Begründung:
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien von 9. 1. 2000 war bereits zu 3 S 42/00x das Konkursverfahren über das Vermögen der erstbeklagten Partei eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Peter Schütz zum Masseverwalter bestellt worden. Nunmehr wurde mit weiterem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 24. 10. 2000 zu 4 S 384/00y das Konkursverfahren auch über das Vermögen der klagenden Partei eröffnet und Dr. Andreas Alzinger, Rechtsanwalt in Wien, zum Masseverwalter bestellt.
Mangels Kenntnis und damit ungeachtet dieser zweiten Konkurseröffnung hat der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 9. 11. 2000 zu 2 Ob 249/00g über das Rechtsmittel der klagenden Partei inhaltlich, und zwar die bekämpfte Entscheidung des Berufungsgerichtes teilweise bestätigend, teilweise aufhebend, entschieden und dem Berufungsgericht insoweit die Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Erstgerichtes vom 13. 1. 2000, 54 C 259/99k-11, unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund (Verfahrensunterbrechung gemäß § 7 Abs 1 KO durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der erstbeklagten Partei hinsichtlich beider beklagten Parteien als einheitliche Streitpartei) aufgetragen. Diese Entscheidung wurde von der Geschäftskanzlei des Obersten Gerichtshofes am 23. 11. 2000 aus- und am 29. 11. 2000 abgefertigt.Mangels Kenntnis und damit ungeachtet dieser zweiten Konkurseröffnung hat der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 9. 11. 2000 zu 2 Ob 249/00g über das Rechtsmittel der klagenden Partei inhaltlich, und zwar die bekämpfte Entscheidung des Berufungsgerichtes teilweise bestätigend, teilweise aufhebend, entschieden und dem Berufungsgericht insoweit die Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Erstgerichtes vom 13. 1. 2000, 54 C 259/99k-11, unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund (Verfahrensunterbrechung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der erstbeklagten Partei hinsichtlich beider beklagten Parteien als einheitliche Streitpartei) aufgetragen. Diese Entscheidung wurde von der Geschäftskanzlei des Obersten Gerichtshofes am 23. 11. 2000 aus- und am 29. 11. 2000 abgefertigt.
Nunmehr hat die zweitbeklagte Partei mit Eingabe vom 27. 11. 2000, beim Erstgericht eingelangt am 28. 11. 2000 und dem Obersten Gerichtshof zugeleitet am 6. 12. 2000, unter Anschluss eines Konkursediktes zu 4 S 384/00y des Handelsgerichtes Wien die Eröffnung des Konkursverfahrens (auch) über das Vermögen des Klägers mitgeteilt und "um Kenntnisnahme ersucht".