Rechtssatz für 1Ob612/95; 1Ob45/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074219

Geschäftszahl

1Ob612/95; 1Ob45/94; 1Ob546/94; 6Ob1506/96; 2Ob2070/96t; 9ObA2096/96t; 7Ob1/96 (7Ob2/96); 9ObA2094/96y; 10Ob2009/96f; 2Ob2287/96d; 9ObA2233/96i; 5Ob2339/96y; 2Ob41/94; 4Ob9/97w; 2Ob79/95; 2Ob72/97w; 5Ob105/97w; 2Ob203/97k; 7Ob163/97i; 4Ob311/97g; 9ObA416/97k; 2Ob257/97a; 3Ob64/98b; 2Ob2075/96b; 9ObA254/98p; 1Ob21/99s; 1Ob330/98f; 9ObA101/99i; 2Ob206/99d; 7Ob307/98t; 2Ob250/99z; 9ObA147/99d; 7Ob310/99k; 1Ob81/00v; 9ObA135/00v; 10ObS240/00t; 6Ob265/00i; 7Ob253/00g; 7Ob57/01k; 6Ob14/01d; 9Ob104/00k; Ds1/01; 9Ob247/01s; 3Ob149/01k; 8Ob266/01b; 3Ob142/02g; 7Ob183/02s; 9ObA143/02y; 7Ob180/02z; 6Ob99/03g; 9ObA80/03k; 7Ob137/04d; 2Ob186/04y; 3Ob20/05w; 9ObA60/07z; 9Ob13/07p; 1Ob134/07y; 2Ob89/08i; 8Ob69/08t; 6Ob6/09i; 8ObA40/09d; 10ObS149/09y; 2Ob46/10v; 7Ob240/10k; 1Ob169/11a; 6Ob213/11h; 3Ob121/12h; 2Ob101/12k; 6Ob21/13a; 1Ob127/13b; 6Ob83/14w; 7Ob8/15z; 8Ob89/15v; 8ObA42/17k; 3Ob31/21m; 8ObA78/23p; 6Ob178/24f; 6Ob177/24h; 4Ob116/25z; 3Ob162/25g; 1Ob19/26i; 8ObA22/25f

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Rechtssatz

Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 612/95
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 17.10.1995 1 Ob 612/95
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/195
  • 1 Ob 45/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 45/94
    Auch
  • 1 Ob 546/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 546/94
  • 6 Ob 1506/96
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 1506/96
  • 2 Ob 2070/96t
    Entscheidungstext OGH 30.05.1996 2 Ob 2070/96t
    Beisatz: Die Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör hatte. (T1)
    Veröff: SZ 69/131
  • 9 ObA 2096/96t
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2096/96t
    Auch
  • 7 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 28.02.1996 7 Ob 1/96
    Auch
  • 9 ObA 2094/96y
    Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2094/96y
    Auch
  • 10 Ob 2009/96f
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2009/96f
  • 2 Ob 2287/96d
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2287/96d
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 2233/96i
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2233/96i
    Auch; Beisatz: Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung schon bei Klagseinbringung oder erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlag. (T2)
  • 5 Ob 2339/96y
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2339/96y
    Vgl auch; Veröff: SZ 69/251
  • 2 Ob 41/94
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 41/94
    Vgl auch
  • 4 Ob 9/97w
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 9/97w
    Vgl auch; Beisatz: Es besteht aber keine Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteiles. (T3)
  • 2 Ob 79/95
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 79/95
  • 2 Ob 72/97w
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 72/97w
    Beis wie T1; Beisatz: Eine Strafverfügung entfaltet im Schadenersatzprozess keine Bindungswirkung. (T4)
    Veröff: SZ 70/49
  • 5 Ob 105/97w
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 105/97w
    Vgl; Beisatz: Die Bindung erstreckt sich nur auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. Vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, binden den Zivilrichter nicht. Umstände, die nicht die Schuldfrage, sondern nur die Strafbemessung betreffen oder gar ohne jede Relevanz für die Entscheidung des Strafgerichtes sind, unterliegen der freien Kognition des Zivilrichters. (T5)
  • 2 Ob 203/97k
    Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 203/97k
    Vgl auch
  • 7 Ob 163/97i
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 163/97i
    Vgl auch
  • 4 Ob 311/97g
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 311/97g
    Auch
  • 9 ObA 416/97k
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 416/97k
    Beisatz: Von der Bindungswirkung ist die Feststellung, dass der Angeklagte (Beschuldigte) eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat, umfasst. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. (T6)
  • 2 Ob 257/97a
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 2 Ob 257/97a
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeutet, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. (T7)
    Veröff: SZ 71/66
  • 3 Ob 64/98b
    Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 64/98b
  • 2 Ob 2075/96b
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 2075/96b
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 9 ObA 254/98p
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 254/98p
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Für Vermögensdelikte gilt daher, dass wenn die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines strafbaren Tatbestandes erging, zu dessen Verwirklichung zwar der Eintritt (irgend)eines Vermögensschadens gehörte, für dessen Verwirklichung aber eine bestimmte Mindesthöhe dieses Schadens nicht Voraussetzung ist, so sind die im Strafurteil allenfalls über die Schadenshöhe getroffenen Feststellungen für den Zivilrichter gleichfalls nicht bindend; eine Ausnahme, das heißt eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, besteht nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 oder S 500.000 feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 oder S 500.000. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. (T8)
  • 1 Ob 21/99s
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 21/99s
    nur: Der Verurteilte muss das Urteil gegen sich gelten lassen. Niemand kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe. (T9)
  • 1 Ob 330/98f
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 330/98f
    Vgl; Veröff: SZ 72/89
  • 9 ObA 101/99i
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 101/99i
    nur T9; Beis wie T8
  • 2 Ob 206/99d
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 206/99d
    Auch; Beisatz: Die Rechtskraftwirkung der strafgerichtlichen Verurteilung erstreckt sich gleichermaßen gegenüber jeder "anderen Partei", mag diese dem Verurteilten im nachfolgenden Rechtsstreit als (geschädigter) Kläger oder Beklagter gegenüberstehen. (T10)
  • 7 Ob 307/98t
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 307/98t
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 2 Ob 250/99z
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 2 Ob 250/99z
    Vgl auch; Beisatz: Unter dem genannten "Rechtskreis" können vom Verurteilten verschiedene, am Strafverfahren unbeteiligte Personen nicht verstanden werden. (T11)
  • 9 ObA 147/99d
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 147/99d
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 7 Ob 310/99k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 310/99k
    Vgl; Beisatz: Das verurteilende Straferkenntnis hat hinsichtlich der vertraglichen Deckungspflicht eines Versicherers Tatbestandswirkung. (T12)
  • 1 Ob 81/00v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 81/00v
    Auch; Beisatz: Der Zivilrichter darf keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen. Es besteht jedenfalls insoweit Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, als davon auszugehen ist, dass die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich vom Verurteilten begangen wurde und dass dessen tatsächliche Handlungen für den Schadenserfolg kausal waren. (T13)
  • 9 ObA 135/00v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 135/00v
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 ObS 240/00t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 ObS 240/00t
    Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren über den Antrag auf Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB ist der Zivilrichter daran gebunden, dass der Untergebrachte eine bestimmte Anlasstat begangen hat. Keine Bindung des Zivilrichters besteht an die übrigen Voraussetzungen der Einweisung. (T14)
  • 6 Ob 265/00i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 265/00i
    nur T9; Beis wie T6 nur: Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. (T15)
    Beisatz: Es besteht auch Bindungswirkung an strafgerichtliche Erkenntnisse nach § 6 MedG. (T16)
  • 7 Ob 253/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 253/00g
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T13; Beisatz: Das Zivilgericht ist im Rechtsstreit einer Kommanditgesellschaft, deren (alleiniger) Komplementär strafgerichtlich verurteilt wurde, an den Schuldspruch des Strafurteiles gebunden. (T17)
    Veröff: SZ 73/200
  • 7 Ob 57/01k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 57/01k
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T13
  • 6 Ob 14/01d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Die Bildungswirkung gilt auch für Urteile in Privatanklageverfahren. (T18)
    Beisatz: Eine rechtskräftige Verurteilung nach § 115 StGB bewirkt für das Zivilverfahren bindend die Qualifikation der Äußerungen als Beschimpfungen im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. (T19)
  • 9 Ob 104/00k
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 104/00k
    Vgl auch
  • Ds 1/01
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 Ds 1/01
    Vgl auch
  • 9 Ob 247/01s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 Ob 247/01s
    Vgl auch; Beisatz: Dass durch eine spätere Gesetzesänderung (- hier: des § 159 StGB -) der der Verurteilung zugrundeliegende Tatbestand wegfällt, bleibt ohne Einfluss. (T20)
    Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Beklagte im Strafverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten war und er sich offensichtlich für die persönliche Verteidigung entschieden hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche der Bindungswirkung entgegenstehen könnte, nicht erkannt werden. (T21)
  • 3 Ob 149/01k
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 3 Ob 149/01k
    Vgl auch
  • 8 Ob 266/01b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 Ob 266/01b
  • 3 Ob 142/02g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 3 Ob 142/02g
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 183/02s
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 183/02s
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 9 ObA 143/02y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 143/02y
    Vgl auch; Beis wie T8 nur: Eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, besteht nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 oder S 500.000 feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 oder S 500.000. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. (T22)
  • 7 Ob 180/02z
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 180/02z
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Das Strafurteil bindet das Zivilgericht in dem in der Entscheidung des verstärkten Senats festgelegten Umfang. (T23)
    Beis wie T15
  • 6 Ob 99/03g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 99/03g
    Vgl
  • 9 ObA 80/03k
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 ObA 80/03k
    Vgl auch; Beisatz: Die Bindungswirkung gilt nicht für verurteilende Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden und Erkenntnisse einer Disziplinarbehörde. (T24)
  • 7 Ob 137/04d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 137/04d
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Diese Bindung des Zivilgerichtes an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse wird durch deren materielle Rechtskraft bewirkt und besteht solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist. (T25)
  • 2 Ob 186/04y
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 186/04y
    Vgl auch; Beisatz: Keine Bindungswirkung der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens für einen nachfolgenden Zivilprozess. (T26)
  • 3 Ob 20/05w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 20/05w
    nur T9; Beis wie T13 nur: Der Zivilrichter darf keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen. (T27)
  • 9 ObA 60/07z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 60/07z
  • 9 Ob 13/07p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 Ob 13/07p
    Auch; Beis wie T13
  • 1 Ob 134/07y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 134/07y
    Auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2007/162
  • 2 Ob 89/08i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 89/08i
    Vgl; Beis wie T26
  • 8 Ob 69/08t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 69/08t
    Vgl; Beisatz: Solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist, hat das Zivilgericht bindend davon auszugehen, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat. (T28)
  • 6 Ob 6/09i
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 6/09i
    Vgl
  • 8 ObA 40/09d
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 ObA 40/09d
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T15
  • 10 ObS 149/09y
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 149/09y
    Vgl
  • 2 Ob 46/10v
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 46/10v
  • 7 Ob 240/10k
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 240/10k
    Auch; Beis wie T26; Veröff: SZ 2011/6
  • 1 Ob 169/11a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 169/11a
    Vgl auch Beis wie T1; Vgl auch Beis wie T11; Vgl auch Beis wie T17; Beisatz: Keine Bindung des Geschäftsherrn an die strafrechtliche Verurteilung seines Erfüllungsgehilfen. (T29)
  • 6 Ob 213/11h
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 213/11h
    Auch; Beis wie T13
  • 3 Ob 121/12h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 121/12h
    Vgl; Beisatz: Hier: Strafgerichtliches Verfallserkenntnis. (T30)
    Veröff: SZ 2012/102
  • 2 Ob 101/12k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 101/12k
    Auch; Beis wie T10
  • 6 Ob 21/13a
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 21/13a
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs qualifiziert eine Missachtung der Bindungswirkung einer materiell rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung als einen von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund. Damit ist auch die erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz entstandene Bindung an das Strafurteil vom Obersten Gerichtshof zu berücksichtigen. (T31)
  • 1 Ob 127/13b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
    Vgl auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2013/78
  • 6 Ob 83/14w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 83/14w
    auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der Verhängung der Untersuchungshaft. Solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem im Zivilverfahren erhobenen Schadenersatzbegehren die Bindungswirkung dieser Entscheidung entgegen. (T32)
  • 7 Ob 8/15z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 8/15z
    Vgl auch; Beis wie T31
  • 8 Ob 89/15v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 89/15v
  • 8 ObA 42/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 ObA 42/17k
  • 3 Ob 31/21m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 3 Ob 31/21m
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T27
  • 8 ObA 78/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 ObA 78/23p
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T13; Beisatz wie T27
  • 6 Ob 178/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.06.2025 6 Ob 178/24f
    nur T26
  • 6 Ob 177/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.09.2025 6 Ob 177/24h
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T15; Beisatz wie T18; Beisatz wie T19; Beisatz wie T25
    Beisatz wie T31: Hier: Beurteilung der Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 28 MedienG iVm § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB in einem auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 ABGB gerichteten Zivilverfahren (T33)
  • 4 Ob 116/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 116/25z
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13; Beisatz wie T16; Beisatz wie T18; Beisatz wie T22; Beisatz wie T27
    Beisatz: Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilung in einem Medienstrafverfahren nach § 6 MedienG erstreckt sich nicht auf andere potenziell von der Äußerung betroffene Personen, die in diesem Strafverfahren nicht als Antragsteller auftraten. (T34)
  • 3 Ob 162/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.11.2025 3 Ob 162/25g
    vgl; Beisatz wie T25
  • 1 Ob 19/26i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.04.2026 1 Ob 19/26i
    Beisatz wie T13; Beisatz wie T25
  • 8 ObA 22/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 ObA 22/25f
    vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T27; Beisatz wie T13; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074219

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00612_9500000_001

Entscheidungstext 9ObA147/99d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA147/99d

Entscheidungsdatum

03.11.1999

Anmerkung

E55917 09BA1479

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Zeitler und Dr. Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** HandelsgesmbH, ***** vertreten durch Dr. Clemens Oppolzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christiana C*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 200.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Jänner 1999, GZ 8 Ra 385/98s-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Juni 1998, GZ 9 Cga 204/96a-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1.) Soweit mit der außerordentlichen Revision die Zuerkennung eines Teilbetrages von S 25.000 zuzüglich 4 % Zinsen seit 31. 7. 1992 bekämpft wird, wird ihr nicht Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden als Teilurteil insofern bestätigt, daß dieses zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 25.000 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 31. 7. 1992 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten."

2.) Im übrigen wird der außerordentlichen Revision Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Umfang des Zuspruches von S 175.000 samt 4 % Zinsen seit 31. 7. 1992 aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. April 1995, GZ 10 E römisch fünf r 12.755/92, Hv 8646/93-27, wurde die Beklagte für schuldig erkannt, sich in der Zeit vom 1. 1. 1991 bis 31. 7. 1992 in Wien ein Gut, das ihr als selbständig inkassobefugter Verkäuferin der Firma B***** anvertraut worden war, und zwar von ihr vereinnahmte Bargeldbeträge in nicht mehr genau feststellbarer Höhe von mindestens S 200.000, mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie jene Geldbeträge nicht abführte, sondern eigennützig verwendete. Die Beklagte wurde wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Privatbeteiligte B***** HandelsgesmbH wurde mit ihren Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Die Klägerin betreibt ein Textileinzelhandelsunternehmen mit mehreren Filialen. Die Beklagte war in der Filiale "N*****-N*****" Boutique G***** in ***** seit Dezember 1990 zunächst als Verkäuferin und ab März 1991 bis zu ihrer Entlassung als Filialleiterin beschäftigt.

Die Klägerin begehrte zuletzt den Zuspruch von S 200.000 aus dem Titel des Schadenersatzes und brachte vor: Die Beklagte habe fortlaufend Geldbeträge der Kasse entnommen und dies dadurch zu verdecken gesucht, indem sie Retourbelege ausgestellt habe, denen aber keine tatsächlichen Warenrückgänge entsprochen hätten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß sie nie unbefugt Geld aus der Kasse entnommen habe. Alle von ihr ausgestellten Retourscheine stimmten auch mit umgetauschter Ware überein. Dies ließe sich an Hand der Inventuren unschwer feststellen, welche keine entsprechenden Fehlbestände an Waren ergeben hätten.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Es traf folgende weitere entscheidungswesentlichen Feststellungen: Mit der Stellung als Filialleiterin wurde der Beklagten auch die Verantwortung für die Kasse, Kartei und Warenbestandsführung übergeben. Alle Buchungen, welche in der computerunterstützten Kassa an einem Tag erfaßt wurden, wurden am Ende des Tages in einem von der Kassa ausgedruckten Tagesbericht zusammengefaßt. Dieser wurde an ein Blatt geheftet, auf welchem eingetragen wurde, wieviel Bargeld vorhanden war, welches Geld zur Bank kam und wieviele Schecks übergeben worden waren. Dieses Blatt wurde von einer Angestellten, welche den Abschluß machte, unterfertigt. Meist war dies die Beklagte selbst. Auf der Kassarolle waren alle Vorgänge lückenlos dokumentiert. Diese Tagesberichte wurden im Monatsbericht zusammengefaßt, welcher ebenso wie die Tagesberichte dem Geschäftsführer der klagenden Partei vorgelegt wurden. Aus den Tagesberichten waren die Retourbuchungen jeweils schon am selben Tag ersichtlich. Die einzelnen Kassabuchungen wurden jeweils von der Verkäuferin vorgenommen, welche den Verkauf getätigt hatte. Belege über Retourwaren wurden von der Beklagten nicht aufgehoben, weil sie der Meinung war, der gesamte Vorgang sei lückenlos in der computerunterstützten Kasse dokumentiert bzw, was nicht an Barbestand vorhanden war, müßte sich dann als Warenbestand niederschlagen.

Während am Anfang Retourwaren nur gegen Gutscheine zurückgenommen wurden, ging man dazu über, auch Bargeld zurückzuzahlen, wie dies auch von Konkurrenzunternehmen gehandhabt wurde. In einer Warenkartei wurden nicht alle Warenbewegungen eingetragen, sondern nur Lieferungen von Fremdfirmen und solche Ausgänge, welche an andere Filialen erfolgten. Die täglichen Verkäufe wurden in der Warenkartei nicht eingetragen. Die Warenkarten wurden von den einzelnen Angestellten der Filiale geführt. Am Jahresende wurden Inventuren vorgenommen. Anläßlich der Inventuren für die Jahre 1990 und 1991 wurde der Beklagten vom Geschäftsführer der Klägerin versichert, daß alles in Ordnung sei. Auch anläßlich der Entlassung der Beklagten Ende Juli 1992 wurde keine vollständige Inventur durchgeführt, der Warenbestand wurde nur stichprobenartig kontrolliert, dabei konnte kein Fehlbestand festgestellt werden. Die Handhabung des Warenumtausches erfolgte je nach Kundenwunsch auf verschiedene Art:

Wenn der Preis der umgetauschten Waren ident war, wurde in der Kasse nichts verbucht. Wollte ein Kunde einen teureren als den zunächst erworbenen Artikel haben, wurde der Preis der zurückgegebenen Ware retourgebucht und die neu erworbene Ware neu eingebucht. War die zurückgegebene Ware teurer als die eingetauschte, erhielt der Kunde einen auf drei Monate befristeten Gutschein. Die Durchschrift dieses Gutscheins wurde zusammen mit dem Beleg in ein Notabuch geheftet. Wollte ein Kunde die Ware nicht umtauschen, sondern nur den Geldwert zurück, bekam er entweder einen Gutschein oder Bargeld. Dann wurde die Ware entgegengenommen und auf Lager gelegt, der Betrag wurde retourgebucht. Die Beklagte hob in solchen Fällen keinen Beleg auf, weil sie der Meinung war, daß dieser Vorgang derselbe wäre, wie wenn es keinen Kauf gegeben hätte. Auf dem Kassastreifen selbst war nicht ersichtlich, welche Art von Ware zurückgegeben worden war.

Am 31. 7. 1992 wurde die Beklagte dabei betreten, wie sie an der Kasse stand und eine Retourbuchung von S 1.000 in die Kasse einbuchte. Auf Befragen durch die Gattin des Geschäftsführers, was sie da mache, gab die Beklagte an, daß bei der Abrechnung für den Vortag aus der Geldtasche, welche zum Banktransport verwendet worden sei, S 1.000 gefehlt hätten, somit ein Fehler unterlaufen sein müsse.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß es im Hinblick auf die Entscheidung des verstärkten Senates vom 17. 10. 1995, 1 Ob 612/95, an das verurteilende, rechtskräftige Strafurteil gebunden sei. Mit diesem sei die Beklagte wegen Veruntreuung eines zumindest S 200.000 übersteigenden Betrages verurteilt worden. Aus dem Strafurteil gehe nicht nur hervor, daß die Beklagte eine Veruntreuung begangen habe, sondern es sei auch die Höhe des veruntreuten Betrages mit mindestens S 200.000 verbindlich festgestellt worden. Es erübrigten sich daher im Zivilverfahren Feststellungen über die tatsächliche Höhe des allenfalls zugefügten Schadens.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und verwies wie das Erstgericht auf die durch das verurteilende Straferkenntnis hervorgerufene Bindungswirkung, welche sich auch auf die Schadenshöhe beziehe. Es erklärte weiters die ordentliche Revision für nicht zulässig, zumal das Berufungsgericht der Entscheidung 1 Ob 612/95 gefolgt sei.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Aufhebungsantrag.

Die klagende Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestand, inwieweit sich die vom verstärkten Senat (SZ 68/195) erkannte Bindungswirkung eines Strafurteils auch auf festgestellte oder sogar vom Spruch umfaßte Schadensbeträge erstreckt; sie ist auch teilweise berechtigt.

Mit Entscheidung des verstärkten Senats vom 17. 10. 1995 hat der Oberste Gerichtshof zur Bindungswirkung eines Strafurteils festgestellt: "Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muß, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen hat, gleichviel, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist". Von der Bindungswirkung eines verurteilenden Straferkenntnisses ist die Feststellung umfaßt, daß der Angeklagte (Beschuldigte) eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfaßt auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand (9 ObA 416/97k = ecolex 1998, 772). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen (4 Ob 9/97w, 5 Ob

105/97w = EvBl 1997/202), daß auch nach der Entscheidung des

verstärkten Senates SZ 68/195 = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34, keine

Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteils besteht. Unter Bezugnahme auf die zum früheren Paragraph 268, ZPO ergangene Rechtsprechung und neuere Literatur (Albrecht, Probleme der Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen im Zivilverfahren, ÖJZ 1997, 201

f) wurde ausgeführt (EvBl 1997/202), daß sich die Bindung nur auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen erstreckt, hingegen vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, den Zivilrichter nicht binden. Umstände, die nicht die Schuldfrage, sondern nur die Strafbemessung betreffen oder gar ohne jede Relevanz für die Entscheidung des Strafgerichtes sind, unterliegen der freien Kognition des Zivilrichters (EvBl 1997/202 unter Zitat von Albrecht aaO, 208).

Als Tat sind jene Handlungen und Unterlassungen anzusehen, die nach dem Inhalt des Strafurteils den Tatbestand derjenigen Strafhandlung darstellen, deretwegen die Verurteilung erfolgte (SZ 54/150). Für Vermögensdelikte wurde daraus abgeleitet, daß dann, wenn das verurteilende strafgerichtliche Erkenntnis die Feststellung eines Vermögensschadens im Zusammenhang mit einem strafbaren Tatbestand enthält, zu dessen Annahme der Eintritt eines solchen Schadens gar nicht erforderlich ist, die Bindung des Zivilrichters an eine derartige Feststellung verneint werden muß (SZ 54/150 mwN, insbesondere Fasching römisch drei, 258). In seiner Entscheidung vom 24. 2. 1999, 9 ObA 254/98p, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß auch nach der durch den verstärkten Senat zum Ausdruck gebrachten Rechtslage eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe nur dann besteht, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 oder S 500.000 feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 oder S 500.000. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch (nach einem bestimmten höheren Strafsatz) notwendigerweise begründenden Tatsachen.

Dies bedeutet im vorliegenden Fall der von der Beklagten zu Lasten der Klägerin vorgenommenen Untreuehandlungen, deretwegen sie rechtskräftig vom Strafgericht verurteilt wurde, daß ihr die Möglichkeit genommen ist, einzuwenden, diese Untreuehandlungen nicht oder nur in einem S 25.000 nicht übersteigenden Umfang begangen zu haben. Hingegen besteht keine Bindung des Zivilgerichtes an die vom Strafgericht - wenngleich im Spruch - festgestellte Schadenshöhe, soweit diese S 25.000 übersteigt. Ausgehend von ihrer anderen Rechtsauffassung, daß auch diesbezüglich eine Bindung bestehe, haben es die Vorinstanzen jedoch unterlassen, Feststellungen zur genauen Schadenshöhe zu treffen. Die Sache ist auch deshalb nicht spruchreif, weil sich das Erstgericht wohl mit den Entlastungseinwendungen der Beklagten hinsichtlich der Buchungsvorgänge, nicht aber damit auseinandergesetzt hat, ob nun die Beklagte Geldbeträge an sich genommen hatte, welche über den - bindend festgestellten - Umfang von S 25.000 hinausgehen.

Während demnach im Umfang eines Zuspruches von S 25.000 die Entscheidungen der Vorinstanzen als Teilurteil aufrechtzuerhalten sind, liegen hinsichtlich des übersteigenden Begehrens von S 175.000 sA Feststellungsmängel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, welche zu einer Teilaufhebung der Vorentscheidungen führen müssen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 392, Absatz 2, bzw Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00147.99D.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19991103_OGH0002_009OBA00147_99D0000_000