Rechtssatz für 3Ob617/82 9ObA132/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041714

Geschäftszahl

3Ob617/82; 9ObA132/90

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Norm

ZPO §419 C
  1. ZPO § 419 heute
  2. ZPO § 419 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 419 gültig von 16.08.1922 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922

Rechtssatz

Haben die Vorinstanzen über ein Teilbegehren (hier: Scheidung gemäß Paragraph 49, bzw Paragraph 55, Absatz 3, EheG) nur in den Gründen statt (abweisend) im Spruche entscheiden, dann hat der Kläger sowohl die Möglichkeit, hinsichtlich der unvollständigen Erledigung der Sachanträge die Berichtigung bzw Ergänzung des Urteiles als auch die Urteilskorrektur durch Rechtsmittel zu begehren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 617/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 617/82
  • 9 ObA 132/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 132/90
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041714

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0030OB00617_8200000_001

Rechtssatz für 4Ob66/84 14ObA17/87 9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051519

Geschäftszahl

4Ob66/84; 14ObA17/87; 9ObA139/87; 9ObA287/89; 9ObA132/90; 9ObA218/90; 9ObA43/91; 9ObA56/91; 9ObA268/92; 9ObA158/93; 9ObA277/93; 9ObA364/93; 9ObA98/95; 9ObA237/00v; 9ObA9/01s; 9ObA161/01v; 9ObA267/01g; 8ObA79/01b; 9ObA39/03f; 8ObA23/04x; 8ObA73/05a; 8ObA11/06k; 8ObA29/10p; 9ObA61/11b; 9ObA160/11m; 8ObA32/13h; 9ObA166/13x; 9ObA12/17f

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Norm

AZG §10
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist zwar von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden (siehe dazu insbesondere SZ 11/117; Arb 8183 = SozM IC,563; Arb 8651 = SozM IC,747; SozM IIIE,415 ua) sie kann aber den Arbeitnehmer nicht darin hindern, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn und soweit sein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung durch die vereinbarte Pauschalentlohnung nicht gedeckt ist (SozM IIIE,269).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 66/84
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 66/84
    Veröff: EvBl 1986/14 S 51 = RdW 1986,51 = Arb 10451
  • 14 ObA 17/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 17/87
    Beisatz: Hier: Anrechnung von Provision auf Überstundenentgelt. (T1)
    Veröff: Arb 10624
  • 9 ObA 139/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 139/87
    nur: Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden. (T2) Beisatz: § 48 ASGG (T3)
  • 9 ObA 287/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 287/89
    Beisatz: Es ist daher vor allem Sache des Arbeitgebers gewesen, sich in geeigneter Weise darüber zu unterrichten, ob die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden durch das Pauschale gedeckt waren. (T4)
    Beis wie T3
  • 9 ObA 132/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 132/90
    Auch; nur T2
  • 9 ObA 218/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 218/90
    Auch; Beisatz: Das gilt sowohl für Vereinbarungen, die für die gesamte Arbeitszeit ein einheitliches Entgelt festsetzen, als auch für Vereinbarungen, die nur die Überstundenvergütung pauschalieren wollen. Eine Pauschalierungsvereinbarung kann durch Einzelvertrag ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne daß es auf deren Bezeichnung ankäme. (T5)
    Beis wie T3
  • 9 ObA 43/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 9 ObA 43/91
    Auch; Beis wie T3; Veröff: ecolex 1991,485
  • 9 ObA 56/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 56/91
    Vgl auch; Beisatz: Inwieweit die erbrachten Überstunden durch das Überstundenpauschale tatsächlich abgedeckt sind, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu überprüfen. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit der internen Weisung des Arbeitgebers, hinsichtlich der Angestellten mit Überstundenpauschale grundsätzlich keine Überstundenmeldung zu erstellen. (T6)
  • 9 ObA 268/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 268/92
    nur T2; Veröff: DRdA 1993,464 (Grillberger)
  • 9 ObA 158/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 158/93
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein Pauschale, das auch die Urlaubsabfindung und die Sonderzahlungen umfasst. (T7)
    Veröff: WBl 1993,121
  • 9 ObA 277/93
    Entscheidungstext OGH 29.10.1993 9 ObA 277/93
    Beisatz: Hier: Funktionszulage nach der DO.A. (T8)
  • 9 ObA 364/93
    Entscheidungstext OGH 02.02.1994 9 ObA 364/93
    Auch; Beisatz: Dem Arbeitnehmer muss bei Vertragsabschluss aber erkennbar sein, dass mit dem gewährten Entgelt auch die Überstundenvergütung (Normallohn und Zuschlag) abgegolten sein soll. (T9)
    Beis wie T3
  • 9 ObA 98/95
    Entscheidungstext OGH 06.06.1995 9 ObA 98/95
    Auch
  • 9 ObA 237/00v
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 237/00v
    nur: Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden. (T10)
    Beis wie T7 nur: Dies gilt auch für ein Pauschale, das auch die Sonderzahlungen umfasst. (T11)
  • 9 ObA 9/01s
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 ObA 9/01s
    Auch; nur T2; nur: Sie kann aber den Arbeitnehmer nicht darin hindern, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben. (T12)
    Beis wie T5 nur: Eine Pauschalierungsvereinbarung kann durch Einzelvertrag ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne dass es auf deren Bezeichnung ankäme. (T13)
    Beis wie T9
  • 9 ObA 161/01v
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 161/01v
    Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Als Zeitraum für die Durchschnittsberechnung der durch das Pauschale erfassten Überstunden hat der Oberste Gerichtshof mangels Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums ein Jahr als angemessen erachtet. (T14)
  • 9 ObA 267/01g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 267/01g
    Auch
  • 8 ObA 79/01b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObA 79/01b
    Beisatz: Eine Betriebsvereinbarung, dass die über das kollektivvertragliche Mindestentgelt hinausgehende Entlohnung zur Abgeltung von Mehrarbeit dient, ist zulässig, sofern nur der vereinbarte Pauschalbetrag den Betrag erreicht, den der Dienstnehmer mindestens für seine Normalarbeit und seine geleisteten Überstunden erhalten muss. (T15)
  • 9 ObA 39/03f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 ObA 39/03f
    Beis wie T6 nur: Inwieweit die erbrachten Überstunden durch das Überstundenpauschale tatsächlich abgedeckt sind, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu überprüfen. (T16)
  • 8 ObA 23/04x
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ObA 23/04x
    Auch; Beis wie T5
  • 8 ObA 73/05a
    Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 73/05a
    Beis wie T14
  • 8 ObA 11/06k
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 11/06k
    Auch; nur T2
  • 8 ObA 29/10p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 29/10p
    Auch; nur T2; Beisatz: Das Pauschale darf aber im Durchschnitt eines längeren Zeitraums nicht geringer sein als die zwingend zustehende Überstundenvergütung. (T17)
  • 9 ObA 61/11b
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 61/11b
    Vgl auch
  • 9 ObA 160/11m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 160/11m
    Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Der Feststellung einer allfälligen Unterdeckung wurde bereits mehrfach die Prüfung zugrunde gelegt, ob das vereinbarte All‑In‑Entgelt das kollektivvertragliche Mindestentgelt und das auf dessen Grundlage (als Normallohn) errechnete Überstundenentgelt abdeckt; in diesem Fall ist der Anspruch auf Überstundenentgelt erfüllt. (T18)
    Beisatz: Hier: Bestimmung des kollektivvertraglichen Normallohns nach der „besonderen Kollektivvertragsangehörigkeit“ iSd § 2 Abs 13 GewO. (T19)
  • 8 ObA 32/13h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 32/13h
    Ähnlich
  • 9 ObA 166/13x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 166/13x
    Beis wie T16
  • 9 ObA 12/17f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 ObA 12/17f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051519

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00066_8400000_003

Rechtssatz für 1Ob55/69 4Ob19/74 6Ob65...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032589

Geschäftszahl

1Ob55/69; 4Ob19/74; 6Ob658/77; 1Ob575/81; 1Ob639/81; 6Ob712/81; 8Ob551/82; 1Ob532/85; 4Ob550/87; 9ObA48/87; 1Ob509/88; 7Ob510/89; 9ObA237/89; 9ObA132/90; 1Ob617/91; 7Ob511/93 (7Ob564/93); 3Ob563/95; 9ObA168/99t; 8ObA175/01w; 9ObA138/02p; 8ObA66/03v; 8ObA97/04d; 9ObA10/05v; 9ObA34/05y; 1Ob239/05m; 8ObA78/06p; 1Ob73/09f; 9ObA33/10h; 8ObA21/11p; 2Ob70/11z; 2Ob170/11f; 8ObA18/15b; 2Ob36/15f; 6Ob151/18a; 8Ob122/18a; 2Ob24/19x; 9ObA90/19d; 8ObA86/20k; 8ObA47/21a

Entscheidungsdatum

03.08.2021

Rechtssatz

Ein Vergleich anlässlich der Auflösung eines Dauervertragsverhältnisses wirkt im Zweifel bezüglich aller daraus entspringenden gegenseitigen Forderungen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 55/69
    Entscheidungstext OGH 20.03.1969 1 Ob 55/69
  • 4 Ob 19/74
    Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 19/74
    Veröff: Arb 9209 = SozM IE,112
  • 6 Ob 658/77
    Entscheidungstext OGH 22.09.1977 6 Ob 658/77
  • 1 Ob 575/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 575/81
    Beisatz: Scheidung - auch für den Fall, dass in ihm eine Generalklausel nicht enthalten ist. (T1)
  • 1 Ob 639/81
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 639/81
  • 6 Ob 712/81
    Entscheidungstext OGH 02.12.1981 6 Ob 712/81
    Vgl auch; Beisatz: Nachträgliche Steuerverschreibung. (T2)
  • 8 Ob 551/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 551/82
    Beis wie T1
  • 1 Ob 532/85
    Entscheidungstext OGH 20.03.1987 1 Ob 532/85
    Beis wie T1; Veröff: SZ 58/43 = RZ 1986/19 S 38
  • 4 Ob 550/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 550/87
    Beis wie T1 nur: Auch für den Fall, dass in ihm eine Generalklausel nicht enthalten ist. (T3)
    Beisatz: Stehen nur Ansprüche aus einem Angestelltenverhältnis zur Diskussion, dann liegt es nahe, nur diese ausdrücklich abschließend zu regeln. (T4)
  • 9 ObA 48/87
    Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 48/87
    Veröff: Arb 10676 = RdW 1988,298 = JBl 1988,396
  • 1 Ob 509/88
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 1 Ob 509/88
    Veröff: SZ 61/44 = EvBl 1988/93 S 458 = RdW 1988,287
  • 7 Ob 510/89
    Entscheidungstext OGH 02.02.1989 7 Ob 510/89
    Beis wie T1
  • 9 ObA 237/89
    Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObA 237/89
    Beisatz: Hier: Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche wegen Unterversicherung bei Sozialversicherung durch Arbeitgeber. (T5) Beisatz: § 48 ASGG (T6)
  • 9 ObA 132/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 132/90
  • 1 Ob 617/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 617/91
    Beisatz: Im vorliegenden Fall war nur die Regelung des familienrechtlichen, nicht aber des gesellschaftsrechtlichen Dauerschuldverhältnisses Vergleichsgegenstand. (T7)
    Veröff: SZ 64/160 = EvBl 1992/45 S 195 = JBl 1992,444 (Ostheim)
  • 7 Ob 511/93
    Entscheidungstext OGH 16.06.1993 7 Ob 511/93
  • 3 Ob 563/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 563/95
    Auch
  • 9 ObA 168/99t
    Entscheidungstext OGH 30.06.1999 9 ObA 168/99t
    Auch; Beisatz: Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses geschlossenen Vergleiches erstreckt sich im Zweifel auf alle aus diesem Dauerschuldverhältnis entstehenden oder damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten. (T8)
  • 8 ObA 175/01w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObA 175/01w
    Beis wie T3
  • 9 ObA 138/02p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 ObA 138/02p
    Beis wie T3; Beis wie T8
  • 8 ObA 66/03v
    Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 ObA 66/03v
    Beisatz: Davon sind auch allfällige steuerliche Nachteile, aber auch Vorteile aus einer geänderten Besteuerung, weil es sich nunmehr um auf Grundlage eines Vergleiches und später ausbezahlte Entgeltbestandteile handelt, erfasst. (T9)
  • 8 ObA 97/04d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 97/04d
  • 9 ObA 10/05v
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 10/05v
    Beis wie T8; Beisatz: Generalvergleich. (T10)
  • 9 ObA 34/05y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 34/05y
    Beisatz: Die Bereinigungswirkung tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde; sie umfasst, wie ein Umkehrschluss aus dem zweiten Satz des § 1389 ABGB ergibt, auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten. (T11)
  • 1 Ob 239/05m
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 239/05m
    Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T11
  • 8 ObA 78/06p
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 78/06p
    Beis wie T11
  • 1 Ob 73/09f
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 73/09f
    Vgl auch; Beis wie T9 nur: Davon sind auch allfällige steuerliche Nachteile, aber auch Vorteile aus einer geänderten Besteuerung, erfasst. (T12)
    Beisatz: Im vorliegenden Fall kam es aber nicht (bloß) zu einer geänderten Besteuerung, sondern zu einer irrtümlichen Rückerstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer an die beklagte Partei anstatt - richtigerweise - an die klagende Partei durch den beim Finanzamt tätigen Sachbearbeiter, die für die klagende Partei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht voraussehbar war. Den daraus gegenüber der beklagten Partei resultierenden Rückforderungsanspruch konnte die klagende Partei auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht bedenken. (T13)
  • 9 ObA 33/10h
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 33/10h
    Beis wie T3; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Macht eine Partei nach Abschluss eines Vergleichs ein Recht geltend, so muss sie im Bestreitungsfall die Voraussetzungen für das Nichteintreten der Bereinigungswirkung des Vergleichs behaupten und unter Beweis stellen. (T14)
  • 8 ObA 21/11p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObA 21/11p
    Beis wie T11
  • 2 Ob 70/11z
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 70/11z
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 170/11f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 170/11f
    Vgl auch
  • 8 ObA 18/15b
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 ObA 18/15b
    Beis wie T3; Beis wie T11
  • 2 Ob 36/15f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 36/15f
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abfindungsvergleich. (T15)
  • 6 Ob 151/18a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 151/18a
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Mietverhältnis. (T16)
  • 8 Ob 122/18a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 122/18a
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
  • 2 Ob 24/19x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 24/19x
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Einverständliche Teilbemessung des Schmerzengelds. (T17)
  • 9 ObA 90/19d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 ObA 90/19d
    Beisatz: Es kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit einer in einer Auflösungsvereinbarung enthaltenen Generalklausel, nach der die wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bereinigt und verglichen sein sollen, auch Streitigkeiten aus denjenigen Ansprüchen mitverglichen sein sollen, die erst durch die Auflösungsvereinbarung geschaffen werden. (T18)
    Beisatz: Hier: Der Rückforderungsanspruch der Klägerin resultiert nicht aus dem Arbeitsverhältnis und nicht aus dem Vergleich, er ergibt sich auch nicht daraus, dass der Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung gegenverrechnet wird, sondern aus der irrtümlichen Zahlung eines überhöhten Betrags nach Vergleichsabschluss. (T19)
  • 8 ObA 86/20k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObA 86/20k
    Vgl
  • 8 ObA 47/21a
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 ObA 47/21a
    Vgl; Beis nur wie T19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0032589

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19690320_OGH0002_0010OB00055_6900000_001

Rechtssatz für 1Ob466/57 1Ob348/60 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032453

Geschäftszahl

1Ob466/57; 1Ob348/60; 4Ob160/35; 6Ob281/67; 5Ob7/69; 4Ob19/74; 2Ob125/75; 1Ob173/75; 7Ob579/76 (7Ob580/76); 3Ob504/77; 8Ob105/79; 4Ob79/80; 1Ob575/81; 1Ob639/81; 6Ob712/81; 7Ob619/82; 4Ob137/83; 1Ob557/86; 7Ob35/87; 4Ob550/87; 9ObA48/87; 8Ob84/87; 7Ob510/89; 9ObA237/89; 9ObA132/90; 9ObA316/90; 9ObA1002/91; 9ObA96/92 (9ObA97/92); 9ObA214/92; 7Ob511/93 (7Ob564/93); 9Ob504/94; 6Ob1665/95; 9ObA188/95; 8ObA2093/96v; 7Ob74/99d; 10ObS211/99y; 8ObA175/01w; 9ObA138/02p; 7Ob168/03m; 1Ob239/05m; 8ObA78/06p; 2Ob83/06d; 9ObA177/05b; 1Ob73/09f; 2Ob262/08f; 1Ob224/09m; 10Ob54/11f; 2Ob70/11z; 8ObA97/11i; 2Ob45/12z; 9ObA92/12p; 3Ob17/15v; 6Ob151/18a; 5Ob144/18i; 8Ob122/18a; 9ObA90/19d; 2Ob181/19k; 8ObA114/20b; 8ObA1/21m; 9Ob37/21p; 2Ob37/22p; 9Ob74/22f; 2Ob149/22h

Entscheidungsdatum

28.09.2022

Rechtssatz

Der allgemeine Vergleich erstreckt sich auch auf Fälle, an die die Parteien nicht gedacht haben, aber nicht auf solche, an die sie nicht denken konnten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 466/57
    Entscheidungstext OGH 04.12.1957 1 Ob 466/57
  • 1 Ob 348/60
    Entscheidungstext OGH 14.12.1960 1 Ob 348/60
  • 4 Ob 160/35
    Entscheidungstext OGH 09.05.1935 4 Ob 160/35
    Ähnlich; Beisatz: Abfindungsvergleich (T1) Veröff: SZ 17/81
    Ähnlich; BAG vom 14.07.1960, 2 AZR 485/59
  • 6 Ob 281/67
    Entscheidungstext OGH 18.10.1967 6 Ob 281/67
  • 5 Ob 7/69
    Entscheidungstext OGH 05.03.1969 5 Ob 7/69
    Beisatz: Ob sie daran gedacht haben, ist eine Tatfrage, ob sie daran denken konnten, ist eine Rechtsfrage. (T2)
  • 4 Ob 19/74
    Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 19/74
    Beisatz: Abfindungsvergleich erfasst durch Urlaubsentschädigung. (T3) Veröff: Arb 9209 = SozM IE,112
  • 2 Ob 125/75
    Entscheidungstext OGH 28.08.1975 2 Ob 125/75
    Beis wie T2
  • 1 Ob 173/75
    Entscheidungstext OGH 10.09.1975 1 Ob 173/75
    Veröff: EvBl 1976/91 S 178
  • 7 Ob 579/76
    Entscheidungstext OGH 29.04.1976 7 Ob 579/76
    Veröff: RZ 1977/14 S 36
  • 3 Ob 504/77
    Entscheidungstext OGH 29.03.1977 3 Ob 504/77
    nur: Der allgemeine Vergleich erstreckt sich auch auf Fälle, an die die Partei nicht gedacht haben, aber nicht auf solche, an die sie nicht denken konnten. (T4) Veröff: EvBl 1977/266 S 663
  • 8 Ob 105/79
    Entscheidungstext OGH 21.06.1979 8 Ob 105/79
    Beisatz: Die Bereinigungswirkung des Vergleiches erfasst nur die den Parteien damals bekannten oder erkennbaren Folgen, nicht aber die damals nicht vorhersehbaren weiteren Beeinträchtigungen. (T5)
  • 4 Ob 79/80
    Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 79/80
    Beisatz: Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Vergleiches (Lohnsteuerschuld). (T6)
  • 1 Ob 575/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 575/81
    Beisatz: Scheidung (T7)
  • 1 Ob 639/81
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 639/81
    Beisatz: Hier: Dauerschuldverhältnis. (T8)
  • 6 Ob 712/81
    Entscheidungstext OGH 02.12.1981 6 Ob 712/81
    Vgl auch; Beisatz: Nachträgliche Steuervorschreibung. (T9)
  • 7 Ob 619/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 7 Ob 619/82
    Beis wie T5
  • 4 Ob 137/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 137/83
  • 1 Ob 557/86
    Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 557/86
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 35/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 35/87
    Beis wie T5; Beisatz: Nicht erfasst werden jene Ansprüche, die eine Seite der anderen geflissentlich verheimlicht. (T10) Veröff: SZ 60/148 = EvBl 1988/48 S 274 = RdW 1987,406 = VersRdSch 1988,97 = JBl 1988,118 = VersR 1988,839
  • 4 Ob 550/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 550/87
    Beis wie T6; Beisatz: Schadenersatz (T11)
  • 9 ObA 48/87
    Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 48/87
    Veröff: JBl 1988,396 = RdW 1988,298 = Arb 10676
  • 8 Ob 84/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 8 Ob 84/87
    Vgl auch; Veröff: ZVR 1989/15 S 22
  • 7 Ob 510/89
    Entscheidungstext OGH 02.02.1989 7 Ob 510/89
    Beis wie T2
  • 9 ObA 237/89
    Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObA 237/89
    Beisatz: Hier: Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche wegen Unterversicherung bei Sozialversicherung durch Arbeitgeber. (T12); Beisatz: § 48 ASGG (T13)
  • 9 ObA 132/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 132/90
  • 9 ObA 316/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1991 9 ObA 316/90
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T10
  • 9 ObA 1002/91
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 9 ObA 1002/91
    Beis wie T6
  • 9 ObA 96/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1992 9 ObA 96/92
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich bilden nur die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung. Änderungen, die erst nach Vergleichsabschluss eintreten, sind vom Vergleich nicht umfasst. (Hier: Anwartschaftsrecht auf später anfallende Firmenpension nicht von Vergleich umfasst). (T14) Veröff: Arb 11040 = RdW 1993,46
  • 9 ObA 214/92
    Entscheidungstext OGH 30.09.1992 9 ObA 214/92
  • 7 Ob 511/93
    Entscheidungstext OGH 16.06.1993 7 Ob 511/93
  • 9 Ob 504/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 9 Ob 504/94
    Auch; Beis wie T14 nur: Änderungen, die erst nach Vergleichsabschluss eintreten, sind vom Vergleich nicht umfasst. (T15)
  • 6 Ob 1665/95
    Entscheidungstext OGH 25.10.1995 6 Ob 1665/95
  • 9 ObA 188/95
    Entscheidungstext OGH 17.01.1996 9 ObA 188/95
    Auch; Beisatz: Sollen einzelne Ansprüche nicht mitverglichen werden, bedarf es eines diesbezüglichen Vorbehalts (JBl 1988, 396 ua). (T16)
  • 8 ObA 2093/96v
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 2093/96v
    Auch; Beis wie T13; Beis wie T14
  • 7 Ob 74/99d
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 74/99d
    Vgl; Beis wie T10
  • 10 ObS 211/99y
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 211/99y
    Vgl auch; Beis wie T14 nur: Grundsätzlich bilden nur die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung. Änderungen, die erst nach Vergleichsabschluss eintreten, sind vom Vergleich nicht umfasst. (T17)
  • 8 ObA 175/01w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObA 175/01w
    Beis wie T8; Beis wie T15
  • 9 ObA 138/02p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 ObA 138/02p
    Auch; Beisatz: Die Bereinigungswirkung eines Vergleichs erstreckt sich "im Zweifel" auf alle gegenseitigen Forderungen, an die die Parteien denken konnten. (T18)
  • 7 Ob 168/03m
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 168/03m
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Anspruch der Beklagten auf Leistung aus einem Unfallversicherungsvertrag, der zu den ehelichen Ersparnissen gehörte und der Aufteilung unterlägen wäre, ist von der Bereinigungswirkung des Scheidungsvergleiches umfasst und kann nicht gesondert geltend gemacht werden. (T19); Veröff: SZ 2003/102
  • 1 Ob 239/05m
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 239/05m
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Diese Bereinigungswirkung tritt auch dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde. (T20)
  • 8 ObA 78/06p
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 78/06p
    Beis wie T8; Beis wie T18; Beis wie T20
  • 2 Ob 83/06d
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 2 Ob 83/06d
    Auch
  • 9 ObA 177/05b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 ObA 177/05b
    Vgl auch; Ähnlich T14
  • 1 Ob 73/09f
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 73/09f
    Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Grundsätzlich werden auch allfällige steuerliche Nachteile oder Vorteile aus einer geänderten Besteuerung vom Vergleich erfasst. (T21); Beisatz: Im vorliegenden Fall kam es aber nicht (bloß) zu einer geänderten Besteuerung, sondern zu einer irrtümlichen Rückerstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer an die beklagte Partei anstatt - richtigerweise - an die klagende Partei durch den beim Finanzamt tätigen Sachbearbeiter, die für die klagende Partei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht voraussehbar war. Den daraus gegenüber der beklagten Partei resultierenden Rückforderungsanspruch konnte die klagende Partei auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht bedenken. (T22)
  • 2 Ob 262/08f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 262/08f
    nur T4; Beisatz: Allgemeine Vergleiche erstrecken sich nicht auf jene Ansprüche, mit deren späterem Entstehen die Parteien trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht rechnen konnten. (T23)
  • 1 Ob 224/09m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 224/09m
    Beis wie T23
  • 10 Ob 54/11f
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 54/11f
    Auch; Beis wie T18; Beis wie T20
  • 2 Ob 70/11z
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 70/11z
    Auch Beis wie T17
  • 8 ObA 97/11i
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 97/11i
    Auch
  • 2 Ob 45/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 45/12z
    Auch Beis wie T18; Auch Beis wie T23; Beisatz: Von der vergleichsweisen Bereinigung sind sämtliche den Parteien bei Vergleichsabschluss bekannten oder bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Ansprüche des Klägers umfasst. (T24)
  • 9 ObA 92/12p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 92/12p
    Vgl; Beis wie T14
  • 3 Ob 17/15v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 17/15v
    Auch
  • 6 Ob 151/18a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 151/18a
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T23; Beis wie T24; Beisatz: Die Bereinigungswirkung bezieht sich dann auf alle naheliegenden Ansprüche, die mit dem bereinigten Rechtsverhältnis typischerweise im Zusammenhang stehen. (T25)
  • 5 Ob 144/18i
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 144/18i
    Auch; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T24
  • 8 Ob 122/18a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 122/18a
    Auch
  • 9 ObA 90/19d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 ObA 90/19d
    Beis wie T17 nur: Grundsätzlich bilden nur die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung. (T26)
    Beisatz: Hier: Der Rückforderungsanspruch der Klägerin resultiert nicht aus dem Arbeitsverhältnis und nicht aus dem Vergleich, er ergibt sich auch nicht daraus, dass der Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung gegenverrechnet wird, sondern aus der irrtümlichen Zahlung eines überhöhten Betrags nach Vergleichsabschluss. (T27)
  • 2 Ob 181/19k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 181/19k
    Beis wie T5; Beis wie T20; Beis wie T26
  • 8 ObA 114/20b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 ObA 114/20b
    Vgl; Beis wie T18; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Darauf, ob der Kläger damals tatsächlich an die Möglichkeit einer Höherversicherung gedacht hat, kommt es nicht an. (T28)
    Vgl Beis wie T12
  • 8 ObA 1/21m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 ObA 1/21m
    Vgl; Beis wie T18; Beis wie T23
  • 9 Ob 37/21p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 37/21p
    Beis wie T18; Beisatz: Hier: Vertretbare Einzelfallentscheidung, dass noch nicht bekannte Mängel vom Vergleich erfasst waren. (T29)
  • 2 Ob 37/22p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 37/22p
    Beis wie T5
  • 9 Ob 74/22f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 9 Ob 74/22f
    Vgl; Beis nur wie T17; Beis wie T18; Beis wie T23
  • 2 Ob 149/22h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 149/22h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0032453

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19571204_OGH0002_0010OB00466_5700000_001

Rechtssatz für 6Ob280/62; 6Ob282/63; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032429

Geschäftszahl

6Ob280/62; 6Ob282/63; 6Ob196/64; 6Ob344/65; 8Ob58/67; 5Ob7/69; 1Ob239/70; 1Ob85/73; 7Ob226/73; 4Ob19/74; 3Ob504/77; 8Ob205/77; 3Ob560/78; 3Ob592/77; 8Ob105/79; 5Ob697/79; 8Ob304/79; 4Ob79/80; 8Ob140/80; 1Ob575/81; 1Ob639/81; 2Ob69/82; 7Ob619/82; 7Ob507/86; 3Ob583/86; 4Ob550/87; 9ObA28/88; 8Ob84/87; 8Ob1528/88; 3Ob540/89; 9ObA132/90; 7Ob192/05v; 1Ob73/09f; 2Ob70/11z; 2Ob45/12z; 4Ob114/17v; 2Ob24/19x; 2Ob181/19k; 2Ob37/22p; 2Ob149/22h; 3Ob31/25t

Entscheidungsdatum

24.09.2025

Rechtssatz

Zur Bereinigungswirkung des Vergleiches.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 280/62
    Entscheidungstext OGH 24.10.1962 6 Ob 280/62
  • 6 Ob 282/63
    Entscheidungstext OGH 13.11.1963 6 Ob 282/63
    Auch
  • 6 Ob 196/64
    Entscheidungstext OGH 13.07.1964 6 Ob 196/64
  • 6 Ob 344/65
    Entscheidungstext OGH 26.01.1966 6 Ob 344/65
  • 8 Ob 58/67
    Entscheidungstext OGH 14.03.1967 8 Ob 58/67
  • 5 Ob 7/69
    Entscheidungstext OGH 05.03.1969 5 Ob 7/69
    Veröff: EvBl 1969/304 S 465
  • 1 Ob 239/70
    Entscheidungstext OGH 26.11.1970 1 Ob 239/70
  • 1 Ob 85/73
    Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 85/73
  • 7 Ob 226/73
    Entscheidungstext OGH 21.11.1973 7 Ob 226/73
    Beisatz: Die Parteien können auf das, was strittig war, nicht mehr zurückgreifen. (T1)
  • 4 Ob 19/74
    Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 19/74
    Veröff: Arb 9209 = SozM IE/112
  • 3 Ob 504/77
    Entscheidungstext OGH 29.03.1977 3 Ob 504/77
    Veröff: EvBl 1977/266 S 663
  • 8 Ob 205/77
    Entscheidungstext OGH 18.01.1978 8 Ob 205/77
  • 3 Ob 560/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 3 Ob 560/78
  • 3 Ob 592/77
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 3 Ob 592/77
  • 8 Ob 105/79
    Entscheidungstext OGH 21.06.1979 8 Ob 105/79
    Beisatz: Die Bereinigungswirkung des Vergleiches erfasst nur die den Parteien damals bekannten oder erkennbaren Folgen, nicht aber die damals nicht vorhersehbaren weiteren Beeinträchtigungen. (T2)
  • 5 Ob 697/79
    Entscheidungstext OGH 06.11.1979 5 Ob 697/79
  • 8 Ob 304/79
    Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 304/79
  • 4 Ob 79/80
    Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 79/80
    Beisatz: Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Vergleiches (Lohnsteuerschuld). (T3)
  • 8 Ob 140/80
    Entscheidungstext OGH 30.10.1980 8 Ob 140/80
  • 1 Ob 575/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 575/81
    Beisatz: Scheidung (T4)
  • 1 Ob 639/81
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 639/81
  • 2 Ob 69/82
    Entscheidungstext OGH 11.05.1982 2 Ob 69/82
    Auch; Beisatz: Abstrakte Rente. (T5)
  • 7 Ob 619/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 7 Ob 619/82
    Beis wie T2
  • 7 Ob 507/86
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 7 Ob 507/86
  • 3 Ob 583/86
    Entscheidungstext OGH 03.12.1986 3 Ob 583/86
    Auch
  • 4 Ob 550/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 550/87
  • 9 ObA 28/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 28/88
  • 8 Ob 84/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 8 Ob 84/87
    Veröff: ZVR 1989/15 S 22
  • 8 Ob 1528/88
    Entscheidungstext OGH 06.10.1988 8 Ob 1528/88
  • 3 Ob 540/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 540/89
    Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt nur für die Frage, in welchem Umfang ein Anspruch durch den Vergleich festgelegt wird, und hat keinen Einfluss darauf, ob sich die Verhältnisse seither wesentlich geändert haben und deshalb eine Änderung des verglichenen Anspruchs begehrt werden kann. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, bilden den Gegenstand des Vergleiches und damit auch seiner Bereinigungswirkung nur die Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses. Später eintretende Änderungen können daher von der Bereinigungswirkung nicht erfasst sein. Den Parteien ist es demnach nicht verwehrt, eine wesentliche Änderung auch von solchen Umständen geltend zu machen, die bei Abschluss des Vergleiches strittig waren. (T6) Veröff: JBl 1989,724
  • 9 ObA 132/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 132/90
  • 7 Ob 192/05v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 192/05v
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 73/09f
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 73/09f
    Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich werden auch allfällige steuerliche Nachteile oder Vorteile aus einer geänderten Besteuerung vom Vergleich erfasst. (T7); Beisatz: Im vorliegenden Fall kam es aber nicht (bloß) zu einer geänderten Besteuerung, sondern zu einer irrtümlichen Rückerstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer an die beklagte Partei anstatt - richtigerweise - an die klagende Partei durch den beim Finanzamt tätigen Sachbearbeiter, die für die klagende Partei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht voraussehbar war. Den daraus gegenüber der beklagten Partei resultierenden Rückforderungsanspruch konnte die klagende Partei auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht bedenken. (T8)
  • 2 Ob 70/11z
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 70/11z
    Beis wie T2; Beisatz: Welche zwischen den Parteien strittigen Punkte von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst werden sollen, ist keine Frage einer bloß allgemeinen Umschreibung behaupteter Ansprüche, sondern einer individuellen Abgrenzung des Umfangs der Vergleichswirkungen und damit auch einer individuellen Umschreibung der durch die Leistung des Vertragspartners abgegoltenen Ansprüche. (T9)
  • 2 Ob 45/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 45/12z
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Von der vergleichsweisen Bereinigung sind sämtliche den Parteien bei Vergleichsabschluss bekannten oder bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Ansprüche des Klägers umfasst. (T10)
  • 4 Ob 114/17v
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 114/17v
    Vgl; Beisatz: Die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses bilden – wenn nichts anderes vereinbart wurde – den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung. Nur später eintretende Änderungen der Verhältnisse sind von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht erfasst. (T11)
  • 2 Ob 24/19x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 24/19x
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einverständliche Teilbemessung des Schmerzengelds. (T12)
  • 2 Ob 181/19k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 181/19k
    Beis wie T2; Beis wie T9
  • 2 Ob 37/22p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 37/22p
    Beis wie T2
  • 2 Ob 149/22h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 149/22h
    Beis wie T11
  • 3 Ob 31/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 31/25t
    Beisatz wie T9: Hier: Auslegung einer Generalbereinigungsklausel eines Vergleichs in einem Aufteilungsverfahren und deren Wirkung auf einen früher abgeschlossenen prätorischen Vergleich über einen Unterhaltsanspruch. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0032429

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19621024_OGH0002_0060OB00280_6200000_002

Entscheidungstext 9ObA132/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA132/90

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Anmerkung

E21495

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Adametz und Eduard Giffinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl M***, Angestellter, Wien 18., Czartoryskigasse 62-68/13/2/11, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H*** & H*** Transport International Gesellschaft mbH, Wien 4., Wohllebengasse 8, vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 254.932 brutto sA (im Revisionsverfahren S 66.896,40 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 1990, GZ 33 Ra 133/89-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Mai 1989, GZ 10 Cga 2187/87-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird zum Teil Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes, das hinsichtlich der Abweisung eines Mehrbegehrens von S 54.000 sA bestätigt wird, wird im Rahmen der Abweisung eines Mehrbegehrens von S 12.896,40 sA durch das Erstgericht aufgehoben und dem Berufungsgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufgetragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1. August 1957 als Angestellter, zuletzt als Abteilungsleiter beschäftigt. Er bezog ein Gehalt von S 24.000 brutto, 14mal jährlich. Mit Schreiben vom 30. September 1986 wurde er von der Beklagten zum 31.März 1987 gekündigt. Er focht diese Kündigung gemäß Paragraph 105, ArbVG beim Einigungsamt Wien an. Am 15.Dezember 1986 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Dienstverhältnis des Klägers zufolge ordnungsgemäßer Kündigung am 31.März 1987 beendet ist. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger eine Abfertigung in Höhe von 12 Monatsgehältern, berechnet vom Durchschnitt der Bezüge von April 1986 bis März 1987, und eine Urlaubsentschädigung im Ausmaß von 36 Werktagen in Höhe von S 42.000 brutto zu zahlen. Schließlich hielten die Parteien fest, daß durch diesen Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien und zwar aus welcher Art und aus welchem Grunde immer bereinigt und verglichen seien. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Betrag von S 254.932 brutto sA. Er habe neben seinem Gehalt ein Überstundenpauschale von S 9.000 brutto bezogen. Darüber hinaus habe er in den Jahren 1983 bis 1986 1.444 Überstunden geleistet, die nicht verrechnet worden seien. Die Beklagte habe die Zahlung des Überstundenpauschales ab Oktober 1986 einseitig eingestellt. Es stehe ihm daher für die Zeit vom 1.Oktober 1986 bis 31.März 1987 noch ein Betrag von S 54.000 brutto zu.

Laut Vergleich vom 15.Dezember 1986 vor dem Einigungsamt Wien sei ihm zwar ein Betrag von S 42.000 als Urlaubsentschädigung zuerkannt worden, doch sei dies nur aus steuertechnischen Gründen erfolgt. Tatsächlich sei damit die Abgeltung eines Teils der offenen unbeglichenen Überstunden vereinbart worden. Hinsichtlich des noch offenen Urlaubs sei ein Verbrauch während der Kündigungsfrist vorgesehen gewesen. Da der Kläger jedoch in dieser Zeit krank geworden sei, habe er den Urlaub nicht mehr konsumieren können. Die Urlaubsentschädigung für 111 Werktage betrage S 157.961. Bei richtiger Berechnung hätte ihm die Beklagte an gesetzlicher Abfertigung S 444.000 brutto zahlen müssen. Tatsächlich habe er nur S 401.029 erhalten, so daß er die Differenz von S 42.971 begehre. Die im Vergleich enthaltene Generalklausel könne einer ordnungsgemäßen Endabrechnung keineswegs im Wege stehen. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wendete - für das Revisionsverfahren noch wesentlich - ein, daß mit dem Kläger kein Überstundenpauschale vereinbart gewesen sei. Der Kläger habe vereinbarungsgemäß nicht mehr als höchstens 40 Überstunden verrichten dürfen. Habe er darüber hinaus noch mehr Leistungen erbracht, seien ihm dennoch nur 40 Überstunden abgegolten worden; sei seine Überstundenleistung unter 40 Stunden gelegen, habe er nur die tatsächlichen Überstunden bezahlt erhalten. Im übrigen seien sämtliche strittigen Überstunden durch den als "Urlaubsentschädigung" bezeichneten Betrag von S 42.000 verglichen und abgegolten worden. Abgesehen davon habe es der Kläger verabsäumt, die Überstunden im Sinne des Paragraph 7, des geltenden Kollektivvertrags rechtzeitig geltend zu machen. Ob sich der Kläger tatsächlich ab 29.Dezember 1986 im Krankenstand befunden habe, sei nicht überprüfbar, da der Kläger seiner Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz 3, UrlG nicht nachgekommen sei. Die Höhe der Abfertigung sei nach dem letzten durchschnittlichen Monatsentgelt richtig ermittelt worden. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Teilurteil in Höhe von S 145.064,60 brutto sA (Urlaubsentschädigung) statt und wies das Begehren auf Zahlung von S 54.000 sA (Überstundenpauschale) ab. Es traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:

Bis 1.Jänner 1983 wurden die Überstunden des Klägers nach der tatsächlichen Leistung in Arbeitszeitlisten festgehalten und abgerechnet. Ab dieser Zeit schränkte der damalige Geschäftsführer der Beklagten die Anzahl der Überstunden auf höchstens 40 pro Monat ein. Die Abrechnung erfolgte weiterhin nach den tatsächlich geleisteten Überstunden. Obwohl der Kläger mehr Überstunden leistete, verzeichnete er jeweils nur die höchstzulässige Anzahl. Hätte er weniger Überstunden erbracht, wäre ihm ein Überstundenentgelt nur für die tatsächlich geleisteten Überstunden zugestanden. Ein Überstundenpauschale wurde mit dem Kläger nicht vereinbart.

Für die Zeit von Dezember 1985 bis Februar 1986 bezog er für jeweils 40 Überstunden je S 8.448,80 brutto pro Monat; von März 1986 bis Juni 1986 erhielt er jeweils für 40 Überstunden je S 9.000 pro Monat. Für Juli 1986 wurden ihm für 19 Überstunden S 4.275 brutto, für August 1986 für 18 Überstunden S 4.050 brutto und für September 1986 für 24,5 Überstunden S 5.512,50 brutto bezahlt. Ab Oktober 1986 verfügte der Geschäftsführer der Beklagten im Zuge von Sparmaßnahmen eine Arbeitszeitumschichtung. Dem Kläger wurde erklärt, daß zur Erledigung des Arbeitsanfalls keine Überstunden mehr erforderlich wären; Überstunden seien ab nunmehr verboten. Obwohl der Kläger auch weiterhin Überstunden leistete, verzeichnete er diese nicht und es wurde ihm auch kein Überstundenentgelt mehr ausgezahlt. Bei den Vergleichsgesprächen vor dem Einigungsamt Wien behauptete der Kläger, daß ihm für die Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 15. Dezember 1986 noch ein Überstundenentgelt für 1.444 Überstunden zustehe. Die Parteien einigten sich, daß die Beklagte zu den bereits bezahlten Überstunden noch einen Betrag von S 42.000 brutto entrichte. Damit sollten alle Überstunden seit 1. Jänner 1983 abgegolten, bereinigt und verglichen sein.

Der Kläger hatte mit dem Prokuristen der Beklagten, K***, für die Zeit vom 9.Dezember bis 15.Dezember 1986 Arbeitssuchtage und ab 16. Dezember 1986 den Verbrauch seines Urlaubs vereinbart. Er befand sich vom 16.Dezember 1986 bis 28.Dezember 1986 auf Urlaub. Am 29. Dezember 1986 erkrankte er an einer Arthrose im linken Schultergelenk. Noch Ende Dezember 1986 verständigte er einen mit Personalstandsmeldungen befaßten Arbeitnehmer der Beklagten davon, daß er sich ab 29.Dezember 1986 im Krankenstand befinde. Dieser Krankenstand dauerte bis über das Ende seines Dienstverhältnisses. Dadurch verblieb ihm ein Urlaubsrest von 111 Werktagen. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Urlaub des Klägers durch seinen Krankenstand unterbrochen worden sei. Dem Kläger stehe eine Urlaubsentschädigung für 111 Werktage zu. Unter Berücksichtigung des monatlichen Bruttoentgelts, der Sonderzahlungen, des von April 1986 bis März 1987 ausgezahlten Überstundenentgelts, der auf 47,5 Monate umgelegten Vergleichssumme von S 42.000 und eines Urlaubsentgeltes zuzüglich des Durchschnittes von Überstundenentgelt aus den letzten 13 Wochen vor den jeweiligen Urlauben ergebe sich eine Urlaubsentschädigung von S 145.064,60. Ein Überstundenpauschale als Gehaltsbestandteil, das auch dann gezahlt werden müßte, wenn der Kläger weniger als 40 Überstunden pro Monat geleistet hätte, sei nicht bewiesen worden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß Gegenstand des Berufungsverfahrens nur das abgewiesene Begehren auf Überstundenpauschale sein könne, nicht jedoch der restliche Anspruch auf Urlaubsentschädigung in Höhe von S 12.896,40 sA, da das Erstgericht darüber noch nicht abgesprochen habe. Die Ausführungen des Klägers in seiner Berufung über geleistete und verrechnete Überstunden könnten daher ebenso auf sich beruhen wie der Einwand, bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung seien die Zeiten des Urlaubs, Krankenstandes und der Postensuche zu berücksichtigen. Ein Überstundenpauschale sei nach den Feststellungen nicht vereinbart worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zum Teil berechtigt.

Wie der Revisionswerber zutreffend ausführt, hat das Erstgericht in der Begründung seiner Entscheidung über die begehrte Urlaubsentschädigung zur Gänze abgesprochen ("..... ergibt sich somit die Urlaubsentschädigung in Höhe von S 145.064,60"), hat aber die Abweisung des diesbezüglichen Teilbegehrens von S 12.896,40 sA auch in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen unterlassen. Gegenstand des weiteren Verfahrens ist nach den Ausführungen des Erstgerichtes nur mehr die Berechnungsdifferenz hinsichtlich der Höhe der Abfertigung. Da der Inhalt der Entscheidung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sohin objektiv feststellbar ist, handelt es sich bei der versehentlichen Auslassung der Abweisung des Mehrbegehrens um einen auch vom Rechtsmittelgericht wahrzunehmenden berichtigungsfähigen Entscheidungsfehler im Sinne des Paragraph 419, ZPO, der die sachliche Erledigung der Berufung nicht hindert vergleiche Fasching Lehrbuch2 Rz 1567). Das Berufungsgericht hat daher auch auf die vom Kläger erhobenen Einwände tatsächlicher und rechtlicher Natur betreffend die Bemessung der Urlaubsentschädigung einzugehen. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf ein Überstundenpauschale vergleiche Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 315; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 192 f; Grillberger, AZG Paragraph 10, Erl. 4.3; Arb. 10.638) in Höhe von S 9.000 pro Monat ist davon auszugehen, daß die Parteien am 15. Dezember 1986, sohin bereits nach der einseitigen Kürzung des Überstundenentgelts für Juli 1986 und nach dem Überstundenverbot ab Oktober 1986, einen Vergleich vor dem Einigungsamt geschlossen haben, durch den unbestritten (S 112) sämtliche strittigen Überstunden abgegolten und verglichen sein sollten. Der Vergleich enthält auch eine sogenannte Generalbereinigungsklausel, daß durch den Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien und zwar aus welcher Art und aus welchem Grunde immer bereinigt und verglichen seien. Die Bereinigungswirkung eines anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Vergleichs - ein Verzicht ist nicht Gegenstand des Verfahrens - bezieht sich schon im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen. Die Bereinigungswirkung umfaßt, wie ein Umkehrschluß aus dem zweiten Satz des Paragraph 1389, ABGB ergibt, insbesondere auch solche Ansprüche, an die die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten (Wolff in Klang2 römisch sechs 284; Ertl in Rummel, ABGB Paragraph 1389, Rz 1; Arb. 9.209; RZ 1977/14; MietSlg. 33.242 mwH; EFSlg. 43.554 mwH; 9 Ob A 48/87; 9 Ob A 237/89 ua). Da dem bei diesem Vergleich anwesenden (qualifizierten) Vertreter des Klägers die Existenz eines "Überstundenpauschales" sogar bewußt gewesen ist (S. 21), worauf auch das Erstgericht hinweist, hätte dieses aus dem Regelungskomplex ausdrücklich ausgenommen werden müssen, um später gesondert geltend gemacht werden zu können, zumal es sich bei dem behaupteten "Überstundenpauschale" nach den Feststellungen ohnehin nur um eine unzulässige einseitige und lineare Kürzung des Entgelts für tatsächlich jeweils mehr geleistete Überstunden handelte. Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, sein Überstundenentgelt sei mangels Erbringung tatsächlicher Überstunden bereits schlüssig Entgeltbestandteil schlechthin geworden.

Soweit die Parteien in ihrem vor dem Einigungsamt Wien geschlossenen Vergleich festhielten, daß damit alle wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin bereinigt und verglichen seien, haben sie den Zweck verfolgt, alle aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses resultierenden noch offenen Ansprüche vergleichsweise zu regeln. Lediglich die Frage der Urlaubsentschädigung konnte noch nicht mitverglichen sein und bedurfte auch keines eigenen Vorbehalts, da zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch die Vereinbarung galt, daß der Kläger seinen offenen Urlaubsanspruch während der Kündigungsfrist verbrauche. Eine Änderung der diesbezüglichen Voraussetzungen ist aber erst nach Vergleichsabschluß eingetreten. Der Kläger hat aber nicht einmal behauptet, daß ihm seine (weitergehenden) Ansprüche auf Überstundenentgelt von der Beklagten geflissentlich verheimlicht worden seien oder daß er beim Vergleichsabschluß an diese Ansprüche nicht habe denken können. Darauf, ob die Frage eines Überstundenpauschales beim Vergleichsabschluß erörtert wurde, kommt es nicht an (Koziol-Welser Grundriß8 römisch eins 273; EvBl. 1977/266; 9 Ob A 48/87 ua).

Wurde aber der Streitpunkt Überstundenentschädigung zur Gänze vergleichsweise bereinigt, kann dem Revisionswerber nicht darin beigepflichett werden, daß die strittig gewesenen Überstunden für die Bemessung der Urlaubsentschädigung dennoch festzustellen und in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen seien (hinsichtlich der Berücksichtigung verfallener Ansprüche zur Ermittlung der Abfertigung 9 Ob A 186/88). Nach den bisherigen Feststellungen behauptete der Kläger vor dem Einigungsamt das Vorliegen von 1.444 unbezahlten Überstunden aus der Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 15. Dezember 1986. Durch den Betrag von S 42.000 zur Abgeltung dieser Überstunden wurde daher nicht nur das Überstundenentgelt der Höhe nach, sondern auch im vorgegebenen zeitlichen Ausmaß verglichen, so daß keine weiteren Ansprüche in zeitlicher oder betragsmäßiger Hinsicht mehr bestehen. Ab dem 15.Dezember 1986 erbrachte der Kläger unbestritten keine Überstunden.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00132.9.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19900523_OGH0002_009OBA00132_9000000_000