Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0032589

Entscheidungsdatum

20.03.1969

Geschäftszahl

1Ob55/69; 4Ob19/74; 6Ob658/77; 1Ob575/81; 1Ob639/81; 6Ob712/81; 8Ob551/82; 1Ob532/85; 4Ob550/87; 9ObA48/87; 1Ob509/88; 7Ob510/89; 9ObA237/89; 9ObA132/90; 1Ob617/91; 7Ob511/93 (7Ob564/93); 3Ob563/95; 9ObA168/99t; 8ObA175/01w; 9ObA138/02p; 8ObA66/03v; 8ObA97/04d; 9ObA10/05v; 9ObA34/05y; 1Ob239/05m; 8ObA78/06p; 1Ob73/09f; 9ObA33/10h; 8ObA21/11p; 2Ob70/11z; 2Ob170/11f; 8ObA18/15b; 2Ob36/15f; 6Ob151/18a; 8Ob122/18a; 2Ob24/19x; 9ObA90/19d; 8ObA86/20k; 8ObA47/21a

Norm

ABGB §1380; ABGB §1385; ABGB §1389

Rechtssatz

Ein Vergleich anlässlich der Auflösung eines Dauervertragsverhältnisses wirkt im Zweifel bezüglich aller daraus entspringenden gegenseitigen Forderungen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1969-03-20 1 Ob 55/69

TE OGH 1974-05-14 4 Ob 19/74

Veröff: Arb 9209 = SozM IE,112

TE OGH 1977-09-22 6 Ob 658/77

TE OGH 1981-05-20 1 Ob 575/81

Beisatz: Scheidung - auch für den Fall, dass in ihm eine Generalklausel nicht enthalten ist. (T1)

TE OGH 1981-08-26 1 Ob 639/81

TE OGH 1981-12-02 6 Ob 712/81

Vgl auch; Beisatz: Nachträgliche Steuerverschreibung. (T2)

TE OGH 1983-04-21 8 Ob 551/82

Beis wie T1

TE OGH 1987-03-20 1 Ob 532/85

Beis wie T1; Veröff: SZ 58/43 = RZ 1986/19 S 38

TE OGH 1987-09-29 4 Ob 550/87

Beis wie T1 nur: Auch für den Fall, dass in ihm eine Generalklausel nicht enthalten ist. (T3)

Beisatz: Stehen nur Ansprüche aus einem Angestelltenverhältnis zur Diskussion, dann liegt es nahe, nur diese ausdrücklich abschließend zu regeln. (T4)

TE OGH 1987-11-18 9 ObA 48/87

Veröff: Arb 10676 = RdW 1988,298 = JBl 1988,396

TE OGH 1988-02-24 1 Ob 509/88

Veröff: SZ 61/44 = EvBl 1988/93 S 458 = RdW 1988,287

TE OGH 1989-02-02 7 Ob 510/89

Beis wie T1

TE OGH 1989-09-13 9 ObA 237/89

Beisatz: Hier: Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche wegen Unterversicherung bei Sozialversicherung durch Arbeitgeber. (T5) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T6)

TE OGH 1990-05-23 9 ObA 132/90

TE OGH 1991-11-20 1 Ob 617/91

Beisatz: Im vorliegenden Fall war nur die Regelung des familienrechtlichen, nicht aber des gesellschaftsrechtlichen Dauerschuldverhältnisses Vergleichsgegenstand. (T7)

Veröff: SZ 64/160 = EvBl 1992/45 S 195 = JBl 1992,444 (Ostheim)

TE OGH 1993-06-16 7 Ob 511/93

TE OGH 1995-08-31 3 Ob 563/95

Auch

TE OGH 1999-06-30 9 ObA 168/99t

Auch; Beisatz: Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses geschlossenen Vergleiches erstreckt sich im Zweifel auf alle aus diesem Dauerschuldverhältnis entstehenden oder damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten. (T8)

TE OGH 2002-01-24 8 ObA 175/01w

Beis wie T3

TE OGH 2002-12-18 9 ObA 138/02p

Beis wie T3; Beis wie T8

TE OGH 2003-08-07 8 ObA 66/03v

Beisatz: Davon sind auch allfällige steuerliche Nachteile, aber auch Vorteile aus einer geänderten Besteuerung, weil es sich nunmehr um auf Grundlage eines Vergleiches und später ausbezahlte Entgeltbestandteile handelt, erfasst. (T9)

TE OGH 2004-10-20 8 ObA 97/04d

TE OGH 2005-06-29 9 ObA 10/05v

Beis wie T8; Beisatz: Generalvergleich. (T10)

TE OGH 2005-12-16 9 ObA 34/05y

Beisatz: Die Bereinigungswirkung tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde; sie umfasst, wie ein Umkehrschluss aus dem zweiten Satz des Paragraph 1389, ABGB ergibt, auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten. (T11)

TE OGH 2006-03-07 1 Ob 239/05m

Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T11

TE OGH 2006-09-21 8 ObA 78/06p

Beis wie T11

TE OGH 2009-06-09 1 Ob 73/09f

Vgl auch; Beis wie T9 nur: Davon sind auch allfällige steuerliche Nachteile, aber auch Vorteile aus einer geänderten Besteuerung, erfasst. (T12)

Beisatz: Im vorliegenden Fall kam es aber nicht (bloß) zu einer geänderten Besteuerung, sondern zu einer irrtümlichen Rückerstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer an die beklagte Partei anstatt - richtigerweise - an die klagende Partei durch den beim Finanzamt tätigen Sachbearbeiter, die für die klagende Partei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht voraussehbar war. Den daraus gegenüber der beklagten Partei resultierenden Rückforderungsanspruch konnte die klagende Partei auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht bedenken. (T13)

TE OGH 2010-05-11 9 ObA 33/10h

Beis wie T3; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Macht eine Partei nach Abschluss eines Vergleichs ein Recht geltend, so muss sie im Bestreitungsfall die Voraussetzungen für das Nichteintreten der Bereinigungswirkung des Vergleichs behaupten und unter Beweis stellen. (T14)

TE OGH 2011-04-26 8 ObA 21/11p

Beis wie T11

TE OGH 2011-09-16 2 Ob 70/11z

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2011-10-20 2 Ob 170/11f

Vgl auch

TE OGH 2015-09-29 8 ObA 18/15b

Beis wie T3; Beis wie T11

TE OGH 2015-12-16 2 Ob 36/15f

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abfindungsvergleich. (T15)

TE OGH 2018-10-25 6 Ob 151/18a

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Mietverhältnis. (T16)

TE OGH 2018-10-24 8 Ob 122/18a

Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14

TE OGH 2019-10-22 2 Ob 24/19x

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Einverständliche Teilbemessung des Schmerzengelds. (T17)

TE OGH 2020-01-22 9 ObA 90/19d

Beisatz: Es kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit einer in einer Auflösungsvereinbarung enthaltenen Generalklausel, nach der die wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bereinigt und verglichen sein sollen, auch Streitigkeiten aus denjenigen Ansprüchen mitverglichen sein sollen, die erst durch die Auflösungsvereinbarung geschaffen werden. (T18)

Beisatz: Hier: Der Rückforderungsanspruch der Klägerin resultiert nicht aus dem Arbeitsverhältnis und nicht aus dem Vergleich, er ergibt sich auch nicht daraus, dass der Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung gegenverrechnet wird, sondern aus der irrtümlichen Zahlung eines überhöhten Betrags nach Vergleichsabschluss. (T19)

TE OGH 2020-10-23 8 ObA 86/20k

Vgl

TE OGH 2021-08-03 8 ObA 47/21a

Vgl; Beis nur wie T19

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0032589