OS00134_0200000_000