Rechtssatz für 15Os113/93 11Os19/95 14...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0065949

Geschäftszahl

15Os113/93; 11Os19/95; 14Os129/15z

Entscheidungsdatum

12.04.2016

Rechtssatz

Der Gewahrsam an einem vinkulierten Sparbuch und die Kenntnis des Losungswortes ist dem Erwerb der Verfügungsberechtigung über eine Spareinlage nicht gleichzusetzen. Vielmehr ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 18, KWG, daß die Bank auch einem durch Vorlage des Sparbuches und Angabe des Losungswortes dem äußeren Anschein nach legitimierten Abheber bei Bedenken gegen dessen materielle Berechtigung die Auszahlung verweigern kann und in Kenntnis der mangelnden Verfügungsberechtigung auch verweigern muß (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB; vergleiche Fremuth - Laurer - Pötzlberger - Ruess, KWG 2.Auflage RdZ 10 zu Paragraph 18, KWG). Wer daher ein vinkuliertes Sparbuch unter Angabe des Losungswortes vorlegt, um von einem Sparkonto abzuheben, weist damit nicht nur seine formelle Legitimation nach; dieses Verhalten schließt auch die stillschweigende Behauptung ein, zur Verfügung über die Spareinlage (materiell) berechtigt zu sein (EvBl 1982/134).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 113/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 15 Os 113/93
    Veröff: EvBl 1994/29 S 133
  • 11 Os 19/95
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 19/95
  • 14 Os 129/15z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 14 Os 129/15z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065949

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016

Dokumentnummer

JJR_19931028_OGH0002_0150OS00113_9300000_001

Rechtssatz für 9Os56/75 13Os62/76 9Os8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093543

Geschäftszahl

9Os56/75; 13Os62/76; 9Os85/76; 11Os12/82; 12Os68/86; 11Os143/87; 15Os84/88; 12Os99/89; 15Os108/90; 16Os20/91; 13Os8/92; 15Os7/93; 15Os113/93; 11Os19/95; 13Os129/98; 15Os167/03; 13Os20/08b; 14Os180/08i; 15Os57/11p (15Os58/11k, 15Os59/11g, 15Os60/11d, 15Os61/11a); 14Os99/11g; 12Os17/12k; 11Os34/15g (11Os40/15i); 14Os129/15z; 12Os4/17f; 14Os71/18z

Entscheidungsdatum

03.08.2018

Rechtssatz

Ein vinkuliertes Sparkasseneinlagebuch ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter das Losungswort bekannt ist oder nicht, kein taugliches Objekt eines Diebstahls. Unternimmt es der Täter aber in der Folge, ein solches Sparkasseneinlagebuch dadurch zu realisieren, dass er einen anderen über seine Berechtigung zur Verfügung über die betreffende Spareinlage in Irrtum führt, so hat er - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - Betrug zu verantworten (keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem StG-Recht; vergleiche hiezu EvBl 1965/17 ua).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 56/75
    Entscheidungstext OGH 17.09.1975 9 Os 56/75
    Veröff: SSt 46/45
  • 13 Os 62/76
    Entscheidungstext OGH 18.08.1976 13 Os 62/76
    Vgl; Beisatz: Stellungnahme der GenProk im Akt, dass auch eine missbräuchliche Abhebung von einem durch Losungswort vinkulierten Sparbuch durch den Verwahrer - der keine Erlaubnis zu Abhebungen hatte - Betrug ist. (T1)
  • 9 Os 85/76
    Entscheidungstext OGH 30.09.1976 9 Os 85/76
  • 11 Os 12/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 11 Os 12/82
    nur: Unternimmt es der Täter aber in der Folge, ein solches Sparkasseneinlagebuch dadurch zu realisieren, dass er einen anderen über seine Berechtigung zur Verfügung über die betreffende Spareinlage in Irrtum führt, so hat er - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - Betrug zu verantworten. (T2) Veröff: EvBl 1982/134 S 440 = SSt 53/18
  • 12 Os 68/86
    Entscheidungstext OGH 03.07.1986 12 Os 68/86
    Beisatz: Selbst wenn der Täter das Losungswort kennt, tritt der Vermögensschaden erst mit der Realisierung eines vinkulierten Sparbuchs ein, weshalb erst mit der (versuchten) Realisierung eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen (durch - versuchten - Betrug) in Betracht kommt. (T3)
  • 11 Os 143/87
    Entscheidungstext OGH 22.12.1987 11 Os 143/87
  • 15 Os 84/88
    Entscheidungstext OGH 20.09.1988 15 Os 84/88
    Vgl auch; Beisatz: Ein vinkuliertes Sparbuch ist kein Wertträger, selbst wenn der Täter das Losungswort kennt. (T4) Veröff: RZ 1989/20 S 67
  • 12 Os 99/89
    Entscheidungstext OGH 14.09.1989 12 Os 99/89
    Beis wie T4
  • 15 Os 108/90
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 15 Os 108/90
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Betrug kommt neben Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) in Betracht. (T5) Veröff: JBl 1991,808
  • 16 Os 20/91
    Entscheidungstext OGH 17.05.1991 16 Os 20/91
    Beis wie T5
  • 13 Os 8/92
    Entscheidungstext OGH 20.05.1992 13 Os 8/92
    Beisatz: Vinkulierte Sparbücher sind keine Wertträger (SSt 44/45 uva) und können solchermaßen auch nicht Gegenstand einer Raubtat und damit auch nicht eines Raubkomplottes sein. (T6)
  • 15 Os 7/93
    Entscheidungstext OGH 11.03.1993 15 Os 7/93
    Vgl auch; Beisatz: Das Wegwerfen eines vinkulierten Sparbuchs begründet das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, nicht jenes der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB. (T7)
  • 15 Os 113/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 15 Os 113/93
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/29 S 133
  • 11 Os 19/95
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 19/95
  • 13 Os 129/98
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 13 Os 129/98
    nur: Ein vinkuliertes Sparkasseneinlagebuch ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter das Losungswort bekannt ist oder nicht, kein taugliches Objekt eines Diebstahls. (T8)
  • 15 Os 167/03
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 15 Os 167/03
    nur T8; Beis wie T4
  • 13 Os 20/08b
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 13 Os 20/08b
    Vgl auch
  • 14 Os 180/08i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2009 14 Os 180/08i
    Vgl; nur T8; Beisatz: Hier: Bankomatkarte ohne aufgeladene Quick-Chip-Funktion. (T9)
  • 15 Os 57/11p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 57/11p
    Vgl auch; nur T8; Beis ähnlichwie T4; Beis ähnlich wie T5
  • 14 Os 99/11g
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 14 Os 99/11g
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 12 Os 17/12k
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 12 Os 17/12k
    Vgl auch; Beisatz: Mangels Feststellung der Sicherung des Sparbuchs durch ein Losungswort liegt ein Rechtsfehler vor, weil die bloße Bezeichnung „Sparbuch“ für die rechtsrichtige Subsumtion nicht ausreicht. Die ‑ mit Bereicherungsvorsatz begangene ‑ Wegnahme von als selbstständige Wertträger zu beurteilenden Urkunden ist § 127 StGB zu unterstellen, die Unterdrückung anderer Urkunden (beispielsweise legitimierter Sparbücher) demgegenüber nach § 229 Abs 1 StGB zu bestrafen. (T10)
  • 11 Os 34/15g
    Entscheidungstext OGH 08.04.2015 11 Os 34/15g
    Vgl; Beis wie T10
  • 14 Os 129/15z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 14 Os 129/15z
    Auch
  • 12 Os 4/17f
    Entscheidungstext OGH 06.04.2017 12 Os 4/17f
    Auch; Beis wie T10
  • 14 Os 71/18z
    Entscheidungstext OGH 03.08.2018 14 Os 71/18z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093543

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19750917_OGH0002_0090OS00056_7500000_003

Entscheidungstext 15Os113/93

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os113/93

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hannelore M* wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5.Mai 1993, GZ 5 Vr 2274/92-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, der Angeklagten und des Verteidigers Dr.Sternberg zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält, wurde die Angeklagte Hannelore M* des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, am 26.Juli 1990 in St* und W* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des Postamtes St* und der Raiffeisenbank W* durch Vorgabe, Verfügungsberechtigte über Spareinlagen des Johann F* zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Realisierung dreier anonymer Sparbücher des verstorbenen Johann F* mit einer Gesamteinlage von 2,110.563,22 S und zur Auszahlung dieses Betrages an sie, somit zu Handlungen verleitet zu haben, die den Nachlaß nach Johann F* bzw dessen Erben am Vermögen in der bezeichneten Höhe schädigten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch wendet sich die Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung jedoch nicht zukommt.

Einen ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigenden Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß ihr - in der Hauptverhandlung vom 5.Mai 1993 angeblich wiederholter - Antrag vom 10.Februar 1993 auf "Vervollständigung der Voruntersuchung gemäß Paragraph 224, StPO" durch "weitere gezielte Vernehmung des Zeugen S*" (ON 38) unbeachtet blieb.

Dabei setzt sie sich allerdings über den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hinweg, dem eine "Wiederholung" dieses Antrages nicht zu entnehmen ist. Insoweit mangelt es daher schon an der prozessualen Voraussetzung für die Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes, nämlich eines in der Hauptverhandlung gestellten und der Abweisung verfallenen oder übergangenen Beweisantrages. Daß der Verteidiger im Rahmen seiner Erwiderung auf den Anklagevortrag "auf Vervollständigung der Voruntersuchung" verwiesen hat (S 449), vermag die fehlende formelle Antragstellung nicht zu ersetzen. Aber selbst wenn dem so wäre, wäre das in Rede stehende Beweisbegehren auch inhaltlich verfehlt gewesen, zielt es doch nur auf den für den gegenständlichen Schuldspruch irrelevanten Nachweis eines Tatbeitrages des Zeugen S* ab. Davon abgesehen wurde der genannte Zeuge ohnedies in der Hauptverhandlung vernommen (S 480 ff), sodaß der Verteidiger die Möglichkeit hatte, ihn einer "gezielten" Befragung zu unterziehen. Daß ihm diese Gelegenheit verwehrt worden wäre, wird nicht behauptet.

Aber auch die Abweisung des in der Hauptverhandlung (sinngemäß) gestellten Antrages auf "Einholung einer Schriftprobe zum Zettel der Beilage ./1 und Vergleiche mit geschriebenen Unterlagen des verstorbenen Johann F*" (S 512) begründet - entgegen den Beschwerdeausführungen - keinen Verfahrensmangel (Ziffer 4,). Der Schöffensenat konnte vielmehr diesen (auf die Einholung eines Gutachtens eines Schriftsachverständigen hinauslaufenden) Beweisantrag, mit dem der Nachweis, daß die Beilage ./1 von Johann F* stammt, erbracht werden sollte, schon deshalb ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Angeklagten abweisen, weil dem Beweisthema - wie der Schöffensenat im Ergebnis zutreffend ausführt (S 512) - jede Entscheidungsrelevanz fehlt. Denn bei der sogenannten Beilage ./1 (erliegend in der Mappe Durchschriften) handelt es sich bloß um einen handgeschriebenen Zettel, auf dem drei Kontonummern anonymer Sparbücher und die dazugehörenden Losungsworte vermerkt sind, dem sohin weder eine - allenfalls auch nur beabsichtigte - Verfügung des Schreibers noch ein Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse an den bezeichneten Sparbüchern zu entnehmen ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die - über eine bloße Gedächtnisstütze nicht hinausgehende - Beilage ./1 - wovon das Erstgericht ersichtlich aber ohnedies ausgeht vergleiche S 531; 567; 573) - die Handschrift des verstorbenen Johann F* trägt, zumal daraus bei der gegebenen Beweissituation dem Beschwerdevorbringen zuwider für die Verantwortung der Angeklagten nichts zu gewinnen ist. Insbesondere könnte daraus nicht erschlossen werden, daß F* der Angeklagten "die Beilage ./1 zu treuen Handen übergeben hat" (S 584).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt, weil sie sich ausschließlich gegen nicht entscheidungwesentliche Urteilsfeststellungen wendet. Denn zum einen ist unerheblich, ob die Angeklagte jene vier Sparbücher, auf die sie das Realisat von 831.487,82 S aus dem von ihr am 26.Juli 1990 beim Postamt St* eröffneten anonymen Sparbuch aufgeteilt hatte, vernichtet oder versteckt hat (S 541). Zum anderen ist der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu entnehmen, worin die behauptete "Aktenwidrigkeit" (ersichtlich gemeint: unzureichende Begründung) in Ansehung der - für den Schuldspruch völlig bedeutungslosen - Urteilskonstatierung liegen soll, wonach bei der Angeklagten weitere Sparbücher sichergestellt werden konnten, bei denen "ein verläßlicher Bezug auf die drei Sparbücher des Johann F* zwar nicht 100 %-ig festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte" (S 543). Gleiches gilt für die vom Schöffensenat im Rahmen der Beweiswürdigung bloß aufgezeigte Möglichkeit der Angeklagten, "zur Beilage ./1 zu kommen und diese unredlich an sich zu nehmen" (S 567; vergleiche die diesbezügliche Urteilsfeststellung S 531).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) der Beschwerdeführerin erschöpft sich in der Wiederholung ihrer die subjektive Tatseite in Abrede stellenden Verantwortung, ohne daß dabei auf aktenkundige Umstände hingewiesen würde, die unter Berücksichtigung der gesamten Beweiswürdigung des Schöffensenates den getroffenen Feststellungen entgegenstünden. Durch den bloßen Hinweis auf ihre leugnende, vom Erstgericht in ausführlich dargelegter, denkrichtiger und lebensnaher Argumentation widerlegte Verantwortung wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, sondern lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.

Mit ihrer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) stellt die Beschwerdeführerin nicht auf den Urteilsinhalt ab. Denn zum einen setzt sie sich über die Urteilsfeststellungen hinweg, wonach sie Angestellte des Postamtes St* und der Raiffeisenbank W* "bewußt" und "in Bereicherungsabsicht" (gemeint ersichtlich: mit Bereicherungsvorsatz) täuschte und zur - die Verlassenschaft bzw die Erben schädigenden - Auszahlung der Sparguthaben verleitete (Urteilsspruch; S 533, 575; 577), sohin mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, womit der behauptete Feststellungsmangel demnach nicht vorliegt.

Zum anderen aber übergeht sie jene Konstatierungen, wonach sie die Angestellten des Postamtes St* (insbesondere den Zeugen K*) und der Raiffeisenbank W* über ihre formelle Legitimation hinaus durch die Vorlage der - widerrechtlich erlangten - Sparbücher und durch Angabe der - aus der eigenmächtig an sich gebrachten sogenannten Beilage ./1 bekannten - Losungsworte ihre (materielle) Verfügungsberechtigung über die Sparurkunden und damit über die Spareinlagen vortäuschte und solcherart, nämlich durch Verschweigen dieser Umstände, "listiger Weise" (S 575, 577) die Auszahlung bewirkte.

Soweit die Angeklagte in der Rechtsrüge die Auffassung vertritt, es fehle angesichts ihrer formellen Legitimation an einer für die Vermögensschädigung kausalen Täuschung der Zeugen P* und K*, verkennt sie, daß der Gewahrsam an einem vinkulierten Sparbuch und die Kenntnis des Losungswortes dem Erwerb der Verfügungsberechtigung über eine Spareinlage nicht gleichzusetzen ist. Vielmehr ergibt sich (entgegen den insoweit unzutreffenden rechtlichen Ausführungen des Zeugen P* S 67) aus der Bestimmung des Paragraph 18, KWG, daß die Bank auch einem durch Vorlage des Sparbuches und Angabe des Losungswortes dem äußeren Anschein nach legitimierten Abheber bei Bedenken gegen dessen materielle Berechtigung die Auszahlung veweigern kann und in Kenntnis der mangelnden Verfügungsberechtigung auch verweigern muß (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB; vergleiche Fremuth-Laurer-Pötzlberger-Ruess, KWG2 Rz 10 zu Paragraph 18, KWG). Wer daher ein vinkuliertes Sparbuch unter Angabe des Losungswortes vorlegt, um von einem Sparkonto abzuheben, weist damit nicht nur seine formelle Legitimation nach; dieses Verhalten schließt auch die stillschweigende Behauptung ein, zur Verfügung über die Spareinlage (materiell) berechtigt zu sein (EvBl 1982/134). Die Angeklagte hat daher fallbezogen durch Ausnützung ihrer formellen Legitimation konkludent ihre - tatsächlich nicht gegebene - Verfügungsberechtigung über das Sparguthaben vorgetäuscht und solcherart die für die Auszahlung der Spareinlagen Verantwortlichen in einen Irrtum geführt, der für deren den Nachlaß nach Johann F* am Vermögen schädigende Handlung, nämlich die Auszahlung des Sparguthabens an die nichtberechtigte Angeklagte, ursächlich war, zumal Johann P* und Raimund K* in Kenntnis des wahren Sachverhaltes jedenfalls nicht mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Nachlaß nach Johann F* an die Angeklagte hätten auszahlen können.

Dem Erstgericht ist sohin ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen.

Die zur Gänze unbegründete, teils auch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB eine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Dabei wertete es die vierfache Überschreitung der Qualifikationsgrenze als erschwerend, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit der Angeklagten und die Sicherstellung eines nicht unerheblichen Teiles des Sparguthabens.

Der gegen diesen Strafausspruch erhobenen Berufung der Angeklagten, mit der sie eine Reduzierung des Strafmaßes anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Die in Betracht kommenden Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht vollständig erfaßt und zutreffend gewürdigt. Zusätzliche Milderungsgründe vermochte die Angeklagte, die sich mit ihrem Berufungsvorbringen, sie habe sich für die rechtmäßige Besitzerin der Sparbücher gehalten, in klaren Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen setzt, nicht ins Treffen zu führen. Daß aber die Untersuchungshaft gegen die Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben wurde, hat auf die Höhe der Strafe, der in der Berufung vertretenen Auffassung zuwider, keinen wie immer gearteten Einfluß.

Textnummer

E33579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00113.9300.1028.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19931028_OGH0002_0150OS00113_9300000_000