Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0065949

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

15Os113/93; 11Os19/95; 14Os129/15z

Norm

KWG 1979 §18; StGB §146 A3; StGB §146 C3

Rechtssatz

Der Gewahrsam an einem vinkulierten Sparbuch und die Kenntnis des Losungswortes ist dem Erwerb der Verfügungsberechtigung über eine Spareinlage nicht gleichzusetzen. Vielmehr ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 18, KWG, daß die Bank auch einem durch Vorlage des Sparbuches und Angabe des Losungswortes dem äußeren Anschein nach legitimierten Abheber bei Bedenken gegen dessen materielle Berechtigung die Auszahlung verweigern kann und in Kenntnis der mangelnden Verfügungsberechtigung auch verweigern muß (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB; vergleiche Fremuth - Laurer - Pötzlberger - Ruess, KWG 2.Auflage RdZ 10 zu Paragraph 18, KWG). Wer daher ein vinkuliertes Sparbuch unter Angabe des Losungswortes vorlegt, um von einem Sparkonto abzuheben, weist damit nicht nur seine formelle Legitimation nach; dieses Verhalten schließt auch die stillschweigende Behauptung ein, zur Verfügung über die Spareinlage (materiell) berechtigt zu sein (EvBl 1982/134).

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-10-28 15 Os 113/93

Veröff: EvBl 1994/29 S 133

TE OGH 1995-02-28 11 Os 19/95

TE OGH 2016-04-12 14 Os 129/15z

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065949