Begründung:
Der Beklagte war seit Anfang der 90er Jahre bei der Klägerin, die Inhaberin einer Modellagentur ist, beschäftigt. Zuletzt war er Prokurist.
Die Klägerin begehrte zuletzt vom Beklagten S 162.072,66 samt 7,13 % Zinsen aus S 20.000,- vom 30. 3. 1996 bis "30. 1997" (gemeint offenbar: 30. 3. 1997; vgl S 51), aus S 27.500,- seit 1. 4. 1997, aus S 85.936,66 seit 27. 3. 1999, sowie 4 % Zinsen aus S 76.136,- seit 27. 3. 1999 (ON 13). Ein ursprünglich erhobenes Feststellungsbegehren wurde fallengelassen und ist im Revisionsverfahren nicht mehr von Interesse.Die Klägerin begehrte zuletzt vom Beklagten S 162.072,66 samt 7,13 % Zinsen aus S 20.000,- vom 30. 3. 1996 bis "30. 1997" (gemeint offenbar: 30. 3. 1997; vergleiche S 51), aus S 27.500,- seit 1. 4. 1997, aus S 85.936,66 seit 27. 3. 1999, sowie 4 % Zinsen aus S 76.136,- seit 27. 3. 1999 (ON 13). Ein ursprünglich erhobenes Feststellungsbegehren wurde fallengelassen und ist im Revisionsverfahren nicht mehr von Interesse.
Die Klägerin bringt vor, dass sie der Beklagte durch verschiedene Malversationen, primär durch Vereinnahmung von Kundenhonoraren, geschädigt habe. In der Klage werden 12 Schadensbeträge angeführt, deren Addition einen Gesamtschaden von S 713.957,28 ergibt. Der Beklagte habe diesen Schaden bis auf einen Betrag von S 70.480,-
anerkannt. Auf Grund einer Erklärung, keine weiteren Beträge vereinnahmt zu haben, habe die Klägerin mit ihm eine Vereinbarung abgeschlossen, nach der der Schaden exklusive Zinsen und zum Teil in Raten zu zahlen gewesen sei. Der Beklagte habe S 635.957,- gezahlt, sodass S 78.000,- aushafteten. Später habe sich herausgestellt, dass der Beklagte der Klägerin einen weiteren Schaden von S 7.500,-
zugefügt habe, weshalb die Rückzahlungsvereinbarung wegen Täuschung angefochten werde.
In der Tagsatzung vom 16. 11. 2000 brachte die Klägerin im Zuge der Aufschlüsselung ihres (nunmehr ausgedehnten) Klagebegehrens vor, dass der vom Beklagten verursachte Schaden S 774.393,94 betrage, sodass nach Abzug der Zahlungen des Beklagten von S 715.957,28 ein Fehlbetrag von S 58.436,66 verbleibe. Dazu kämen Forderungen von S 7.500,- aus dem eben erwähnten, später entdeckten Schadensfall und von S 20.000,- aus einem nunmehr weiter bekannt gewordenen Vorfall. Ferner seien im Klagebegehren S 80.868,- an kapitalisierten Zinsen enthalten.
Mit Schriftsatz vom 21. 12. 2000 schränkte die Klägerin schließlich ihr Klagebegehren auf den zuletzt begehrten Betrag von S 166.704,-
ein, wobei sie die im Klagebegehren enthaltenen kapitalisierten Zinsen nunmehr mit S 76.136,- bezifferte.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er gestand zu, der Klägerin einen Schaden zugefügt zu haben. Dessen Höhe sei aber nicht mehr nachvollziehbar, weshalb er mit der Klägerin einen Vergleich und eine Ratenvereinbarung geschlossen habe. Diese Vereinbarungen könnten nicht angefochten werden. Die vom Kläger insgesamt geleisteten Zahlungen seien höher, als der geltend gemachte Schaden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Seine Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Als die Malversationen des Beklagten sukzessive bekannt wurden, zahlte er zunächst die jeweils ihm gegenüber behaupteten Schäden. Nach den ersten auf diese Weise bereinigten Schadensfällen wurden weitere Schäden in der Höhe von S 336.436,66 geltend gemacht, die aber vom Beklagten teilweise bestritten wurden. Als keine weiteren Schadensfälle mehr entdeckt wurden, einigten sich die Streitteile, dass der Beklagte weitere S 280.000,- - in mehreren Raten - zahlen solle, womit die Angelegenheit erledigt wäre. Dabei hat der Beklagte nicht zugesichert, dass es keine weiteren Schäden mehr geben werde; er wurde auch nicht danach gefragt. Die Klägerin machte die Zahlungsvereinbarung nicht davon abhängig, dass keine weiteren Schadensfälle entdeckt werden. Diese Zahlungsvereinbarung wurde vom Kläger eingehalten; er zahlte insgesamt S 715.957,28. Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass zwischen den Streitteilen ein Vergleich iSd § 1380 ABGB geschlossen worden sei, mit dem die Angelegenheit bereinigt sei und den die Klägerin aus Anlass der Neuentdeckung zweier weiterer Schadensfälle nicht widerrufen könne. Diesen Vergleich habe der Kläger erfüllt.Als die Malversationen des Beklagten sukzessive bekannt wurden, zahlte er zunächst die jeweils ihm gegenüber behaupteten Schäden. Nach den ersten auf diese Weise bereinigten Schadensfällen wurden weitere Schäden in der Höhe von S 336.436,66 geltend gemacht, die aber vom Beklagten teilweise bestritten wurden. Als keine weiteren Schadensfälle mehr entdeckt wurden, einigten sich die Streitteile, dass der Beklagte weitere S 280.000,- - in mehreren Raten - zahlen solle, womit die Angelegenheit erledigt wäre. Dabei hat der Beklagte nicht zugesichert, dass es keine weiteren Schäden mehr geben werde; er wurde auch nicht danach gefragt. Die Klägerin machte die Zahlungsvereinbarung nicht davon abhängig, dass keine weiteren Schadensfälle entdeckt werden. Diese Zahlungsvereinbarung wurde vom Kläger eingehalten; er zahlte insgesamt S 715.957,28. Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass zwischen den Streitteilen ein Vergleich iSd Paragraph 1380, ABGB geschlossen worden sei, mit dem die Angelegenheit bereinigt sei und den die Klägerin aus Anlass der Neuentdeckung zweier weiterer Schadensfälle nicht widerrufen könne. Diesen Vergleich habe der Kläger erfüllt.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab, wobei es - offenkundig auf Grund eines Schreib- oder Diktatfehlers - der Klägerin die von ihr in der Höhe von 7,13 % begehrten Zinsen in der Höhe von 7,3 % zusprach. Es sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht wiederholte und ergänzte die in erster Instanz aufgenommenen Beweise und stellte nunmehr folgenden Sachverhalt fest:
Der Buchhalter der Klägerin hatte eine Malversation des Beklagten nach der anderen aufgedeckt. Dieser gab die Manipulationen zu und leistete auch die von ihm verlangten Rückzahlungen. Bis Mai 1998 war der (vermeintlich) "letzte Block von Manipulationen" mit einer Gesamtschadenssumme von S 336.436,66 aufgedeckt. Der Buchhalter sah damals keine Möglichkeiten mehr, weitere Schadensfälle aufzudecken. Als die Klägerin den Beklagten mit diesem Betrag konfrontierte, erklärte dieser, S 280.000,- zur Verfügung zu haben und in Raten zahlen zu können. Damit erklärte sich die Klägerin im Hinblick auf die angespannte Situation ihres Unternehmens einverstanden, wobei sie aber diesen Vergleich (S 280.000,- in 2 Raten à S 50.000,- und 9 Raten à S 20.000,-) nur unter der ausdrücklich erklärten Bedingung abschloss, "dass dies alles ist". Der Beklagte bestätigte, "dass dies 100%ig alles" sei, es könne nichts mehr anderes kommen. Der Buchhalter hatte die vom Beklagten zu verantwortende Schadenssumme mit S 715.957,28 ermittelt. Der Vergleichsbetrag von S 280.000,- ist in diesem Betrag enthalten.
Im September 1998 wurde aber ein weiterer Schadensfall mit einer Schadenssumme von S 7.500,- aufgedeckt, im November 1990 ein weiterer Schadensfall mit einer Schadenssumme von S 20.000,-. Ferner stellte das Berufungsgericht fest, dass "die Höhe der Klageforderung insbesondere der kapitalisierten Zinsen" vom Buchhalter - bezogen auf den jeweiligen Vorfall - berechnet wurde und der Schaden der Klägerin "der Höhe nach S 162.072,66" beträgt. Die Klägerin arbeitet mit Bankkredit, den sie mit 7,13 % zu verzinsen hat.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Vergleich unter der Bedingung geschlossen worden sei, dass keine weiteren Schadensfälle auftauchen. Da dennoch neue Fälle aufgedeckt worden seien, sei der Vergleich anfechtbar und aufzuheben. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären gewesen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Nichtigkeit der Berufungsentscheidung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iS der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte, die außerordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären und ihr keine Folge zu geben.
Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG verwirklichenden Weise die Rechtslage verkannt hat. Die Meinung der Klägerin, die Revision sei jedenfalls unzulässig, ist unzutreffend. Ihr Hinweis auf § 505 Abs 4 ZPO zielt auf die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO, die aber im Bereich des ASGG nach dessen § 46 Abs 1 nicht zur Anwendung kommt.Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG verwirklichenden Weise die Rechtslage verkannt hat. Die Meinung der Klägerin, die Revision sei jedenfalls unzulässig, ist unzutreffend. Ihr Hinweis auf Paragraph 505, Absatz 4, ZPO zielt auf die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, die aber im Bereich des ASGG nach dessen Paragraph 46, Absatz eins, nicht zur Anwendung kommt.
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.