Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.1990

Geschäftszahl

10ObS351/90; 10ObS5/95

Norm

BSVG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Unter Versicherungsschutz steht jede, wenn auch nur kurzfristige Tätigkeit wenn diese Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist. (Hier: Reinigungsarbeiten auf einem Teil der Liegenschaft, der zum Teil privaten (Zugang zum Wohngebäude) und zum Teil betrieblichen (Zugang zur Tenne, Verwahrung von Geräten, Abstellen des Traktors) Zwecken gewidmet war.)

Entscheidungstexte

TE OGH 1990/12/18 10 ObS 351/90

Veröff: SSV-NF 4/164

TE OGH 1995/06/08 10 ObS 5/95

Beisatz: Ein Unfall eines in einem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb tätigen Kindes des Betriebsinhabers ist nur dann ein Arbeitsunfall, wenn diese Tätigkeit eine ernste (ernsthafte) und planmäßige, wesentlich dem Betrieb dienende Arbeit war. (T1) Veröff: SZ 68/111

Rechtssatznummer

RS0085774