Rechtssatz für 6Ob2040/96k 6Ob2358/96z...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103107

Geschäftszahl

6Ob2040/96k; 6Ob2358/96z; 6Ob34/98p; 6Ob44/00i

Entscheidungsdatum

09.03.2000

Rechtssatz

Auch in Firmenbuchsachen ist der Revisionsrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 15, Absatz eins, FBG nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig (so schon 6 Ob 1045/94).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2040/96k
    Entscheidungstext OGH 08.05.1996 6 Ob 2040/96k
  • 6 Ob 2358/96z
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 6 Ob 2358/96z
    Veröff: SZ 70/30
  • 6 Ob 34/98p
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 34/98p
  • 6 Ob 44/00i
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 44/00i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103107

Dokumentnummer

JJR_19960508_OGH0002_0060OB02040_96K0000_002

Rechtssatz für 6Ob34/98p 8Ob233/99v 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109374

Geschäftszahl

6Ob34/98p; 8Ob233/99v; 6Ob26/14p

Entscheidungsdatum

13.03.2014

Norm

FBG §15
GmbHG §17 Abs2
  1. FBG § 15 heute
  2. FBG § 15 gültig ab 29.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2007
  3. FBG § 15 gültig von 12.08.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  4. FBG § 15 gültig von 19.01.2002 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  5. FBG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 18.01.2002
  1. GmbHG § 17 heute
  2. GmbHG § 17 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. GmbHG § 17 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Mit der Änderung des Paragraph 17, Absatz 2, GmbHG durch das IRÄG 1997 BGBl römisch eins 1997/114 wurde zwar eine Einschreitungsbefugnis des abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführers, also des nicht mehr aktiven Geschäftsführers, eingeführt. Diese Ausnahmebestimmung darf aber nicht extensiv ausgelegt werden und eignet sich auch nicht zu einer Lückenfüllung im Wege der Analogie dahin, daß nunmehr die Einschreitungsbefugnis eines noch nicht wirksam bestellten Geschäftsführers bejaht werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 34/98p
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 34/98p
  • 8 Ob 233/99v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 233/99v
    nur: Mit der Änderung des § 17 Abs 2 GmbHG durch das IRÄG 1997 BGBl I 1997/114 wurde zwar eine Einschreitungsbefugnis des abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführers, also des nicht mehr aktiven Geschäftsführers, eingeführt. Diese Ausnahmebestimmung darf aber nicht extensiv ausgelegt werden. (T1)
  • 6 Ob 26/14p
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 6 Ob 26/14p
    Vgl; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 2 GmbHG, wonach das Gesetz auch dem abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführer noch eine Anmeldelegitimation zuerkennt, bietet keine Grundlage für einen Analogieschluss dahingehend, dass auch ein neu bestellter, aber noch nicht vertretungsbefugter Geschäftsführer zur Anmeldung seiner Eintragung legitimiert wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109374

Im RIS seit

28.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0060OB00034_98P0000_001

Entscheidungstext 6Ob34/98p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob34/98p

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Anmerkung

E49030 06A00348

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der C***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Salzburg, FN 53867t des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller 1. Jean Andre R*****, 2. Ashok B*****, und 3. Heinrich H*****, alle vertreten durch Dr.Lutz Oberhuber, öffentlicher Notar in Golling, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 18.Dezember 1997, GZ 6 R 259/97v-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Verneinung der Antragslegitimation der mit Generalversammlungsbeschluß unter der Bedingung der Eintragung im Firmenbuch neu, aber noch nicht wirksam bestellten Geschäftsführer im Firmenbuchverfahren über die Anmeldung der Änderung der Vertretungsverhältnisse (Paragraph 17, GmbHG; Paragraph 15, FBG) ist das Rekursgericht nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, wonach das Verfahren nur die Rechte und Pflichten der Gesellschaft zum Gegenstand hat und dort nur aktiv vertretungsbefugte Geschäftsführer, nicht aber die mit sofortiger Wirksamkeit abberufenen oder die erst mit künftiger Wirksamkeit neu bestellten Geschäftsführer einschreitungsbefugt sind. Gegen diese von der Judikatur vor allem zum Rücktritt von Geschäftsführern einer Gesellschaft mbH entwickelten Grundsätze vergleiche zuletzt 6 Ob 2372/96h mwN) zeigen die Revisionsrekurswerber keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf. Derartige Rechtsfragen sind jedoch auch für einen Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz in einem Firmenbuchverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung (6 Ob 2358/96z mwN). Mit der Änderung des Paragraph 17, Absatz 2, GmbHG durch das IRÄG 1997 BGBl römisch eins 1997/114 wurde zwar eine Einschreitungsbefugnis des abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführers, also des nicht mehr aktiven Geschäftsführers, eingeführt. Diese Ausnahmebestimmung darf aber nicht extensiv ausgelegt werden und eignet sich auch nicht zu einer Lückenfüllung im Wege der Analogie dahin, daß nunmehr die Einschreitungsbefugnis eines noch nicht wirksam bestellten Geschäftsführers bejaht werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00034.98P.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19980226_OGH0002_0060OB00034_98P0000_000