Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben neue Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen.
  2. Absatz 2Ist eine Person als Geschäftsführer eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023004

Alte Dokumentnummer

N2190615356T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P17/NOR12023004

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