Rechtssatz für 1Ob79/71; 7Ob222/71; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083307

Geschäftszahl

1Ob79/71; 7Ob222/71; 6Ob797/80; 5Ob677/82; 6Ob645/94; 4Ob84/97z; 2Ob170/99k; 2Ob256/00m; 3Ob33/00z; 1Ob83/01i; 9ObA143/02y; 1Ob31/13k; 10Ob16/13w; 10Ob59/12t; 10Ob27/13p; 5Ob215/12x; 2Ob77/13g; 7Ob108/13b; 7Ob74/13b; 8Ob90/13p; 7Ob174/20v; 1Ob155/20f

Entscheidungsdatum

02.03.2021

Norm

ZinsenG §2
ZinsenG §3

Rechtssatz

Werden fällige Zinsen eingeklagt, können Zinseszinsen vom Tage der Klagsbehändigung an gefordert werden, mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung jedoch nie mehr als die gesetzlichen Zinsen, insbesondere nicht aus dem Titel des Schadenersatzes.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 79/71
    Entscheidungstext OGH 25.03.1971 1 Ob 79/71
  • 7 Ob 222/71
    Entscheidungstext OGH 15.12.1971 7 Ob 222/71
    Veröff: ZVR 1973/35 S 48
  • 6 Ob 797/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 6 Ob 797/80
    Vgl aber
  • 5 Ob 677/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 677/82
    nur: Werden fällige Zinsen eingeklagt, können Zinseszinsen vom Tage der Klagsbehändigung an gefordert werden, mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung jedoch nie mehr als die gesetzlichen Zinsen. (T1)
  • 6 Ob 645/94
    Entscheidungstext OGH 20.12.1994 6 Ob 645/94
  • 4 Ob 84/97z
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 84/97z
    Auch; nur T1; Beisatz: Ablehnung von Schwimann/Harrer, ABGB V § 1333 Rz 7, der - ohne nähere Begründung - "Klagsbehändigung" in § 3 lit b RGBl 1868/62 als Überreichung der Klage bei Gericht versteht. (T2)
    Veröff: SZ 70/69
  • 2 Ob 170/99k
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 170/99k
    Vgl auch
  • 2 Ob 256/00m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 256/00m
    nur T1
  • 3 Ob 33/00z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 33/00z
    Auch
  • 1 Ob 83/01i
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 83/01i
    Auch; Beisatz: Das österreichische Recht knüpft den Anspruch auf Zinseszinsen an eine ausdrückliche Vereinbarung. (T3)
    Veröff: SZ 74/137
  • 9 ObA 143/02y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 143/02y
    nur T1
  • 1 Ob 31/13k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 31/13k
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 16/13w
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 16/13w
    nur T1; Beisatz: Es ist aber kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Lauf der Zinseszinsen nicht auch nach Streitanhängigkeit (das heißt Zustellung der Klage an die beklagte Partei ‑ § 232 ZPO) beginnen können sollte, wenn die Voraussetzungen dafür ‑ fällige Zinsen, die eingeklagt werden ‑ erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. (T4)
  • 10 Ob 59/12t
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 59/12t
    nur T1; Beis wie T4
  • 10 Ob 27/13p
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 27/13p
    nur T1; Beis wie T4
  • 5 Ob 215/12x
    Entscheidungstext OGH 20.06.2013 5 Ob 215/12x
    Auch
  • 2 Ob 77/13g
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 77/13g
    Auch; nur: Werden fällige Zinsen eingeklagt, können Zinseszinsen vom Tage der Klagsbehändigung an gefordert werden. (T5); Beis wie T4 nur: Es ist aber kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Lauf der Zinseszinsen nicht auch nach Streitanhängigkeit beginnen können sollte. (T6)
  • 7 Ob 108/13b
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 7 Ob 108/13b
    Vgl auch; Auch Beis wie T4
  • 7 Ob 74/13b
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 7 Ob 74/13b
    Vgl auch; Auch Beis wie T4
  • 8 Ob 90/13p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 90/13p
    nur T6
  • 7 Ob 174/20v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 174/20v
    nur T1
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0083307

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19710325_OGH0002_0010OB00079_7100000_002

Rechtssatz für 1Ob612/95; 1Ob45/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074219

Geschäftszahl

1Ob612/95; 1Ob45/94; 1Ob546/94; 6Ob1506/96; 2Ob2070/96t; 9ObA2096/96t; 7Ob1/96 (7Ob2/96); 9ObA2094/96y; 10Ob2009/96f; 2Ob2287/96d; 9ObA2233/96i; 5Ob2339/96y; 2Ob41/94; 4Ob9/97w; 2Ob79/95; 2Ob72/97w; 5Ob105/97w; 2Ob203/97k; 7Ob163/97i; 4Ob311/97g; 9ObA416/97k; 2Ob257/97a; 3Ob64/98b; 2Ob2075/96b; 9ObA254/98p; 1Ob21/99s; 1Ob330/98f; 9ObA101/99i; 2Ob206/99d; 7Ob307/98t; 2Ob250/99z; 9ObA147/99d; 7Ob310/99k; 1Ob81/00v; 9ObA135/00v; 10ObS240/00t; 6Ob265/00i; 7Ob253/00g; 7Ob57/01k; 6Ob14/01d; 9Ob104/00k; Ds1/01; 9Ob247/01s; 3Ob149/01k; 8Ob266/01b; 3Ob142/02g; 7Ob183/02s; 9ObA143/02y; 7Ob180/02z; 6Ob99/03g; 9ObA80/03k; 7Ob137/04d; 2Ob186/04y; 3Ob20/05w; 9ObA60/07z; 9Ob13/07p; 1Ob134/07y; 2Ob89/08i; 8Ob69/08t; 6Ob6/09i; 8ObA40/09d; 10ObS149/09y; 2Ob46/10v; 7Ob240/10k; 1Ob169/11a; 6Ob213/11h; 3Ob121/12h; 2Ob101/12k; 6Ob21/13a; 1Ob127/13b; 6Ob83/14w; 7Ob8/15z; 8Ob89/15v; 8ObA42/17k; 3Ob31/21m; 8ObA78/23p; 6Ob178/24f; 6Ob177/24h; 4Ob116/25z; 3Ob162/25g; 1Ob19/26i; 8ObA22/25f

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Rechtssatz

Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 612/95
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 17.10.1995 1 Ob 612/95
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/195
  • 1 Ob 45/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 45/94
    Auch
  • 1 Ob 546/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 546/94
  • 6 Ob 1506/96
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 1506/96
  • 2 Ob 2070/96t
    Entscheidungstext OGH 30.05.1996 2 Ob 2070/96t
    Beisatz: Die Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör hatte. (T1)
    Veröff: SZ 69/131
  • 9 ObA 2096/96t
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2096/96t
    Auch
  • 7 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 28.02.1996 7 Ob 1/96
    Auch
  • 9 ObA 2094/96y
    Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2094/96y
    Auch
  • 10 Ob 2009/96f
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2009/96f
  • 2 Ob 2287/96d
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2287/96d
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 2233/96i
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2233/96i
    Auch; Beisatz: Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung schon bei Klagseinbringung oder erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlag. (T2)
  • 5 Ob 2339/96y
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2339/96y
    Vgl auch; Veröff: SZ 69/251
  • 2 Ob 41/94
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 41/94
    Vgl auch
  • 4 Ob 9/97w
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 9/97w
    Vgl auch; Beisatz: Es besteht aber keine Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteiles. (T3)
  • 2 Ob 79/95
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 79/95
  • 2 Ob 72/97w
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 72/97w
    Beis wie T1; Beisatz: Eine Strafverfügung entfaltet im Schadenersatzprozess keine Bindungswirkung. (T4)
    Veröff: SZ 70/49
  • 5 Ob 105/97w
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 105/97w
    Vgl; Beisatz: Die Bindung erstreckt sich nur auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. Vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, binden den Zivilrichter nicht. Umstände, die nicht die Schuldfrage, sondern nur die Strafbemessung betreffen oder gar ohne jede Relevanz für die Entscheidung des Strafgerichtes sind, unterliegen der freien Kognition des Zivilrichters. (T5)
  • 2 Ob 203/97k
    Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 203/97k
    Vgl auch
  • 7 Ob 163/97i
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 163/97i
    Vgl auch
  • 4 Ob 311/97g
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 311/97g
    Auch
  • 9 ObA 416/97k
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 416/97k
    Beisatz: Von der Bindungswirkung ist die Feststellung, dass der Angeklagte (Beschuldigte) eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat, umfasst. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. (T6)
  • 2 Ob 257/97a
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 2 Ob 257/97a
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeutet, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. (T7)
    Veröff: SZ 71/66
  • 3 Ob 64/98b
    Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 64/98b
  • 2 Ob 2075/96b
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 2075/96b
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 9 ObA 254/98p
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 254/98p
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Für Vermögensdelikte gilt daher, dass wenn die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines strafbaren Tatbestandes erging, zu dessen Verwirklichung zwar der Eintritt (irgend)eines Vermögensschadens gehörte, für dessen Verwirklichung aber eine bestimmte Mindesthöhe dieses Schadens nicht Voraussetzung ist, so sind die im Strafurteil allenfalls über die Schadenshöhe getroffenen Feststellungen für den Zivilrichter gleichfalls nicht bindend; eine Ausnahme, das heißt eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, besteht nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 oder S 500.000 feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 oder S 500.000. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. (T8)
  • 1 Ob 21/99s
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 21/99s
    nur: Der Verurteilte muss das Urteil gegen sich gelten lassen. Niemand kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe. (T9)
  • 1 Ob 330/98f
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 330/98f
    Vgl; Veröff: SZ 72/89
  • 9 ObA 101/99i
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 101/99i
    nur T9; Beis wie T8
  • 2 Ob 206/99d
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 206/99d
    Auch; Beisatz: Die Rechtskraftwirkung der strafgerichtlichen Verurteilung erstreckt sich gleichermaßen gegenüber jeder "anderen Partei", mag diese dem Verurteilten im nachfolgenden Rechtsstreit als (geschädigter) Kläger oder Beklagter gegenüberstehen. (T10)
  • 7 Ob 307/98t
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 307/98t
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 2 Ob 250/99z
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 2 Ob 250/99z
    Vgl auch; Beisatz: Unter dem genannten "Rechtskreis" können vom Verurteilten verschiedene, am Strafverfahren unbeteiligte Personen nicht verstanden werden. (T11)
  • 9 ObA 147/99d
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 147/99d
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 7 Ob 310/99k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 310/99k
    Vgl; Beisatz: Das verurteilende Straferkenntnis hat hinsichtlich der vertraglichen Deckungspflicht eines Versicherers Tatbestandswirkung. (T12)
  • 1 Ob 81/00v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 81/00v
    Auch; Beisatz: Der Zivilrichter darf keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen. Es besteht jedenfalls insoweit Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, als davon auszugehen ist, dass die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich vom Verurteilten begangen wurde und dass dessen tatsächliche Handlungen für den Schadenserfolg kausal waren. (T13)
  • 9 ObA 135/00v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 135/00v
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 ObS 240/00t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 ObS 240/00t
    Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren über den Antrag auf Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB ist der Zivilrichter daran gebunden, dass der Untergebrachte eine bestimmte Anlasstat begangen hat. Keine Bindung des Zivilrichters besteht an die übrigen Voraussetzungen der Einweisung. (T14)
  • 6 Ob 265/00i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 265/00i
    nur T9; Beis wie T6 nur: Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. (T15)
    Beisatz: Es besteht auch Bindungswirkung an strafgerichtliche Erkenntnisse nach § 6 MedG. (T16)
  • 7 Ob 253/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 253/00g
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T13; Beisatz: Das Zivilgericht ist im Rechtsstreit einer Kommanditgesellschaft, deren (alleiniger) Komplementär strafgerichtlich verurteilt wurde, an den Schuldspruch des Strafurteiles gebunden. (T17)
    Veröff: SZ 73/200
  • 7 Ob 57/01k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 57/01k
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T13
  • 6 Ob 14/01d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Die Bildungswirkung gilt auch für Urteile in Privatanklageverfahren. (T18)
    Beisatz: Eine rechtskräftige Verurteilung nach § 115 StGB bewirkt für das Zivilverfahren bindend die Qualifikation der Äußerungen als Beschimpfungen im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. (T19)
  • 9 Ob 104/00k
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 104/00k
    Vgl auch
  • Ds 1/01
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 Ds 1/01
    Vgl auch
  • 9 Ob 247/01s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 Ob 247/01s
    Vgl auch; Beisatz: Dass durch eine spätere Gesetzesänderung (- hier: des § 159 StGB -) der der Verurteilung zugrundeliegende Tatbestand wegfällt, bleibt ohne Einfluss. (T20)
    Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Beklagte im Strafverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten war und er sich offensichtlich für die persönliche Verteidigung entschieden hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche der Bindungswirkung entgegenstehen könnte, nicht erkannt werden. (T21)
  • 3 Ob 149/01k
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 3 Ob 149/01k
    Vgl auch
  • 8 Ob 266/01b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 Ob 266/01b
  • 3 Ob 142/02g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 3 Ob 142/02g
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 183/02s
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 183/02s
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 9 ObA 143/02y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 143/02y
    Vgl auch; Beis wie T8 nur: Eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, besteht nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 oder S 500.000 feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 oder S 500.000. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. (T22)
  • 7 Ob 180/02z
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 180/02z
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Das Strafurteil bindet das Zivilgericht in dem in der Entscheidung des verstärkten Senats festgelegten Umfang. (T23)
    Beis wie T15
  • 6 Ob 99/03g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 99/03g
    Vgl
  • 9 ObA 80/03k
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 ObA 80/03k
    Vgl auch; Beisatz: Die Bindungswirkung gilt nicht für verurteilende Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden und Erkenntnisse einer Disziplinarbehörde. (T24)
  • 7 Ob 137/04d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 137/04d
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Diese Bindung des Zivilgerichtes an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse wird durch deren materielle Rechtskraft bewirkt und besteht solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist. (T25)
  • 2 Ob 186/04y
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 186/04y
    Vgl auch; Beisatz: Keine Bindungswirkung der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens für einen nachfolgenden Zivilprozess. (T26)
  • 3 Ob 20/05w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 20/05w
    nur T9; Beis wie T13 nur: Der Zivilrichter darf keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen. (T27)
  • 9 ObA 60/07z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 60/07z
  • 9 Ob 13/07p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 Ob 13/07p
    Auch; Beis wie T13
  • 1 Ob 134/07y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 134/07y
    Auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2007/162
  • 2 Ob 89/08i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 89/08i
    Vgl; Beis wie T26
  • 8 Ob 69/08t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 69/08t
    Vgl; Beisatz: Solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist, hat das Zivilgericht bindend davon auszugehen, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat. (T28)
  • 6 Ob 6/09i
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 6/09i
    Vgl
  • 8 ObA 40/09d
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 ObA 40/09d
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T15
  • 10 ObS 149/09y
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 149/09y
    Vgl
  • 2 Ob 46/10v
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 46/10v
  • 7 Ob 240/10k
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 240/10k
    Auch; Beis wie T26; Veröff: SZ 2011/6
  • 1 Ob 169/11a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 169/11a
    Vgl auch Beis wie T1; Vgl auch Beis wie T11; Vgl auch Beis wie T17; Beisatz: Keine Bindung des Geschäftsherrn an die strafrechtliche Verurteilung seines Erfüllungsgehilfen. (T29)
  • 6 Ob 213/11h
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 213/11h
    Auch; Beis wie T13
  • 3 Ob 121/12h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 121/12h
    Vgl; Beisatz: Hier: Strafgerichtliches Verfallserkenntnis. (T30)
    Veröff: SZ 2012/102
  • 2 Ob 101/12k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 101/12k
    Auch; Beis wie T10
  • 6 Ob 21/13a
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 21/13a
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs qualifiziert eine Missachtung der Bindungswirkung einer materiell rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung als einen von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund. Damit ist auch die erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz entstandene Bindung an das Strafurteil vom Obersten Gerichtshof zu berücksichtigen. (T31)
  • 1 Ob 127/13b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
    Vgl auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2013/78
  • 6 Ob 83/14w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 83/14w
    auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der Verhängung der Untersuchungshaft. Solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem im Zivilverfahren erhobenen Schadenersatzbegehren die Bindungswirkung dieser Entscheidung entgegen. (T32)
  • 7 Ob 8/15z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 8/15z
    Vgl auch; Beis wie T31
  • 8 Ob 89/15v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 89/15v
  • 8 ObA 42/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 ObA 42/17k
  • 3 Ob 31/21m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 3 Ob 31/21m
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T27
  • 8 ObA 78/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 ObA 78/23p
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T13; Beisatz wie T27
  • 6 Ob 178/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.06.2025 6 Ob 178/24f
    nur T26
  • 6 Ob 177/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.09.2025 6 Ob 177/24h
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T15; Beisatz wie T18; Beisatz wie T19; Beisatz wie T25
    Beisatz wie T31: Hier: Beurteilung der Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 28 MedienG iVm § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB in einem auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 ABGB gerichteten Zivilverfahren (T33)
  • 4 Ob 116/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 116/25z
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13; Beisatz wie T16; Beisatz wie T18; Beisatz wie T22; Beisatz wie T27
    Beisatz: Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilung in einem Medienstrafverfahren nach § 6 MedienG erstreckt sich nicht auf andere potenziell von der Äußerung betroffene Personen, die in diesem Strafverfahren nicht als Antragsteller auftraten. (T34)
  • 3 Ob 162/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.11.2025 3 Ob 162/25g
    vgl; Beisatz wie T25
  • 1 Ob 19/26i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.04.2026 1 Ob 19/26i
    Beisatz wie T13; Beisatz wie T25
  • 8 ObA 22/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 ObA 22/25f
    vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T27; Beisatz wie T13; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074219

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00612_9500000_001

Entscheidungstext 9ObA143/02y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA143/02y

Entscheidungsdatum

04.09.2002

Anmerkung

E66895 9ObA143.02y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea W*****, Inhaberin einer Modellagentur, *****, vertreten durch Dr. Karl Franz Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Werner D*****, Betreiber einer Modellagentur, *****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wegen EUR 11.728,28 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2002, GZ 7 Ra 153/01y-25, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Jänner 2001, GZ 32 Cga 124/99k-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Arbeitsrechtssache wird an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Beklagte war seit Anfang der 90er Jahre bei der Klägerin, die Inhaberin einer Modellagentur ist, beschäftigt. Zuletzt war er Prokurist.

Die Klägerin begehrte zuletzt vom Beklagten S 162.072,66 samt 7,13 % Zinsen aus S 20.000,- vom 30. 3. 1996 bis "30. 1997" (gemeint offenbar: 30. 3. 1997; vergleiche S 51), aus S 27.500,- seit 1. 4. 1997, aus S 85.936,66 seit 27. 3. 1999, sowie 4 % Zinsen aus S 76.136,- seit 27. 3. 1999 (ON 13). Ein ursprünglich erhobenes Feststellungsbegehren wurde fallengelassen und ist im Revisionsverfahren nicht mehr von Interesse.

Die Klägerin bringt vor, dass sie der Beklagte durch verschiedene Malversationen, primär durch Vereinnahmung von Kundenhonoraren, geschädigt habe. In der Klage werden 12 Schadensbeträge angeführt, deren Addition einen Gesamtschaden von S 713.957,28 ergibt. Der Beklagte habe diesen Schaden bis auf einen Betrag von S 70.480,-

anerkannt. Auf Grund einer Erklärung, keine weiteren Beträge vereinnahmt zu haben, habe die Klägerin mit ihm eine Vereinbarung abgeschlossen, nach der der Schaden exklusive Zinsen und zum Teil in Raten zu zahlen gewesen sei. Der Beklagte habe S 635.957,- gezahlt, sodass S 78.000,- aushafteten. Später habe sich herausgestellt, dass der Beklagte der Klägerin einen weiteren Schaden von S 7.500,-

zugefügt habe, weshalb die Rückzahlungsvereinbarung wegen Täuschung angefochten werde.

In der Tagsatzung vom 16. 11. 2000 brachte die Klägerin im Zuge der Aufschlüsselung ihres (nunmehr ausgedehnten) Klagebegehrens vor, dass der vom Beklagten verursachte Schaden S 774.393,94 betrage, sodass nach Abzug der Zahlungen des Beklagten von S 715.957,28 ein Fehlbetrag von S 58.436,66 verbleibe. Dazu kämen Forderungen von S 7.500,- aus dem eben erwähnten, später entdeckten Schadensfall und von S 20.000,- aus einem nunmehr weiter bekannt gewordenen Vorfall. Ferner seien im Klagebegehren S 80.868,- an kapitalisierten Zinsen enthalten.

Mit Schriftsatz vom 21. 12. 2000 schränkte die Klägerin schließlich ihr Klagebegehren auf den zuletzt begehrten Betrag von S 166.704,-

ein, wobei sie die im Klagebegehren enthaltenen kapitalisierten Zinsen nunmehr mit S 76.136,- bezifferte.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er gestand zu, der Klägerin einen Schaden zugefügt zu haben. Dessen Höhe sei aber nicht mehr nachvollziehbar, weshalb er mit der Klägerin einen Vergleich und eine Ratenvereinbarung geschlossen habe. Diese Vereinbarungen könnten nicht angefochten werden. Die vom Kläger insgesamt geleisteten Zahlungen seien höher, als der geltend gemachte Schaden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Seine Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Als die Malversationen des Beklagten sukzessive bekannt wurden, zahlte er zunächst die jeweils ihm gegenüber behaupteten Schäden. Nach den ersten auf diese Weise bereinigten Schadensfällen wurden weitere Schäden in der Höhe von S 336.436,66 geltend gemacht, die aber vom Beklagten teilweise bestritten wurden. Als keine weiteren Schadensfälle mehr entdeckt wurden, einigten sich die Streitteile, dass der Beklagte weitere S 280.000,- - in mehreren Raten - zahlen solle, womit die Angelegenheit erledigt wäre. Dabei hat der Beklagte nicht zugesichert, dass es keine weiteren Schäden mehr geben werde; er wurde auch nicht danach gefragt. Die Klägerin machte die Zahlungsvereinbarung nicht davon abhängig, dass keine weiteren Schadensfälle entdeckt werden. Diese Zahlungsvereinbarung wurde vom Kläger eingehalten; er zahlte insgesamt S 715.957,28. Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass zwischen den Streitteilen ein Vergleich iSd Paragraph 1380, ABGB geschlossen worden sei, mit dem die Angelegenheit bereinigt sei und den die Klägerin aus Anlass der Neuentdeckung zweier weiterer Schadensfälle nicht widerrufen könne. Diesen Vergleich habe der Kläger erfüllt.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab, wobei es - offenkundig auf Grund eines Schreib- oder Diktatfehlers - der Klägerin die von ihr in der Höhe von 7,13 % begehrten Zinsen in der Höhe von 7,3 % zusprach. Es sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht wiederholte und ergänzte die in erster Instanz aufgenommenen Beweise und stellte nunmehr folgenden Sachverhalt fest:

Der Buchhalter der Klägerin hatte eine Malversation des Beklagten nach der anderen aufgedeckt. Dieser gab die Manipulationen zu und leistete auch die von ihm verlangten Rückzahlungen. Bis Mai 1998 war der (vermeintlich) "letzte Block von Manipulationen" mit einer Gesamtschadenssumme von S 336.436,66 aufgedeckt. Der Buchhalter sah damals keine Möglichkeiten mehr, weitere Schadensfälle aufzudecken. Als die Klägerin den Beklagten mit diesem Betrag konfrontierte, erklärte dieser, S 280.000,- zur Verfügung zu haben und in Raten zahlen zu können. Damit erklärte sich die Klägerin im Hinblick auf die angespannte Situation ihres Unternehmens einverstanden, wobei sie aber diesen Vergleich (S 280.000,- in 2 Raten à S 50.000,- und 9 Raten à S 20.000,-) nur unter der ausdrücklich erklärten Bedingung abschloss, "dass dies alles ist". Der Beklagte bestätigte, "dass dies 100%ig alles" sei, es könne nichts mehr anderes kommen. Der Buchhalter hatte die vom Beklagten zu verantwortende Schadenssumme mit S 715.957,28 ermittelt. Der Vergleichsbetrag von S 280.000,- ist in diesem Betrag enthalten.

Im September 1998 wurde aber ein weiterer Schadensfall mit einer Schadenssumme von S 7.500,- aufgedeckt, im November 1990 ein weiterer Schadensfall mit einer Schadenssumme von S 20.000,-. Ferner stellte das Berufungsgericht fest, dass "die Höhe der Klageforderung insbesondere der kapitalisierten Zinsen" vom Buchhalter - bezogen auf den jeweiligen Vorfall - berechnet wurde und der Schaden der Klägerin "der Höhe nach S 162.072,66" beträgt. Die Klägerin arbeitet mit Bankkredit, den sie mit 7,13 % zu verzinsen hat.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Vergleich unter der Bedingung geschlossen worden sei, dass keine weiteren Schadensfälle auftauchen. Da dennoch neue Fälle aufgedeckt worden seien, sei der Vergleich anfechtbar und aufzuheben. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären gewesen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Nichtigkeit der Berufungsentscheidung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iS der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragte, die außerordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären und ihr keine Folge zu geben.

Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG verwirklichenden Weise die Rechtslage verkannt hat. Die Meinung der Klägerin, die Revision sei jedenfalls unzulässig, ist unzutreffend. Ihr Hinweis auf Paragraph 505, Absatz 4, ZPO zielt auf die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, die aber im Bereich des ASGG nach dessen Paragraph 46, Absatz eins, nicht zur Anwendung kommt.

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Nichtigkeit der Berufungsentscheidung liegt allerdings nicht vor. Zwar ist richtig, dass das Berufungsgericht mit dem Zuspruch von 7,3 % (statt begehrten 7,13 %) Zinsen das Begehren der Klägerin überschritten hat; die Überschreitung des Klagebegehrens begründet aber nach ständiger Rechtsprechung keinen Nichtigkeitsgrund sondern einen Verfahrensmangel. Im Übrigen sind nähere Ausführungen dazu entbehrlich, weil das angefochtene Urteil - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - ohnedies zur Gänze aufzuheben ist. Im fortgesetzten Verfahren wird der vom Revisionswerber aufgezeigten Umstand ebenso zu beachten sein, wie die Tatsache, dass der berufungsgerichtliche Zuspruch im Zinsenbegehren in einem weiteren Punkt (Zinsen aus S 20.000,- vom 30. 3. 1996 bis 31. 3. 1997) vom insofern allerdings nicht restlos klaren Urteilsbegehren ("30. 1997"; gemeint offenbar 30. 3. 1997) abweicht.

Unberechtigt ist der Einwand des Revisionswerbers, das Berufungsgericht sei zu einer Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung gar nicht berechtigt gewesen, weil die Klägerin in ihrer Berufung nur eine Rechtsrüge, aber keine Tatsachenrüge erhoben habe. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, dass mit den in der Berufung erstatteten Ausführungen inhaltlich eine Reihe von Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes (in zulässiger Weise) bekämpft werden. Die irreführende oder fehlerhafte Bezeichnung der ihrem Gehalt nach eindeutig als Tatsachenrüge zu qualifizierenden Ausführungen schadet nicht.

Da auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nunmehr davon auszugehen ist, dass der von den Parteien geschlossene Vergleich unter der ausdrücklichen Bedingung abgeschlossen wurde, dass keine weiteren Malversationen des Beklagten aufgedeckt werden, ist mit dem Bekanntwerden der festgestellten weiteren Schadensfälle der Vergleich weggefallen. Dies wird vom Revisionswerber in seinem Rechtsmittel auch gar nicht mehr in Frage gestellt. Er macht aber zu Recht geltend, dass - entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes - dieser Umstand nicht zwangsläufig die Berechtigung des Klagebegehrens zur Folge hat.

Nach den Feststellungen betraf der Vergleich den (vermeintlich) "letzten Block von Manipulationen" mit einer von der Klägerin behaupteten Gesamtschadenssumme von S 336.436,66. Die Höhe dieses Schadens wurde aber vom Beklagten - jedenfalls nach seinem Vorbringen - bestritten. Die Klägerin behauptet allerdings, dass der Vergleich nicht wegen einer solchen Bestreitung, sondern wegen des Einwandes des Beklagten erfolgte, er könne nicht mehr als S 280.000,- zahlen. Fällt - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - der Vergleich weg, kann er naturgemäß die vom Beklagten zu seiner Erfüllung bewirkten Zahlungen nicht mehr rechtfertigen. Die Berechtigung der entsprechenden Forderungen der Klägerin hängen vielmehr davon ab, ob der von ihr behauptete Schaden wirklich bestanden hat und vom Beklagten zu verantworten ist. Dies wird vom Beklagten bestritten, der behauptet, den tatsächlich von ihm zu vertretenden Schaden voll beglichen zu haben.

Feststellungen, die eine endgültige Beurteilung dieser Frage erlauben würden, fehlen. Die spärlich vorhandenen Feststellungen über die Schadenshöhe sind von vornherein unzureichend, weil sie sich im Wesentlichen darauf beschränken, dass der Buchhalter eine Schadenshöhe von S 715.957,28 ermittelt habe (S 10 des Berufungsurteils) und dass er "die Höhe der Klageforderung insbesondere der kapitalisierten Zinsen berechnete (S 13 des Berufungsurteils). Dies sagt aber in Wahrheit nichts darüber aus, ob diese Ermittlungen bzw Berechnung zutreffend sind. Auch aus der globalen "Feststellung", der Schaden der Klägerin betrage "der Höhe nach S 162.072,66" - dies entspricht der Höhe des Klagebegehrens - ist nichts zu gewinnen, weil die ein derartiges Ergebnis rechtfertigenden Tatsachenfeststellungen fehlen. Zudem sind die wiedergegebenen Aussagen des Berufungsgerichtes über die Schadenshöhe widersprüchlich, weil darin einerseits von einer Gesamtschadenshöhe von S 715.957,28 ausgegangen wird, andererseits aber von einer berechtigten Klageforderung von S 162.072,66, die aber von der Klägerin unter Behauptung einer Gesamtschadenshöhe von S 774.393,94 (S 49 des Aktes [in ON 11] in Verbindung mit ON 13) errechnet wurde. Die Feststellungen reichen daher insgesamt zu einer abschließenden Beurteilung der Klageforderung nicht aus.

In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf zu verweisen, dass auch das Vorbringen der Klägerin zum behaupteten Schaden unzureichend und widersprüchlich ist. Die eben aufgezeigte Diskrepanz in den Feststellungen des Berufungsgerichtes geht nämlich auf eben solche Diskrepanzen in ihrem Vorbringen zurück. Während sie in der Klage einen Gesamtschaden von S 715.957,28 behauptet hat, bezifferte die Klägerin in der Tagsatzung vom 16. 11. 2000 ihren Gesamtschaden mit S 774.393,94. Erklärungen dafür blieb die Klägerin schuldig. Auch die in dieser Tagsatzung vorgelegte Beil ./A ist nach ihrem Inhalt nicht geeignet, hier Klarheit zu schaffen.

Die von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung ins Treffen geführte strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten ändert nichts daran, dass sie die Höhe des von ihr geltend gemachten Schadens schlüssig und konkret behaupten und nachweisen muss. Eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtlichen Feststellungen über die Schadenshöhe besteht nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen feststellte, und auch dann nur hinsichtlich der Tatsache, dass die betroffene Wertgrenze überschritten wurde. Der eine Wertgrenze übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den dem Schuldausspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen (Arb 11.833). Überdies hat der Beklagte nach den Feststellungen ohnedies mehr an Schadenersatz geleistet, als im Strafverfahren als Schaden festgestellt wurde.

Zutreffend weist der Revisionswerber überdies darauf hin, dass auch Feststellungen fehlen, die eine Überprüfung der dem Zinsenbegehren der Klägerin zugrunde liegenden Verzugszeiträume erlauben. Die "Feststellung", der Buchhalter habe den Betrag der kapitalisierten Zinsen errechnet, reicht dazu nicht aus.

Damit erweist sich nicht nur der festgestellte Sachverhalt, sondern auch das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Die Klägerin wird aufzufordern sein, den von ihr behaupteten Gesamtschaden eindeutig zu beziffern und geeignete Beweise zum Nachweis der behaupteten Schadenshöhe anzubieten. Ferner werden die vom Beklagten geleisteten Zahlungen und die daraus abgeleiteten Verzugszeiträume konkret und nachvollziehbar vorzubringen sein. Sodann wird der Beklagte aufzufordern sein, zum behaupteten Schaden Stellung zu nehmen und klar vorzubringen, in welchem Umfang er bestritten und in welchem Umfang er anerkannt wird. Auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens und der dazu angebotenen Beweise wird sodann der Gesamtschaden der Klägerin zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beklagten zu beurteilen sein, ob und in welcher Höhe der Klägerin noch Forderungen zustehen.

Zutreffend ist überdies auch der Einwand des Revisionswerbers, dass das Berufungsgericht trotz seiner dagegen erhobenen Einwände den Zuspruch von Zinseszinsen nicht begründet hat. Dazu wird auf Paragraph 3, RGBl 1968/62 in der Fassung Artikel 14, EVHGB und die dazu ergangene Rechtsprechung verwiesen (Harrer in Schwimann, ABGB VII² Rz 10 zu Paragraph 1333,; RIS-Justiz RS0038777; RS0083307), wonach - wenn fällige Zinsen eingeklagt werden - mangels einer anderslautenden Vereinbarung Zinseszinsen "vom Tage der Klagebhändigung" an zu zahlen sind. Das Berufungsgericht hat eine entsprechende Vereinbarung nicht festgestellt (sie wurde auch gar nicht behauptet), dessen ungeachtet aber Zinseszinsen bereits ab einem vor der Klagebehändigung liegenden Zeitpunkt zugesprochen. Da es zur Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlage offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00143.02Y.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20020904_OGH0002_009OBA00143_02Y0000_000