Rechtssatz für 6Ob820/81 5Ob534/85 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014259

Geschäftszahl

6Ob820/81; 5Ob534/85; 7Ob37/00t; 9Ob26/04w; 4Ob137/11t

Entscheidungsdatum

20.12.2011

Norm

ABGB §863 CII
ABGB §863 CIV
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Pönale nicht sogleich geltend gemacht wurde, rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichtes iSd Paragraph 863, ABGB nicht. Ein derartiger Verzicht kann auch nicht aus der Vereinbarung über die Durchführung von Verbesserungsarbeiten geschlossen werden, zumal wenn das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung der Arbeiten vereinbart wurde und mit den Mängeln, die durch die Verbesserung behoben werden sollten, nichts zu tun hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 820/81
    Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 820/81
  • 5 Ob 534/85
    Entscheidungstext OGH 18.03.1986 5 Ob 534/85
  • 7 Ob 37/00t
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 37/00t
    Vgl auch; Beisatz: Das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung hat mit der Frage der Mangelhaftigkeit des übernommenen Werkes nichts zu tun. (T1)
  • 9 Ob 26/04w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 Ob 26/04w
    nur: Der Umstand, dass ein Pönale nicht sogleich geltend gemacht wurde, rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichtes iSd § 863 ABGB nicht. (T2)
  • 4 Ob 137/11t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wird als Pönale ein bestimmter Prozentsatz der Bruttoauftragssumme vereinbart, erhöhen Kosten für spätere Zusatzaufträge und Mengenänderungen nicht die Berechnungsgrundlage (soweit sich aus der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall nichts anderes ergibt). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014259

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19811223_OGH0002_0060OB00820_8100000_001

Rechtssatz für 1Ob795/83; 6Ob1505/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042871

Geschäftszahl

1Ob795/83; 6Ob1505/84; 6Ob1510/84; 6Ob539/84; 6Ob1515/84; 4Ob505/85; 3Ob1515/85; 2Ob625/85; 3Ob546/86; 6Ob614/85; 7Ob1535/88; 2Ob600/89; 4Ob543/90; 3Ob1029/90; 8Ob1527/91; 8Ob1543/91; 7Ob554/91; 8Ob1581/92; 8Ob627/92; 3Ob1082/92; 8Ob641/92; 8Ob519/92; 8Ob523/93; 2Ob534/93; 8Ob10/94; 4Ob1520/95 (4Ob1521/95); 8Ob1567/95; 8Ob2350/96p; 9ObA125/97s; 1Ob2402/96h; 3Ob138/98k; 4Ob191/98m; 2Ob255/98h; 8Ob94/99b; 8Ob110/99f; 6Ob46/99d; 7Ob37/00t; 2Ob258/99a; 10Ob35/01x; 2Ob109/01w; 3Ob54/03t; 2Ob306/04w; 9ObA42/06a; 2Ob142/06f; 7Ob201/05t; 8ObA27/07i; 3Ob211/07m; 5Ob211/08b; 5Ob32/09f; 6Ob99/09s; 2Ob134/09h; 6Ob100/10i; 6Ob124/10v; 1Ob185/10b; 9ObA90/10s; 9ObA14/11s; 6Ob121/11d; 6Ob251/11x; 7Ob141/11b; 3Ob180/12k; 1Ob135/13d; 1Ob178/13b; 7Ob196/13v; 1Ob151/13g; 8ObA15/15m; 7Ob53/15t; 9ObA101/16t; 8ObA39/17v; 8ObA27/17d; 6Ob107/17d; 1Ob191/17w; 5Ob238/17m; 5Ob212/22w; 2Ob187/23y; 7Ob13/25z; 8ObA5/25f; 1Ob181/25m; 4Ob140/25d

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Norm

ZPO §502 Abs4 HIII5
ZPO §508a
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 508a heute
  2. ZPO § 508a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 508a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Auslegung nicht allgemein gebrauchter Vertragsbestimmungen ist in aller Regel nicht für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam und kann daher nur dann Gegenstand einer außerordentlichen Revision sein, wenn mit überzeugenden Argumenten dargetan wird, dass die Auslegung nicht gesetzeskonform sei.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 795/83
    Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 795/83
  • 6 Ob 1505/84
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 6 Ob 1505/84
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung eines Prozessvorbringens. (T1)
  • 6 Ob 1510/84
    Entscheidungstext OGH 15.03.1984 6 Ob 1510/84
    Auch
  • 6 Ob 539/84
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 539/84
    Auch
  • 6 Ob 1515/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 1515/84
    Vgl auch; Beisatz: Eine auszulegende AGB - Bestimmung ist zwar als solche eine spezielle Ausformung im Einzelfall, ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr verschafft ihr aber Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall und Rechtsfall hinaus (hier: Auslegung einer "Garantiebestimmung" in AGB aller Vertragshändler einer bestimmten Kraftfahrzeugerzeugungsunternehmung als bloße Modifizierung der Gewährleistungsregelung oder darüberhinaus als echte Garantie. (T2)
  • 4 Ob 505/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 505/85
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf Rückforderung verbotener Ablöse. (T3)
  • 3 Ob 1515/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 1515/85
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung einer für Lizenzverträge nicht schlechthin geradezu typische Vertragsbestimmung, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein kann. (T4)
  • 2 Ob 625/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 625/85
    Auch
  • 3 Ob 546/86
    Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 546/86
  • 6 Ob 614/85
    Entscheidungstext OGH 04.09.1986 6 Ob 614/85
    Vgl auch; Beisatz: Nur wenn die berufungsgerichtliche Auslegung bestehenden Auslegungsregeln widerspräche, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar wäre, kann dem über den konkreten Einzelfall hinausreichenden erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommen. (T5) Veröff: MietSlg XXXVIII/32
  • 7 Ob 1535/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 1535/88
    Beis wie T5
  • 2 Ob 600/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 2 Ob 600/89
    Beis wie T5
  • 4 Ob 543/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 543/90
  • 3 Ob 1029/90
    Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 1029/90
    Auch
  • 8 Ob 1527/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 1527/91
    Auch
  • 8 Ob 1543/91
    Entscheidungstext OGH 25.04.1991 8 Ob 1543/91
  • 7 Ob 554/91
    Entscheidungstext OGH 13.06.1991 7 Ob 554/91
  • 8 Ob 1581/92
    Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 1581/92
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 627/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 627/92
  • 3 Ob 1082/92
    Entscheidungstext OGH 21.10.1992 3 Ob 1082/92
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung einer Parteienerklärung. (T6)
  • 8 Ob 641/92
    Entscheidungstext OGH 03.12.1992 8 Ob 641/92
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Frage des Vorliegens einer "Vertragslücke". (T7)
  • 8 Ob 519/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1993 8 Ob 519/92
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 523/93
    Entscheidungstext OGH 04.03.1993 8 Ob 523/93
    Auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 534/93
    Entscheidungstext OGH 27.05.1993 2 Ob 534/93
    Auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 10/94
    Entscheidungstext OGH 24.02.1994 8 Ob 10/94
    Vgl; Beisatz: Bei Betriebsübernahmen werden Vertragsregelungen mit dem Zweck, den Betriebsübernehmer von "alten" Abfertigungsansprüchen zu entlasten, häufig getroffen. Eine solche Klausel hat daher über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T8)
  • 4 Ob 1520/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1995 4 Ob 1520/95
    Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob zwischen zwei Leistungen nach dem Parteiwillen ein die Unteilbarkeit bestehender Zusammenhang besteht. (T9)
  • 8 Ob 1567/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 1567/95
  • 8 Ob 2350/96p
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 Ob 2350/96p
    Auch
  • 9 ObA 125/97s
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 125/97s
    Auch
  • 1 Ob 2402/96h
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2402/96h
    Vgl; Beisatz: Der Auslegung einer typischen Vertragsbestimmung, die - abgesehen von der hinzutretenden Entstehungsgeschichte - für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu (hier: die Wendung "Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben"). (T10)
  • 3 Ob 138/98k
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 138/98k
  • 4 Ob 191/98m
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 191/98m
    Beis wie T10 nur: Der Auslegung einer typischen Vertragsbestimmung, die - abgesehen von der hinzutretenden Entstehungsgeschichte - für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu. (T11); Beisatz: Bei Logistikverträgen ist jedoch nicht zu beobachten, dass diese vielfach im Rechtsverkehr bestünden. (T12)
  • 2 Ob 255/98h
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 255/98h
    Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob der Anwalt bei der Auslegung eines Vertrages seinen Beratungspflichten nachgekommen ist. (T13)
  • 8 Ob 94/99b
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 Ob 94/99b
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 8 Ob 110/99f
    Entscheidungstext OGH 29.04.1999 8 Ob 110/99f
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T10 nur: Der Auslegung einer typischen Vertragsbestimmung, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu. (T14)
  • 6 Ob 46/99d
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 46/99d
    Vgl auch; Beisatz: Ob auch eine andere Auslegung möglich ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T15)
  • 7 Ob 37/00t
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 37/00t
    Vgl auch
  • 2 Ob 258/99a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 258/99a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Rahmen der Auslegung des konkreten Reisevertrages zu lösende Frage, ob die hier vorliegenden wesentlichen Vertragsänderungen (im Bereich der Flugzeit, des Abflugortes und Ankunftsortes und der Zwischenstopps) auch als erheblich im Sinne des § 31c KSchG waren, stellt eine Beurteilung des Einzelfalles dar. (T16)
  • 10 Ob 35/01x
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 35/01x
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 2 Ob 109/01w
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 109/01w
    Vgl auch; Beisatz: Dass eine Entscheidung zu einem konkreten Teilnutzungsvertrag noch nicht ergangen ist, begründet keine erhebliche Rechtsfrage. (T17)
  • 3 Ob 54/03t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 54/03t
    Auch
  • 2 Ob 306/04w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 306/04w
    Auch; Beisatz: Hier: Betriebsvorschrift. (T18)
  • 9 ObA 42/06a
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 42/06a
    Beisatz: Hier: Auslegung einer Betriebsvereinbarung. (T19)
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Preisgleitklauseln. (T20)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Eine auszulegende AGB - Bestimmung ist zwar als solche eine spezielle Ausformung im Einzelfall, ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr verschafft ihr aber Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall und Rechtsfall hinaus. (T21); Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T22)
  • 8 ObA 27/07i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 27/07i
    Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist jedenfalls zu verneinen, wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann. (T23); Beisatz: Dies gilt insbesondere für die Auslegung von vertraglichen Vereinbarungen. (T24)
  • 3 Ob 211/07m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 211/07m
    Vgl: Beisatz: Revision zurückgewiesen - der auslegungsbedürftige Punkt der ÖNorm B 2110 kann wegen des zwingenden Charakters des mit 1. 1. 2007 in Kraft getretenen § 1170b ABGB nicht mehr vereinbart werden, sodass diesem Punkt voraussichtlich kein allgemein relevanter Anwendungsbereich mehr zukommen wird. (T25)
  • 5 Ob 211/08b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 211/08b
  • 5 Ob 32/09f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 32/09f
    Vgl; Beis wie T15; Bem: Hier: Frage, ob eine Erklärung als konkludente Kündigung (Änderungskündigung) eines Handelsvertretervertrags auszulegen ist. (T26)
  • 6 Ob 99/09s
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 99/09s
    Vgl; Bem: Hier: Beurteilung, ob ein Aufforderungsschreiben als Vertragsrücktritt auszulegen ist. (T27)
  • 2 Ob 134/09h
    Entscheidungstext OGH 04.03.2010 2 Ob 134/09h
    Vgl; Beis wie T14
  • 6 Ob 100/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 100/10i
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14
  • 6 Ob 124/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 124/10v
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: § 8 Abs 4 AAB der Wirtschaftstreuhänder. (T28)
  • 1 Ob 185/10b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 185/10b
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 90/10s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 90/10s
    Vgl auch; Beisatz: Eine einzelvertragliche Auslegung hat unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsverhandlungen zu erfolgen und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T29); Beisatz: Hier: Altersteilzeitvereinbarung. (T30)
  • 9 ObA 14/11s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 ObA 14/11s
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T19
  • 6 Ob 121/11d
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 121/11d
    Vgl auch
  • 6 Ob 251/11x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 251/11x
    Vgl
  • 7 Ob 141/11b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 141/11b
    Auch
  • 3 Ob 180/12k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 180/12k
    Beisatz: Hier: Haustechnik‑Vorbemerkung im Verhältnis zur ÖNORM. (T31)
  • 1 Ob 135/13d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 135/13d
    Auch
  • 1 Ob 178/13b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 178/13b
    Vgl auch
  • 7 Ob 196/13v
    Entscheidungstext OGH 08.11.2013 7 Ob 196/13v
    Vgl auch
  • 1 Ob 151/13g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 151/13g
    Auch
  • 8 ObA 15/15m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 ObA 15/15m
  • 7 Ob 53/15t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t
    Vgl
  • 9 ObA 101/16t
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 101/16t
    Auch; Beis wie T15
  • 8 ObA 39/17v
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 ObA 39/17v
  • 8 ObA 27/17d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 ObA 27/17d
  • 6 Ob 107/17d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 107/17d
    Auch; Beis wie T15
  • 1 Ob 191/17w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 191/17w
  • 5 Ob 238/17m
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 238/17m
    Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T21
  • 5 Ob 212/22w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.03.2023 5 Ob 212/22w
    Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14
  • 2 Ob 187/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.10.2023 2 Ob 187/23y
    vgl; Beisatz: Hier: Verzichtserklärung bzgl eines Fruchtgenussrechts. (T32)
  • 7 Ob 13/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 7 Ob 13/25z
  • 8 ObA 5/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2025 8 ObA 5/25f
    Beisatz wie T19
  • 1 Ob 181/25m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 1 Ob 181/25m
    Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14
  • 4 Ob 140/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 140/25d
    vgl; Beisatz nur wie T10; Beisatz nur wie T11; Beisatz nur wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042871

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19840111_OGH0002_0010OB00795_8300000_002

Entscheidungstext 7Ob37/00t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob37/00t

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Anmerkung

E59746 07A00370

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei N***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte und widerklagende Partei Josef Erich M*****, ***** vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 200.000,-- und S 118.230,05 sA, über die Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Oktober 1999, GZ 3 R 116/99d-44, mit dem infolge der Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 5. März 1999, GZ 6 Cg 247/96b-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit S 14.490 (darin enthalten S 2.415 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit seinem Schreiben vom 19. 10. 1995 nahm der Beklagte und Widerkläger (im Folgenden Beklagter) ein detailliertes Anbot mit Leistungsverzeichnis der klagenden und widerbeklagten Baufirma (im Folgenden Klägerin) für den Anbau eines Abstellraumes zu seinem bereits bestehenden Haus an. Er hielt dabei zur Ausführung auch fest, dass der Anbau isoliert und für sich zu stehen habe und nur mit einer flexiblen "Isolationsfuge" von 3 bis 5 cm an das bestehende Objekt "angelehnt" werde. Als Baubeginn wurde die 46. Kalenderwoche als Bauende die 49. Kalenderwoche und für den Fall der Überschreitung pro Tag der darüber hinaus andauernden Arbeiten ein Pönale von 1 % der Auftragssumme vereinbart. Konkrete Gespräche über die Abdichtung der Trennfuge wurden nicht geführt. Die Klägerin ging davon aus, dass es sich dabei um keine Baumeisterarbeiten handle und diese anderweitig vergeben würden, dementsprechend waren sie auch nicht im Leistungsverzeichnis enthalten. Darüber, dass zur Erreichung der Wasserdichtheit eine Abdichtung der Trennfuge erforderlich war, klärte sie den Beklagten, der annahm, die Abdichtungsarbeiten würden von der Klägerin ausgeführt werden, nicht auf.

Später wurde zwischen den Streitteilen noch vereinbart, dass als Bauende auch eine Fertigstellung bis Weihnachten 1995 als rechtzeitig anzusehen ist. Der dann errichtete Anbau wurde am 21. 12. 1995 dem Beklagten übergeben und von diesem abgenommen. Dabei war diesem auch ersichtlich, dass die Trennfuge zwischen den Gebäudeteilen nicht abgedichtet war, sondern sich dort nur Styropor befand, was er auch nicht beanstandete. Bei dieser Übergabe wurde vereinbart, dass andere Arbeiten, und zwar die Vorplatzbefestigung und die Hinterfüllung des errichteten Neubaues erst im Frühjahr erfolgen sollten.

Im Februar 1996 kam es erstmals zu einem Wassereintritt in den Anbau. Der Beklagte urgierte daraufhin die Abdichtung der Trennfuge durch die Klägerin. Diese beauftragte eine andere Firma mit dieser Abdichtung, deren Forderung über S 5.592,-- vom Beklagten mit dem Hinweis, dass er die Abdichtung nicht in Auftrag gegeben habe, nicht bezahlt und dann von der Klägerin beglichen und dem Beklagten weiterverrechnet wurde. Am 5. 4. 1996 legte dann die Klägerin ihre Schlussrechnung über S 394.424,62 die sie mit 19. 8. 1996 auf S 373.199,68 korrigierte. Unter Berücksichtigung der bereits vom Beklagten geleisteten Teilzahlungen über S 165.000,--einigten sich die Streitteile schließlich auf eine Zahlung von S 200.000,--, bei der sie aber die Frage eines Pönales ausnahmen.

In der Zeit von Jänner bis Februar 1996 wäre eine Abdichtung der Anschlussfuge auch aus Witterungsgründen nicht möglich gewesen.

Die klagende Partei begehrte S 200.000,- an restlichem Werklohn für die Verrichtung der Baumeisterarbeiten. Die Einwendungen des Beklagten hinsichtlich des Pönales seien nicht berechtigt, da die Frist zur Erstellung des Abstellraumes bis Weihnachten verlängert und dann dieser noch davor vom Beklagten übernommen wurde bzw hinsichtlich der weiteren Teilarbeiten - wie etwa der Hinterfüllung - eine Terminverlängerung vereinbart worden sei. Die Abdichtung der Trennungsfuge als solche sei von dem Auftrag über die Baumeisterarbeiten nie erfasst gewesen und bei der Übernahme des Bauwerkes durch den Beklagten auch nicht gerügt worden. Die von der Klägerin selbst errichteten Bauteile seien wasserdicht. Allfällige Wassereintritte hätten auch keine konkreten Schäden hervorgerufen. Jedenfalls sei nach der hier maßgeblichen Ö-Norm die Höhe der Konventionalstrafe mit 5 % der ausständigen Teilleistung beschränkt.

Der Beklagte wandte gegen den Werklohnanspruch der Klägerin eine Pönaleforderung aus der Verspätung des Bauabschlusses ein, da das Bauende der 49. Kalenderwoche 1995 nicht eingehalten worden sei.

Selbst am 21. 12. 1995 sei die zugesagte Wasserdichtheit noch nicht hergestellt gewesen und sei von keiner Übernahme des Werkes durch den Beklagten auszugehen, sondern nur von einer Teilerfüllung. Im Hinblick auf einen Verzug der Klägerin von 90 Tagen habe er Anspruch auf eine Pönaleforderung von S 318.230,05, wovon er den die Forderung der Klägerin übersteigenden Teil in einer eigenen Widerklage geltend machte.

Das Erstgericht erkannte (im vierten Rechtsgang) die Klagsforderung der klagenden Baufirma als zu Recht bestehend, nicht jedoch die eingewandte Gegenforderung und wies auch das Widerklagebegehren des Beklagten ab. Es folgerte dabei rechtlich, dass ein Verzug der Klägerin und damit eine Grundlage für die Pönalegegenforderung nicht nachgewiesen sei, da die Klägerin das von ihr übernommene Werk mängelfrei und fristgerecht ausgeführt habe. Allfällige Schäden aus der Verletzung von Aufklärungspflichten durch sie habe der Beklagte nicht geltend gemacht.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es beurteilte den einleitend dargestellten Sachverhalt dahin, dass nur dann, wenn unmittelbar zwischen Alt- und Neubau eine Verbindung bestanden hätte, die Klägerin auch für deren Wasserdichtheit einzustehen gehabt hätte, es jedoch unstrittig sei, dass die von der Klägerin errichteten Bauteile den Altbau nicht berühren. Die Abdichtung des verbliebenen Zwischenraums sei nicht Gegenstand des Auftrages gewesen, weshalb der Klägerin auch nicht das Eindringen des Wassers entlang der Außenmauer des Altbaues in den Anbau angelastet werden könne. Hinzu komme, dass der Beklagte durch die vorbehaltslose Übernahme des Werkes trotz Kenntnis vom Fehlen der Abdichtung der Trennfuge selbst bei Vorliegen eines "offenkundigen" Mangels sich auf einen Mangel oder eine Unvollständigkeit des Werkes nicht mehr berufen könne.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht erst über Antrag des Klägers nach Paragraph 508, ZPO als zulässig, da die Lehre gegen die Rechtsprechung, wonach bei Übernahme einer mit augenfälligen Mangel behafteten Leistung ein schlüssiger Verzicht auf Gewährleistungs- und Erfüllungsansprüche anzunehmen seien, Bedenken geäußert habe.

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten darin vorerst relevierte Frage der Abgrenzung des Auftragsumfanges hinsichtlich der "Wasserdichtheit" stellt eine Frage der Auslegung des Vertrages im Einzelfall dar, der regelmäßig keine Erheblichkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt vergleiche auch RIS-Justiz RS0042871, Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 5). Auch ein Widerspruch zwischen den vorangegangenen Aufhebungsbeschlüssen des Berufungsgerichtes und der nunmehr getroffenen Entscheidung ist nicht ersichtlich, da das Berufungsgericht durchaus vertretbar argumentierte, dass es zur Abgrenzung des Umfanges des Auftrags an die Klägerin darauf ankomme, ob die Bauteile getrennt oder verbunden wären. Anderes lässt sich auch dem vom Revisionswerber herangezogenen Aufhebungsbeschluss vom 21. 10. 1998, 3 R 159/98a-26, nicht entnehmen, da das Berufungsgericht insoweit auf den Aufhebungsbeschluss vom 17. 2. 1998, 3 R 229/97v-19, verwies und darin eben auf die Wasserdichtheit des "von der Klägerin errichteten Bauwerkes" abgestellt wird. Dieses Bauwerk wurde aber mängelfrei und trocken errichtet vergleiche AS 309 ff = S 5 ff des Gutachtens ON 30). Eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vermag die Revision jedenfalls auch in diesem Zusammenhang nicht darzustellen.

Soweit die Revision vermeint, dass die ablehnende Stellungnahme von Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 928, ABGB zur Übernahme dieser Bestimmung für Werkverträge maßgeblich wäre, ist ihr schon entgegenzuhalten, dass es hier gar nicht um die Einschränkung der Möglichkeit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Bestimmung des Paragraph 928, ABGB geht, sondern der Beklagte hier ja nur Pönaleforderungen wegen einer verspäteten Vertragserfüllung geltend macht. Konkret sind also keine Ansprüche aus Schlechterfüllung, sondern aus einer Pönaleforderung wegen Nichterfüllung zu beurteilen vergleiche zur Abgrenzung auch Reischauer in Rummel ABGB2 vor Paragraphen 918 bis 933 Rz 1 f; Binder in Schwimann ABGB2 Paragraph 918, Rz 38 ff ua), sodass die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage ohne Relevanz ist. Das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung hat mit der Frage der Mangelhaftigkeit des übernommenen Werkes nichts zu tun vergleiche RIS-Justiz RS0014259 = 6 Ob 820/81, 5 Ob 534/85). Das Pönale wegen Verspätung bei der Vertragserfüllung ist regelmäßig eine den Verspätungsschaden abgeltende Konventionalstrafe vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 909, Rz 10 und Paragraph 1336, Rz 8 mwN), sohin ein pauschalierter Schadenersatz vergleiche auch MGA ABGB35 Paragraph 1336, E 4 = SZ 54/46, ecolex 1994, 93 uva) dafür. Von einer Verspätung der Vertragserfüllung kann aber hier im Hinblick auf die festgestellte Annahme des Werkes durch den Beklagten nicht ausgegangen werden vergleiche auch die als glaubwürdig qualifizierte eigene Aussage des Beklagten AS 219 "Bei der sogenannten Übergabe am 21. 12. 1995 habe ich bereits gewusst, dass die Trennfuge zwischen Altbestand und der Garage nicht abgedichtet ist ...). Herr M***** sagte, dies würde in den nächsten Tagen erledigt, doch ist dies nicht erfolgt." Der Beklagte hat also in Kenntnis des (von ihm behaupteten) Mangels das Werk übernommen und damit von einer allfälligen Pönaleberechtigung Abstand genommen und sich auf die nicht mehr damit besicherte Zusage, es werde in den nächsten Tagen dies erledigt, eingelassen. Ab diesem Zeitpunkt kann er aber nicht mehr Schadenersatz wegen Schlechterfüllung unter dem Titel des Pönales begehren.

Ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes ist daher die vom Beklagten erhobene Revision unzulässig.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO, da die Klägerin diese Unzulässigkeit aufgezeigt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00037.00T.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20001018_OGH0002_0070OB00037_00T0000_000