Rechtssatz für 10ObS351/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085767

Geschäftszahl

10ObS351/90

Entscheidungsdatum

18.12.1990

Norm

BSVG §3 Abs1 Z2
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtssatz

Leben die in einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb tätigen Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die dem Personenkreis des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG angehören, mit dem Betriebsinhaber nicht in gemeinsamen Haushalt so ist auch die Arbeit in ihrem eigenen Haushalt geschützt, wenn dieser wesentlich dem Betrieb dient.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 351/90
    Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS 351/90
    Veröff: SSV-NF 4/164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085767

Dokumentnummer

JJR_19901218_OGH0002_010OBS00351_9000000_001

Rechtssatz für 10ObS351/90 10ObS5/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085774

Geschäftszahl

10ObS351/90; 10ObS5/95

Entscheidungsdatum

08.06.1995

Norm

BSVG §3 Abs1 Z2
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtssatz

Unter Versicherungsschutz steht jede, wenn auch nur kurzfristige Tätigkeit wenn diese Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist. (Hier: Reinigungsarbeiten auf einem Teil der Liegenschaft, der zum Teil privaten (Zugang zum Wohngebäude) und zum Teil betrieblichen (Zugang zur Tenne, Verwahrung von Geräten, Abstellen des Traktors) Zwecken gewidmet war.)

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 351/90
    Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS 351/90
    Veröff: SSV-NF 4/164
  • 10 ObS 5/95
    Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 5/95
    Beisatz: Ein Unfall eines in einem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb tätigen Kindes des Betriebsinhabers ist nur dann ein Arbeitsunfall, wenn diese Tätigkeit eine ernste (ernsthafte) und planmäßige, wesentlich dem Betrieb dienende Arbeit war. (T1) Veröff: SZ 68/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085774

Dokumentnummer

JJR_19901218_OGH0002_010OBS00351_9000000_002

Rechtssatz für 10ObS331/88; 10ObS341/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084388

Geschäftszahl

10ObS331/88; 10ObS341/89; 10ObS351/90; 10ObS392/90; 10ObS263/91; 10ObS58/93; 10ObS83/95; 10ObS2390/96k; 10ObS203/97v; 10ObS63/99h; 10ObS288/99x; 10ObS131/00p; 10ObS137/02y; 10ObS3/12g; 10ObS178/12t; 10ObS5/18k; 10ObS17/20b; 10ObS57/23i

Entscheidungsdatum

22.08.2023

Norm

ASVG §175
  1. ASVG § 175 heute
  2. ASVG § 175 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  6. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  7. ASVG § 175 gültig von 01.01.2013 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 175 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 175 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  10. ASVG § 175 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. ASVG § 175 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 175 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  13. ASVG § 175 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  14. ASVG § 175 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 175 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Zur Abgrenzung des persönlichen und des betrieblichen Bereiches bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist zu prüfen, wie weit eine bestimmte Tätigkeit einem betrieblichen Interesse dienlich ist. Es genügt, dass der Versicherte subjektiv dieser Auffassung sein konnte, vorausgesetzt, dass diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen im Einzelfall eine ausreichende Stütze findet.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 331/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 10 ObS 331/88
    Veröff: SSV-NF 2/143
  • 10 ObS 341/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 341/89
    Auch; Beisatz: Es ist grundsätzlich auch eine gemischte Tätigkeit, also eine Tätigkeit, die zum Teil im betrieblichen und zum Teil im privaten Interesse entfaltet wird, noch als ein Teil der die Versicherung begründenden Beschäftigung und damit als unter Versicherungsschutz stehend anzusehen. (T1) Veröff: EvBl 1990/64 S 280 = SSV-NF 3/150 = RZ 1992/75 S 212
  • 10 ObS 351/90
    Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS 351/90
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sofern die betrieblichen Interessen gegenüber den privaten nicht erheblich in den Hintergrund treten (SSV-NF 3/150 = EvBl 1990/64). (T2) Veröff: SSV-NF 4/164
  • 10 ObS 392/90
    Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS 392/90
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 263/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 10 ObS 263/91
    Beisatz: Kein Arbeitsunfall bei Verletzung der Versicherten anlässlich der Teilnahme an einer Ausschusssitzung einer Bezirksorganisation jener politischen Partei, der die Versicherte angehörte, außerhalb der Dienstzeit und ohne Kenntnis oder dienstlichen Auftrag ihres Vorgesetzten. (T3) Veröff: SSV-NF 5/106
  • 10 ObS 58/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 10 ObS 58/93
    Beisatz: Unfall beim Ausmalen der für Wohnzwecke überlassenen ehemaligen Büroräume des Dienstgebers ist kein Arbeitsunfall. (T4) Veröff: SZ 66/50
  • 10 ObS 83/95
    Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 83/95
    Auch
  • 10 ObS 2390/96k
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2390/96k
    Vgl; Beisatz: Das Ernten von Nüssen durch einen Kaufmann (Eisenhandel und Maschinenhandel) in der Absicht, diese Nüsse seinem Freund und Geschäftspartner zu schenken, um sich dessen Wohlwollen zu erhalten und auch in Zukunft wieder kleinere Reparaturarbeiten in dessen Werkstätte ohne Entgeltleistung vornehmen zu können, stellt eine unternehmensfremde Gefälligkeitsleistung und eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar und steht daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallsversicherung. (T5)
  • 10 ObS 203/97v
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 203/97v
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Sportliche Betätigung (Teilnahme an Wettkämpfen) ist Ausfluss der Erwerbstätigkeit des Versicherten. (T6)
  • 10 ObS 63/99h
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 63/99h
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Verkauf von Brennholz in einer Teilmenge von 3 fm an den Sohn aus einer Gesamtmenge von 25 fm (um einen offenkundig nur wenige 100 S betragenden Kaufpreis) diente zumindest dann nicht wesentlich den betrieblichen Interessen, wenn die restlichen 22 fm für den Eigenbedarf an Brennholz verwendet wurden. (T7)
  • 10 ObS 288/99x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 10 ObS 288/99x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Behindertenbetreuer, der Unfall beim Volleyballspielen neben beziehungsweise gelegentlich der Behindertenbetreuung erlitt. (T8)
  • 10 ObS 131/00p
    Entscheidungstext OGH 06.06.2000 10 ObS 131/00p
    Vgl auch; Beisatz: Ein Versicherter kann bei Verrichtungen, die nicht unmittelbar in seinem Betrieb, aber nebenher zur mittelbaren Förderung des Betriebes vorgenommen werden, wie zum Beispiel zur Werbung, zum Kundendienst oder zur Pflege des geschäftlichen Ansehens, dem Schutz der Unfallversicherung unterstehen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit muss bei diesen Verrichtungen gegeben sein. Eine bloße betriebliche Absicht reicht nicht aus. Verlassen eines Lokals, welches der Versicherungsnehmer in der Absicht, einen unverbindlich zugesagten Auftrag zu aquirieren, aufgesucht hat, letzendlich aber dort nur Privatgespräche führte und Alkohol konsumierte. (T9)
  • 10 ObS 137/02y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 137/02y
    Auch; Beis wie T6
  • 10 ObS 3/12g
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 ObS 3/12g
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz für Elektroinstallationsarbeiten ohne Gewerbeberechtigung als Gefälligkeitsdienst für die Ehefrau und im eigenen Interesse des selbständigen Elektrohändlers, Radiotechnikers und Fernsehtechnikers. (T10)
  • 10 ObS 178/12t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 178/12t
    Auch; Beisatz: Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, ob sich das Verhalten als Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit darstellt. (T11)
  • 10 ObS 5/18k
    Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 5/18k
    Auch
  • 10 ObS 17/20b
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 10 ObS 17/20b
    Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz bei einem Kletterunfall, den der Kläger bei einer Klettertour mit einem Bekannten erleidet, im Zuge derer sie auch über ein gemeinsames geschäftliches Projekt sprachen. (T12)
  • 10 ObS 57/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.08.2023 10 ObS 57/23i
    vgl; Beisatz wie T2
    Beisatz: Hier: Mopedausflug. (T13)

Schlagworte

Arbeitszeit, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084388

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_010OBS00331_8800000_001

Rechtssatz für 2Ob300/68; 2Ob221/70; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083555

Geschäftszahl

2Ob300/68; 2Ob221/70; 8Ob8/74; 2Ob48/75; 8Ob225/75 (8Ob/226/75); 2Ob114/77; 8Ob146/77; 8Ob35/78; 2Ob40/79; 2Ob152/79; 2Ob7/80; 2Ob51/80; 8Ob76/80; 2Ob215/80; 8Ob41/82; 4Ob41/82; 8Ob191/83; 8Ob166/83; 8Ob1/84 (8Ob2/84); 8Ob60/84; 2Ob1014/85; 12Os94/85 (12Os95/85); 8Ob38/86; 2Ob24/86; 2Ob33/87; 9ObS14/87; 8Ob73/87; 8Ob78/87; 2Ob10/88; 10ObS206/88; 2Ob146/88; 10ObS212/88; 10ObS34/89; 10ObS9/89; 2Ob111/89 (2Ob112/89); 12Os43/90 (12Os44/90); 10ObS351/90; 2Ob54/91; 10ObS124/92; 10ObS126/95; 9Ob2160/96d; 10ObS42/97t; 3Ob172/97h; 10ObS395/98f; 2Ob353/97v; 2Ob301/99z; 7Ob280/99y; 10ObS293/00m; 10ObS196/02z; 3Ob242/02p; 2Ob276/04h; 10ObS60/07g; 2Ob48/07h; 2Ob114/08s; 2Ob214/11a; 2Ob243/14w; 7Ob59/16a; 2Ob33/21y; 2Ob205/23w; 2Ob120/24x

Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

ASVG §4
ASVG §176 Abs1 Z6
ASVG §333
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 176 heute
  2. ASVG § 176 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 176 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. ASVG § 176 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  5. ASVG § 176 gültig von 14.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2012
  6. ASVG § 176 gültig von 01.01.2011 bis 13.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. ASVG § 176 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  8. ASVG § 176 gültig von 07.08.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  9. ASVG § 176 gültig von 07.08.2002 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  10. ASVG § 176 gültig von 19.01.2002 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  11. ASVG § 176 gültig von 19.01.2002 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2002
  12. ASVG § 176 gültig von 01.01.2002 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  13. ASVG § 176 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. ASVG § 176 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  15. ASVG § 176 gültig von 01.07.1999 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  16. ASVG § 176 gültig von 01.02.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  17. ASVG § 176 gültig von 01.01.1999 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  18. ASVG § 176 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  19. ASVG § 176 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 176 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  21. ASVG § 176 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  22. ASVG § 176 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Auf die Beweggründe des Tätigwerdens (zum Beispiel familienrechtliche Beziehungen oder sittliche Verpflichtungen) kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 300/68
    Entscheidungstext OGH 06.03.1969 2 Ob 300/68
    Veröff: SZ 42/39; vgl hiezu Pfersmann in ÖJZ 1973,314 PKa
  • 2 Ob 221/70
    Entscheidungstext OGH 09.07.1970 2 Ob 221/70
  • 8 Ob 8/74
    Entscheidungstext OGH 29.01.1974 8 Ob 8/74
    Veröff: Arb 9174
  • 2 Ob 48/75
    Entscheidungstext OGH 24.04.1975 2 Ob 48/75
    Beisatz: Es muss sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln und es muss durch diese Tätigkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein. (Verkehrsunfall nach Nachbarschaftshilfe). (T1)
    Veröff: SZ 48/50
  • 8 Ob 225/75
    Entscheidungstext OGH 19.11.1975 8 Ob 225/75
    Beis wie T1; Beisatz: Eine ernstliche betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn es sich um eine wirtschaftlich als Arbeit zu verstehende, dem Betrieb dienende Tätigkeit handelt. (T2)
    Veröff: SZ 48/123 = EvBl 1976/169 S 328 = JBl 1977,88 (mit kritischer Anmerkung von Pfersmann)
  • 2 Ob 114/77
    Entscheidungstext OGH 17.06.1977 2 Ob 114/77
    Veröff: Arb 9595
  • 8 Ob 146/77
    Entscheidungstext OGH 30.11.1977 8 Ob 146/77
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 35/78
    Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 35/78
    nur: Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. (T3)
    Beis wie T1
    Veröff: EvBl 1979/102 S 322
  • 2 Ob 40/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1979 2 Ob 40/79
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2
    Veröff: EvBl 1980/24 S 75
  • 2 Ob 152/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 2 Ob 152/79
    nur T3; Beis wie T1; Veröff: Arb 9836
  • 2 Ob 7/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1980 2 Ob 7/80
    Beis wie T1
  • 2 Ob 51/80
    Entscheidungstext OGH 20.05.1980 2 Ob 51/80
    Beis wie T1; Beisatz: Der Bezieher von Deputatkohle hilft dem Transportunternehmer bei der Zustellung. (T4)
  • 8 Ob 76/80
    Entscheidungstext OGH 26.06.1980 8 Ob 76/80
    nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Ob die geleistete Tätigkeit dem Unternehmer dienlich war, muss aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden. (T5)
  • 2 Ob 215/80
    Entscheidungstext OGH 10.02.1981 2 Ob 215/80
    Beis wie T1; Beisatz: Wer als Unternehmer auf Grund eines Werkvertrages für den Besteller des Werkes tätig ist, ist so lange nicht Versicherter im Betrieb des Bestellers, als er im Rahmen seines eigenen Betriebes tätig wird. (T6)
    Veröff: Arb 9935
  • 8 Ob 41/82
    Entscheidungstext OGH 02.09.1982 8 Ob 41/82
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 41/82
    Entscheidungstext OGH 12.10.1982 4 Ob 41/82
    Beis wie T1 nur: Es muss sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln und es muss durch diese Tätigkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein. (T7)
  • 8 Ob 191/83
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 191/83
    nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Es muss sich um eine Arbeit handeln, die in ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. (T8)
  • 8 Ob 166/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 166/83
    Auch; Beis wie T1; Veröff: RZ 1985/12 S 64
  • 8 Ob 1/84
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 1/84
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 8 Ob 60/84
    Entscheidungstext OGH 07.12.1984 8 Ob 60/84
    nur T3; Beis wie T7
  • 2 Ob 1014/85
    Entscheidungstext OGH 21.05.1985 2 Ob 1014/85
    Auch
  • 12 Os 94/85
    Entscheidungstext OGH 27.06.1985 12 Os 94/85
    Vgl auch; Beisatz: Schulwart hilft beim Abtragen eines Gerüsts. (T9)
  • 8 Ob 38/86
    Entscheidungstext OGH 19.06.1986 8 Ob 38/86
    Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 166/83
  • 2 Ob 24/86
    Entscheidungstext OGH 08.07.1986 2 Ob 24/86
    Beis wie T7
  • 2 Ob 33/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 2 Ob 33/87
    Beis wie T1; Beis wie T7
    Veröff: SZ 60/96 = EvBl 1988/18 S 115 = JBl 1988,457 (kritisch Grillberger)
  • 9 ObS 14/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObS 14/87
    Beis wie T1; Veröff: SZ 60/161 = SSV-NF 1/17
  • 8 Ob 73/87
    Entscheidungstext OGH 05.11.1987 8 Ob 73/87
    nur T3; Beis wie T7
  • 8 Ob 78/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 78/87
    Beis wie T1 nur: Es muss sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln. (T10)
    Beis wie T2; Beis wie T5
  • 2 Ob 10/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 2 Ob 10/88
    Veröff: VersR 1989,979
  • 10 ObS 206/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 10 ObS 206/88
    Beis wie T10
  • 2 Ob 146/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 2 Ob 146/88
    nur T3
  • 10 ObS 212/88
    Entscheidungstext OGH 06.12.1988 10 ObS 212/88
    Beis wie T7
  • 10 ObS 34/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 10 ObS 34/89
    Beis wie T8; Beisatz: Die vom Bauherrn laut Vereinbarung mit der Baufirma beigestellte Hilfskraft, die bei der Montage des Dachstuhls durch einen sachkundigen Monteur der Baufirma behilflich ist und hiebei einen Unfall erleidet, genießt Versicherungsschutz. (T11)
    Veröff: JBl 1989,538 = SSV-NF 3/28
  • 10 ObS 9/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 10 ObS 9/89
    Beis wie T1
  • 2 Ob 111/89
    Entscheidungstext OGH 28.11.1989 2 Ob 111/89
    nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 12 Os 43/90
    Entscheidungstext OGH 26.04.1990 12 Os 43/90
    Vgl auch
  • 10 ObS 351/90
    Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS 351/90
    nur T3; Beisatz: Hier: § 3 Abs 1 Z 2 BSVG. (T12)
    Veröff: SSV-NF 4/164
  • 2 Ob 54/91
    Entscheidungstext OGH 05.02.1992 2 Ob 54/91
    Beis wie T1; Beis wie T8
  • 10 ObS 124/92
    Entscheidungstext OGH 15.02.1992 10 ObS 124/92
    nur T3; Beisatz: War der Helfer mit den im Rahmen seiner Hilfstätigkeit auszuführenden Arbeiten so vertraut, dass er keiner Weisung mehr bedurfte, so stellt sich die den innerbetrieblichen Gepflogenheiten entsprechende Tätigkeit als "betriebliche" im Sinne des Gesetzes dar. Wenn § 176 Abs 1 Z 6 ASVG eine "betriebliche Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt", verlangt, so bedeutet dies, dass die Arbeit in einem oder für einen Betrieb geleistet werden muss, ansonsten bleibt der Helfer (nach dieser Gesetzesstelle) ungeschützt. (T13)
    Beis wie T1; Beis wie T8
  • 10 ObS 126/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 10 ObS 126/95
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Hilfstätigkeit muss sich objektiv als eine wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt charakterisieren lassen, wobei es zur Begründung des Versicherungsschutzes ausreicht, dass es für den Helfenden wesentlich war, auch dem Unternehmer, dem seine Hilfe gilt, zu dienen. (T14)
    Beis wie T10; Beis wie T6
    Veröff: SZ 68/138
  • 9 Ob 2160/96d
    Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 Ob 2160/96d
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T8
  • 10 ObS 42/97t
    Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 42/97t
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T14
  • 3 Ob 172/97h
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 3 Ob 172/97h
    Beis wie T7; Veröff: SZ 70/236
  • 10 ObS 395/98f
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 395/98f
    Vgl auch
  • 2 Ob 353/97v
    Entscheidungstext OGH 24.09.1999 2 Ob 353/97v
    Beis wie T8
  • 2 Ob 301/99z
    Entscheidungstext OGH 04.11.1999 2 Ob 301/99z
    Auch
  • 7 Ob 280/99y
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 280/99y
    Beis wie T14
  • 10 ObS 293/00m
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 10 ObS 293/00m
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 10 ObS 196/02z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 196/02z
    Auch; nur T3; nur: Auf die Beweggründe des Tätigwerdens kommt es nicht an. (T15)
    Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Es muss sich um eine arbeitnehmerähnliche, betriebliche spezifische Tätigkeit handeln, die als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheint, durch die ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Die Handlungstendenz muss auf Belange des Unternehmens gerichtet sein. Dabei sind die Gesamtumstände zu betrachten, weil es nicht ausreicht, dass die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist. (T16)
    Beisatz: Keine betriebliche Tätigkeit ist jedoch anzunehmen, wenn die Hilfeleistung eines Ehegatten für den Betrieb des anderen Ehegatten rechtlich wesentlich allein durch die in der Ehe begründeten persönlichen Beziehungen bestimmt war und von daher ihr Gepräge erhalten hat (hier: Hilfe beim Einkauf von Textilien- und Papierwaren drei- bis viermal im Jahr). (T17)
    Veröff: SZ 2002/98
  • 3 Ob 242/02p
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 242/02p
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Eine betriebliche Tätigkeit im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt kein "tatsächliches Arbeitsverhältnis" voraus, sie kann daher auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen. (T18)
  • 2 Ob 276/04h
    Entscheidungstext OGH 12.05.2005 2 Ob 276/04h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
  • 10 ObS 60/07g
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 ObS 60/07g
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 2 Ob 48/07h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 48/07h
    Auch; Beisatz: Der Eingliederung in den fremden Betrieb steht nicht entgegen, dass die Mithilfe nicht aufgrund einer Aufforderung des Unternehmers, sondern freiwillig und aus bloßer Gefälligkeit erfolgte. Wesentlich ist bei der Verrichtung des Gefälligkeitsdienstes nur, dass die Tätigkeit ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört. (T19)
  • 2 Ob 114/08s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 114/08s
    Vgl; Beis wie T19 nur: Wesentlich ist bei der Verrichtung des Gefälligkeitsdienstes nur, dass die Tätigkeit ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört (siehe nunmehr RS0123965). (T20)
  • 2 Ob 214/11a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 214/11a
    Vgl; Beis wie T20; Veröff: SZ 2012/114
  • 2 Ob 243/14w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 243/14w
    Vgl; Beisatz: Die helfende Person kann eine betriebliche Tätigkeit iSd § 176 Abs 1 Z 6 ASVG auch ohne Kenntnis des Unternehmers ausüben, zumal es für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit bereits ausreicht, dass die Arbeit dem mutmaßlichen Willen des Dienstgebers entspricht. (T21)
  • 7 Ob 59/16a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 59/16a
    Auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 33/21y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 33/21y
    Beisatz: Hier: Vom Bauherrn beigestellter Helfer. (T22)
  • 2 Ob 205/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 205/23w
    Beisatz: Hier: Bauherrenmithilfe durch den Bauherrn selbst. (T23)
  • 2 Ob 120/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 2 Ob 120/24x
    vgl; Beisatz wie T19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0083555

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19690306_OGH0002_0020OB00300_6800000_001

Entscheidungstext 10ObS351/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS351/90

Entscheidungsdatum

18.12.1990

Anmerkung

E22490

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller und Dr.Ernst Chlan (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertraud H***, Pensionistin, 6060 Mils, Oberdorf 5, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei S*** DER B***, 1031 Wien,

Ghegastraße 1, vertreten durch Dr.Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistungen aus der Unfallversicherung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Juli 1990, GZ 5 Rs 93/90-21, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5.April 1990, GZ 47 Cgs 43/88-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Der Sohn der am 8.3.1920 geborenen Klägerin führt seit 1983 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der aus einem Hof- und Wirtschaftsgebäude, einem Obstgarten im Ausmaß von

2.500 m2, einer Hangwiese im Ausmaß von einem Hektar und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besteht. Er verkauft Obst und Heu, wodurch er im Durchschnitt einen Bruttoerlös von 20.000 S jährlich erzielt. Als Angestellter bei einer Bank verdient er 20.000 S netto im Monat. Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes beträgt 14.000 S.

Das Hof- und das Wirtschaftsgebäude bilden eine bauliche Einheit. Zwischen dem Teil, der Wohnzwecken dient, und jenem, der den betrieblichen Zwecken gewidmet ist, befindet sich ein Gang, in dem landwirtschaftliche Geräte aufbewahrt werden und der Traktor abgestellt wird und der außerdem als Durchfahrt zur Tenne dient. Dort wird das Obst und Heu bis zum Verkauf gelagert. Vom Gang gelangt man durch eine Tür in den Hausgang und das Treppenhaus des Hofgebäudes.

Die Klägerin wohnt im selben Gebäude wie ihr Sohn, lebt mit ihm jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Am 22.11.1987 reinigte sie den erwähnten Gang. Die Reinigung wurde ihr von ihrem Sohn nicht aufgetragen. Im Laufe der Reinigungsarbeiten wollte sie einen Staubsauger, den sie für ihre Tätigkeit benötigte, aus dem Hofgebäude holen. Als sie durch die Verbindungstür in den Hausgang des Hofgebäudes trat, stürzte sie und fiel gegen das Stiegengeländer in dem Hofgebäude. Hiedurch wurde ihr rechtes Auge verletzt. Die Verletzung führte zu einer Schrumpfung des Augapfels und zur vollständigen Erblindung des Auges, wobei auch das linke Auge gefährdet ist. Außerdem hatte der Sturz einen Muskeleinriß in der linken Schulter, eine Läsion des plexus brachialis (= Armgeflechts) rechts, ein Zervikalsyndrom und einen frontoparietalen Herd beiderseits zur Folge. Aus ärztlicher Sicht beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen der Schädigung des Auges 30 %, wegen der Schädigung der linken Schulter 15 % und wegen der neurologischen Schädigungen 25 % und insgesamt 70 %.

Das Erstgericht stellte zu diesem Sachverhalt noch fest, daß der Gang vor der Reinigung durch die Klägerin wegen der Einbringung der Obsternte und der Aufarbeitung von Holz verunreinigt war, und erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin die Kosten der Unfallheilbehandlung und eine Versehrtenrente von 70 % der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Der Gang, in dem die Klägerin arbeitete, habe den Zwecken der Land- und Forstwirtschaft gedient, weshalb die von der Klägerin dort ausgeübte Beschäftigung die Versicherung begründet habe und daher unter Unfallsversicherungsschutz gestanden sei. Gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG habe sich dieser Schutz auch auf die Beförderung des Arbeitsgerätes und einen hiezu erforderlichen Weg bezogen. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Versehrtenrente im Ausmaß von 70 % der Vollrente, wobei ihr aber eine Zusatzrente gemäß Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer 4, (richtig: Absatz 4,) ASVG nicht zugesprochen werden könne, weil sie sie nicht begehrt habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge, während es infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Erstgerichtes dahin abänderte, daß es der beklagten Partei auch die Bezahlung der Zusatzrente auftrug. Die beklagte Partei wende sich in der Berufung zwar zu Recht gegen die Feststellung über die Ursache der Verunreinigung des Ganges. Da der Frage, woher der Unrat stamme, für die Entscheidung keine Bedeutung zukomme, sei jedoch eine Beweiswiederholung oder eine Ergänzung oder Abänderung der Feststellungen nicht notwendig. Die Instandhaltung und Reinigung von Betriebsgebäuden gehöre jedenfalls zu den betriebsbezogenen Tätigkeiten, wobei es nicht darauf ankomme, um welche Art von Schmutz es sich handle und woher dieser stamme. Da die Klägerin somit im Betrieb ihres Sohnes Reinigungsarbeiten durchgeführt habe, sei sie bei dieser Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG in der Unfallversicherung pflichtversichert gewesen und daher unter Versicherungsschutz gestanden. Neben der Versehrtenrente sei ihr auch die im Paragraph 205, a ASVG vorgesehene Zusatzrente zuzusprechen, weil diese von dem auf Leistungen "im gesetzlichen Ausmaß" gerichteten Klagebegehren umfaßt sei.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, es im Sinn der vollständigen Abweisung oder zumindest im Sinn der Abweisung des auf Gewährung einer Versehrtenrente gerichteten Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster oder zweiter Instanz zurückzuverweisen.

Die Klägerin erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG sind bestimmte Familienangehörige des Betriebsinhabers, darunter die Eltern, in der Unfallversicherung pflichtversichert, wenn sie in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des Landarbeitsgesetzes tätig sind. Da im Gesetz - anders als im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, für die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung - über das Ausmaß der Tätigkeit nichts gesagt ist, muß davon ausgegangen werden, daß es auf ein bestimmtes Ausmaß nicht ankommt. Es genügt daher jede, wenn auch nur kurzfristige Tätigkeit (Teschner, BSVG Anmerkung 3 zu Paragraph 3, 23.ErgLfg 24/1). Im Sinn der zum insoweit vergleichbaren Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG ergangenen Rechtsprechung vergleiche SZ 42/39; SZ 48/50; SSV-NF 1/17; SSV-NF 3/16) muß allerdings verlangt werden, daß die Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mußmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Die Klägerin hat die Reinigungsarbeiten auf einem Teil der Liegenschaft ausgeführt, der zum Teil privaten (Zugang zum Wohngebäude) und zum Teil betrieblichen (Zugang zur Tenne, Verwahrung von Geräten, Abstellen des Traktors) Zwecken gewidmet war. Ihre Tätigkeit diente daher ebenso zum Teil privaten und zum Teil betrieblichen Zwecken, wobei insoweit nach den Verhältnissen des Falles davon ausgegangen werden kann, daß sie dem mutmaßlichen Willen ihres Sohnes entsprach. Eine Tätigkeit, die zum Teil im betrieblichen und zum Teil im privaten Interesse entfaltet wird, steht unter Unfallversicherungsschutz, sofern die betrieblichen Interessen gegenüber den privaten nicht erheblich in den Hintergrund treten (SSV-NF 3/150 = EvBl 1990/64). Unter diesem Gesichtspunkt kommt es aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes und in Übereinstimmung mit der Ansicht der beklagten Partei darauf an, welche Reinigungsarbeiten die Klägerin mit dem Staubsauger durchzuführen beabsichtigte. Hätten diese Arbeiten nämlich für den von ihrem Sohn geführten Betrieb nur eine ganz untergeordnete Bedeutung gehabt - was bei Verwendung eines Staubsaugers sogar naheliegt -, so wäre die Klägerin nicht in diesem Betrieb tätig und daher nicht aus diesem Grund in der Unfallversicherung geschützt gewesen. Ihre Tätigkeit hätte dann nur dem Haushalt des Betriebsinhabers oder ihrem Haushalt zugerechnet werden können und ein Arbeitsunfall wäre dann gemäß Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG nur vorgelegen, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich gedient hätte, wobei die Klägerin in diesem Zusammenhang den in der angeführten Gesetzesstelle genannten Dienstnehmern gleichzustellen ist. Dient nämlich ein Haushalt wesentlich dem Betrieb, so kann es für den Unfallversicherungsschutz nicht darauf ankommen, ob derjenige, der ihn führt, in einem Dienstverhältnis zum Betriebsinhaber steht. Es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber nur an den Regelfall gedacht hat, weil die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb tätigen Familienangehörigen des Betriebsinhabers gewöhnlich mit diesem im gemeinsamen Haushalt leben. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, so muß auch die Arbeit in ihrem eigenen Haushalt geschützt sein, wenn dieser wesentlich dem Betrieb dient und sie zu den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG genannten Personen gehören. Sonst wären sie zwar bei ihrer Tätigkeit im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, nicht aber bei ihrer Tätigkeit in ihrem Haushalt den Dienstnehmern gleichgestellt, was sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG muß daher in dem dargestellten Sinn berichtigend ausgelegt werden.

Das Berufungsgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren zu klären haben, welche Reinigungsarbeiten die Klägerin mit dem Staubsauger durchführen wollte, wobei es auf die Reinigungsarbeiten, die sie vor dem Unfall durchgeführt hatte, nicht ankommt. Erst nach Klärung dieser Frage wird beurteilt werden können, ob die Tätigkeit der Klägerin dem Betrieb ihres Sohnes in einem den Schutz in der Unfallversicherung begründenden Ausmaß gedient hätte. Andernfalls wäre zu klären, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Haushalt der Klägerin und ihres Sohnes dessen Betrieb dienten. Ergibt sich danach, daß die von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz gestanden wäre, so träfe dies auch auf den zum Holen des Staubsaugers unternommenen Weg zu. Schon das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG hingewiesen. Dieser Tatbestand ist auch bei Wegen erfüllt, die mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des in der bezogenen Gesetzesstelle angeführten Arbeitsgerätes im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen (Teschner, ASVG Anmerkung 4a zu Paragraph 175, 50.ErgLfg 942).

Sollte auf Grund der Verfahrensergänzung ein Arbeitsunfall der Klägerin anzunehmen sein, hätte sie Anspruch auf Versehrtenrente und die Zusatzrente für Schwerversehrte, weil dem entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ihr Alter nicht entgegenstünde. Der Anspruch auf Versehrtenrente (und damit auch auf die Zusatzrente) ist nämlich nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit schon vollständig erwerbsunfähig war (Tomandl in Tomandl, System 2.3.3.2.3.2 A 4. ErgLfg 331; 10 Ob S 280/90). Dies ist hier aber nicht hervorgekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00351.9.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19901218_OGH0002_010OBS00351_9000000_000