Rechtssatz für 4Ob103/89; 8Ob305/97d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064051

Geschäftszahl

4Ob103/89; 8Ob305/97d; 2Ob249/00g; 9ObA246/00t; 6Ob318/01k; 9Ob40/03b; 8Ob14/07b; 6Ob44/10d; 9Ob92/09h; 4Ob125/12d; 5Ob187/12d; 6Ob225/19k; 6Ob69/20w; 6Ob197/24z

Entscheidungsdatum

17.01.2025

Norm

KO §7
ZPO §477 Abs1 B2h
IO §7
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. IO § 7 heute
  2. IO § 7 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 7 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 7 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Wird in Unkenntnis der Konkurseröffnung entschieden, erwächst ein Urteil des OGH dennoch in Rechtskraft; ein Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - die eigene Entscheidung auf bloßen Antrag einer Prozesspartei für nichtig erklären; in diesem Stadium darf das Fehlen von Prozessvoraussetzungen nur noch in bestimmten Einzelfällen auf Grund einer - sachlich und personell - besonders geregelten Antragstellung wahrgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 103/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 103/89
  • 8 Ob 305/97d
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 Ob 305/97d
    Beisatz: Trotz eingetretener Unterbrechungswirkung unzulässigerweise ergangene Entscheidungen sind nicht wirkungslos sondern lediglich in die nächste Instanz anfechtbar oder mit aus Anlass eines Rechtsmittels wahrzunehmender Nichtigkeit behaftet. (T1); Beisatz: Hier: Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des durch Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens. (T2)
  • 2 Ob 249/00g
    Entscheidungstext OGH 07.12.2000 2 Ob 249/00g
    nur: Wird in Unkenntnis der Konkurseröffnung entschieden, erwächst ein Urteil des OGH dennoch in Rechtskraft; ein Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - die eigene Entscheidung für nichtig erklären. (T3); Beisatz: Hier: Beschluss. (T4)
  • 9 ObA 246/00t
    Entscheidungstext OGH 10.01.2001 9 ObA 246/00t
    Beis wie T1
  • 6 Ob 318/01k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 318/01k
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Urteilsfällung im unterbrochenen Verfahren bedeutet einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. (T5)
  • 9 Ob 40/03b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 40/03b
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 Ob 14/07b
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 14/07b
    Vgl, Beisatz: Trotz eingetretener Unterbrechungswirkung unzulässiger Weise ergangene Entscheidungen sind nach herrschender Auffassung anfechtbar, wobei die Rechtsprechung unter Missachtung der Unterbrechung gefällte Urteile (regelmäßig nach § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO) als nichtig qualifiziert. (T6); Beisatz: Hier: Teilnichtigkeit der Entscheidung über Unterhaltsherabsetzungsantrag im Pflegschaftsverfahren. (T7)
  • 6 Ob 44/10d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 44/10d
    Vgl
  • 9 Ob 92/09h
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 92/09h
    Vgl; Beis wie T6
  • 4 Ob 125/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 125/12d
    Vgl; Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/80
  • 5 Ob 187/12d
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 187/12d
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 225/19k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 225/19k
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 69/20w
    Entscheidungstext OGH 28.08.2020 6 Ob 69/20w
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 197/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2025 6 Ob 197/24z
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064051

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00103_8900000_001

Entscheidungstext 2Ob249/00g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob249/00g

Entscheidungsdatum

07.12.2000

Anmerkung

E60246 02AA2490

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard F*****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer und Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Gerald M***** und Johannes P*****, beide vertreten durch Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zuhaltung eines Mietvertrages (Streitinteresse S 150.000,--) aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2000, GZ 40 R 238/00s-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Mitteilung der zweitbeklagten Partei vom 27. 11. 2000 betreffend die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der klagenden Partei zu 4 S 384/00y des Handelsgerichtes Wien dient zur Kenntnis.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO auch infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der klagenden Partei seit 24. 10. 2000 unterbrochen ist.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien von 9. 1. 2000 war bereits zu 3 S 42/00x das Konkursverfahren über das Vermögen der erstbeklagten Partei eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Peter Schütz zum Masseverwalter bestellt worden. Nunmehr wurde mit weiterem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 24. 10. 2000 zu 4 S 384/00y das Konkursverfahren auch über das Vermögen der klagenden Partei eröffnet und Dr. Andreas Alzinger, Rechtsanwalt in Wien, zum Masseverwalter bestellt.

Mangels Kenntnis und damit ungeachtet dieser zweiten Konkurseröffnung hat der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 9. 11. 2000 zu 2 Ob 249/00g über das Rechtsmittel der klagenden Partei inhaltlich, und zwar die bekämpfte Entscheidung des Berufungsgerichtes teilweise bestätigend, teilweise aufhebend, entschieden und dem Berufungsgericht insoweit die Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Erstgerichtes vom 13. 1. 2000, 54 C 259/99k-11, unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund (Verfahrensunterbrechung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der erstbeklagten Partei hinsichtlich beider beklagten Parteien als einheitliche Streitpartei) aufgetragen. Diese Entscheidung wurde von der Geschäftskanzlei des Obersten Gerichtshofes am 23. 11. 2000 aus- und am 29. 11. 2000 abgefertigt.

Nunmehr hat die zweitbeklagte Partei mit Eingabe vom 27. 11. 2000, beim Erstgericht eingelangt am 28. 11. 2000 und dem Obersten Gerichtshof zugeleitet am 6. 12. 2000, unter Anschluss eines Konkursediktes zu 4 S 384/00y des Handelsgerichtes Wien die Eröffnung des Konkursverfahrens (auch) über das Vermögen des Klägers mitgeteilt und "um Kenntnisnahme ersucht".

Rechtliche Beurteilung

Wird - wie hier - in Unkenntnis einer Konkurseröffnung über das Vermögen einer der Prozessparteien entschieden, so erwächst ein Urteil (oder wie hier ein Beschluss) des Obersten Gerichtshofes dennoch in Rechtskraft; eine Nichtigerklärung der Entscheidung wäre weder über Antrag noch von Amts wegen möglich und zulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - die eigene Entscheidung für nichtig erklären (4 Ob 103/89; 8 Ob 305/97d = ZIK 1998, 197; RIS-Justiz RS0064051).

Aufgrund dieser rechtlichen Gegebenheiten hat es daher bei der vom Obersten Gerichtshof in Unkenntnis der Konkurseröffnung gefällten Entscheidung vom 9. 11. 2000 zu verbleiben. Die Mitteilung der zweitbeklagten Partei über die erfolgte Konkurseröffnung kann daher nur zur Kenntnis dienen. Der Klarstellung halber war jedoch gleichzeitig auch auf die Unterbrechung kraft Gesetzes mit dem Tage der Konkurseröffnung spruchmäßig hinzuweisen (Paragraph 7, Absatz eins, KO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00249.00G.1207.000

Dokumentnummer

JJT_20001207_OGH0002_0020OB00249_00G0000_000