Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigenRechtsstreitigkeiten§ 7.

  1. Absatz eins,Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in Paragraph 6,, Absatz 3, bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Auf Streitgenossen des Gemeinschuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Gemeinschuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (Paragraph 14, Z P. O.).
  2. Absatz 2,Das Verfahren kann vom Masseverwalter, von den Streitgenossen des Gemeinschuldners und vom Gegner aufgenommen werden.
  3. Absatz 3,Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurse unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. An Stelle des Masseverwalters können auch Konkursgläubiger, die die Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten haben, das Verfahren aufnehmen.

Schlagworte

ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023248

Alte Dokumentnummer

N2191429446S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P7/NOR12023248

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