OGH
30.04.2003
13Os134/02
StGB §302 Abs1;
Ein "anderer" kann sowohl eine physische Person als auch eine juristische Person, insbesondere eine Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) sein. Tatbestandsessentiell ist insoweit nur, dass der Täter die Missbrauchshandlung mit dem Eventualvorsatz vornimmt, irgendjemand an durch Paragraph 302, Absatz eins, StGB geschützten Rechten zu schädigen. Welche physische oder juristische Person nach der Zielvorstellung des Täters in concreto geschädigt werden sollte, ist für den Amtsmissbrauch nicht von Belang.
TE OGH 2003/04/30 13 Os 134/02
RS0117732