Rechtssatz für 6Ob722/81 8Ob66/86

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075590

Geschäftszahl

6Ob722/81; 8Ob66/86

Entscheidungsdatum

12.03.1987

Norm

StVO §93 Abs1

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 93, StVO kommt es nicht darauf an, ob es sich um öffentlichen Grund handelt, sondern lediglich darauf, ob dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige oder Gehwege vorliegen. Der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges ist, sofern nicht eine darüber hinausgehende vertragliche Verpflichtung besteht, Genüge getan, wenn der Eigentümer die Vorschrift des Paragraph 93, StVO befolgt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 722/81
    Entscheidungstext OGH 25.11.1981 6 Ob 722/81
  • 8 Ob 66/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 66/86
    Auch; Beisatz: Hier: § 93 Abs 1 StVO (in der am 30.01.1982 geltenden Fassung) beschränkte die dort normierten Anrainerpflichten auf Gehsteige und Gehwege, allenfalls auf den Straßenrand entlang der angrenzenden Liegenschaft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075590

Dokumentnummer

JJR_19811125_OGH0002_0060OB00722_8100000_001

Rechtssatz für 7Ob643/85 8Ob66/86

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073111

Geschäftszahl

7Ob643/85; 8Ob66/86

Entscheidungsdatum

12.03.1987

Norm

StVO §1 Abs1
StVO §93

Rechtssatz

Daß man von der Straße durch ein Tor in den Hof eines Hauses gelangen kann, rechtfertigt noch nicht die Annahme, es handle sich bei diesem Hof um eine öffentliche Verkehrsfläche. Demnach sind die Bestimmungen des Paragraph 93, StVO nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 643/85
    Entscheidungstext OGH 20.11.1985 7 Ob 643/85
    Veröff: SZ 58/13 = ZVR 1987/44 S 143
  • 8 Ob 66/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 66/86
    Auch; Beisatz: Hier: Domvorplatz und Domdurchgang, der weder als Gehsteig noch als Gehweg ausgestattet ist, noch als Straßenrand qualifiziert werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073111

Dokumentnummer

JJR_19851120_OGH0002_0070OB00643_8500000_002

Rechtssatz für 2Ob5/79; 3Ob512/80; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030008

Geschäftszahl

2Ob5/79; 3Ob512/80; 7Ob555/81 (7Ob556/81); 3Ob569/81; 3Ob623/82; 6Ob676/82; 8Ob66/86; 8Ob66/87; 2Ob21/87; 2Ob51/89; 7Ob24/02h

Entscheidungsdatum

29.04.2002

Norm

ABGB §1319a A
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Zu einer ausdehnenden Auslegung der ohnedies vielfach als problematisch empfundenen Haftungseinschränkung des Paragraph 1319 a, ABGB auf alle nur irgendwie an der Betreuung eines Weges beteiligten Personen besteht kein Anlaß.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 5/79
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 2 Ob 5/79
    Veröff: SZ 52/33 = EvBl 1979/128 S 392 = JBl 1979,485
  • 3 Ob 512/80
    Entscheidungstext OGH 18.02.1981 3 Ob 512/80
    Veröff: SZ 54/21 = JBl 1982,258
  • 7 Ob 555/81
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 555/81
    Veröff: SZ 54/92 = ZVR 1982/146 S 133
  • 3 Ob 569/81
    Entscheidungstext OGH 25.11.1981 3 Ob 569/81
    Veröff: RZ 1982/58 S 220 = ZVR 1982/261 S 231
  • 3 Ob 623/82
    Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 623/82
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 512/80
  • 6 Ob 676/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 6 Ob 676/82
    Veröff: ZVR 1984/226 S 227
  • 8 Ob 66/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 66/86
    Veröff: ZVR 1988/127 S 278
  • 8 Ob 66/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 66/87
    Veröff: ZVR 1988/127 S 278
  • 2 Ob 21/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 2 Ob 21/87
    Veröff: ZVR 1988/128 S 279
  • 2 Ob 51/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 2 Ob 51/89
  • 7 Ob 24/02h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 24/02h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030008

Im RIS seit

13.03.1979

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19790313_OGH0002_0020OB00005_7900000_002

Rechtssatz für 2Ob53/85 8Ob66/86 8Ob61...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030002

Geschäftszahl

2Ob53/85; 8Ob66/86; 8Ob611/89; 9ObA83/97i; 1Ob236/07y; 2Ob38/08i; 3Ob184/14a

Entscheidungsdatum

19.11.2014

Norm

ABGB §1319a Abs2 A
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Von Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB wird vorausgesetzt, dass die Landfläche jedermann oder wenigstens einem eingeschränkten Benützerkreis zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht. Die Landfläche muss also dem Zweck dienen, von einem Ort zu einem anderen Ort zu gelangen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 53/85
    Entscheidungstext OGH 21.01.1986 2 Ob 53/85
  • 8 Ob 66/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 66/86
    Auch
  • 8 Ob 611/89
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 611/89
    Vgl; Beisatz: Der sehr weite Anwendungsbereich des § 1319a ABGB findet seine Grenze dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. (T1)
  • 9 ObA 83/97i
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 83/97i
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 236/07y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 236/07y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Keine Anwendung des § 1319a ABGB bei Schulliegenschaften, bei denen Schulfremden der freie Zutritt versagt bleibt. (T2)
  • 2 Ob 38/08i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 38/08i
    Vgl; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Hier: Polizeigebäude. (T3); Veröff: SZ 2008/75
  • 3 Ob 184/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 184/14a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19860121_OGH0002_0020OB00053_8500000_001

Rechtssatz für 4Ob32/71; 1Ob762/76; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014110

Geschäftszahl

4Ob32/71; 1Ob762/76; 7Ob540/78; 1Ob32/79; 1Ob625/81; 4Ob145/81; 8Ob509/82; 4Ob160/82; 3Ob524/84; 1Ob34/84; 8Ob634/84; 1Ob598/85; 8Ob581/85; 8Ob66/86; 14ObA54/87 (14ObA55/87-14ObA61/87); 9ObA134/87; 2Ob505/88; 7Ob549/88; 15Os9/88 (15Os10/88); 9ObA78/89; 9ObA294/89; 3Ob551/91; 1Ob669/90; 1Ob13/93; 9ObA156/94; 8ObA223/94; 3Ob509/95; 6Ob532/95; 9ObA181/97a; 2Ob119/98h; 8ObA214/98y; 7Ob236/99b; 9ObA325/99f; 9ObA332/99k; 6Ob316/00i; 1Ob8/02m; 6Ob286/04h; 8Ob117/04w; 4Ob68/06p; 2Ob156/05p; 3Ob129/07b; 8Ob111/07t; 1Ob18/08s; 1Ob126/10a; 2Ob46/11w; 9ObA104/11a; 5Ob87/13z; 7Ob140/17i; 6Ob156/18m; 4Ob175/19t; 8ObA91/20w; 10Ob18/21a; 9ObA10/24x

Entscheidungsdatum

24.04.2024

Rechtssatz

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Sinne des Paragraph 863, ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären (hier: Genehmigung der Dienstpragmatik einer Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 32/71
    Entscheidungstext OGH 28.09.1971 4 Ob 32/71
    Veröff: SZ 44/146 = Arb 8926 = ZAS 1973/17 S 136 (kritisch Reischauer - Rummel) = SozM IA/d,1025
  • 1 Ob 762/76
    Entscheidungstext OGH 24.11.1976 1 Ob 762/76
    Beisatz: Doch muss dann das zur Bewilligung der Vereinbarung berufene Organ der Gemeinde das Verhalten im Sinne des § 863 ABGB setzen. (T1)
    Veröff: SZ 49/142
  • 7 Ob 540/78
    Entscheidungstext OGH 06.04.1978 7 Ob 540/78
    Beis wie T1
  • 1 Ob 32/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 32/79
    Beisatz: Agrargemeinschaft (T2)
    Veröff: SZ 52/165 = JBl 1981,148
  • 1 Ob 625/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 625/81
    Beis wie T1; Veröff: SZ 54/111 = EvBl 1981/209 S 602 = JBl 1982,197 (kritisch Wilhlem) = NZ 1982,184
  • 4 Ob 145/81
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 145/81
    Beis wie T1; Beisatz: An der Entgegennahme der Dienstleistung und der Zahlung des Entgelts kann noch nicht auf das Zustandekommen eines Vierjahresvertrages geschlossen werden; dieses Verhalten war auch bei Annahme der - vorgesehenen - Einjahresverträge oder bei Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit sinnvoll. (T3)
  • 8 Ob 509/82
    Entscheidungstext OGH 02.09.1982 8 Ob 509/82
  • 4 Ob 160/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 160/82
    Beis wie T1; Veröff: SZ 55/168
  • 3 Ob 524/84
    Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 524/84
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Schlüssige Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung durch das zu einer diesbezüglichen Beschlussfassung berufene Organ der beklagten Gemeinde, nämlich deren Stadtrat, oder auch nur durch das zur Vertretung der beklagten Gemeinde berufenen Organ, nämlich deren Bürgermeister, nicht angenommen. (T4)
  • 1 Ob 34/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 34/84
    nur: Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Sinne des § 863 ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären. (T5)
  • 8 Ob 634/84
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 8 Ob 634/84
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 598/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 598/85
    Auch; nur T5; Beis wie T1; Veröff: JBl 1987,169 (zustimmend Pfersmann)
  • 8 Ob 581/85
    Entscheidungstext OGH 10.10.1985 8 Ob 581/85
    Beis wie T1; Beisatz: Umso mehr können bereits getroffene, allenfalls unter einem Formmangel leidende Vereinbarungen durch nachträgliches Verhalten dann wirksam werden, wenn keine Zweifel an der Einhaltung der getroffenen Vereinbarung durch die zuständigen Organe der Gemeinde bestehen (hier: vertragliche Übernahme der Schneeräumung; tatsächliche Durchführung durch mehr als zwanzig Jahre). (T6)
  • 8 Ob 66/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 66/86
    nur T5; Beis wie T6; Veröff: ZVR 1988/50 S 113
  • 14 ObA 54/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 14 ObA 54/87
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: DRdA 1989,33 (W Schwarz)
  • 9 ObA 134/87
    Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 134/87
    nur T5; Beis wie T1
  • 2 Ob 505/88
    Entscheidungstext OGH 01.03.1988 2 Ob 505/88
    nur: Auch juristische Personen können im Sinn des § 863 ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären. (T7)
    Beisatz: Jagdgesellschaft (T8)
  • 7 Ob 549/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 549/88
    nur T5; Beis wie T1; Veröff: WoBl 1989,45
  • 15 Os 9/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 15 Os 9/88
    Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls auf dem Gebiet des Privatrechts können auch Hoheitsträger konkludent handeln. (T9)
  • 9 ObA 78/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 78/89
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn die Handlung nicht von einem zur Vertretung der Gebietskörperschaft berufenen Organ gesetzt wurde und dieser daher gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. (T10)
    Veröff: SZ 62/89 = WBl 1989,276 = Arb 10783 = ZAS 1990/19 S 161 (Kozak - Schauer)
  • 9 ObA 294/89
    Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObA 294/89
    Vgl auch; Beisatz: Auch ein bloß passives Verhalten des Gemeinderates ist beachtlich. (§ 48 ASGG). (T11)
    Veröff: WBl 1990,180
  • 3 Ob 551/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 551/91
    Beis wie T1; Beis wie T10; Veröff: ecolex 1991,678 (Wilhelm)
  • 1 Ob 669/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 669/90
    Vgl auch; nur T7; Beisatz: Eine bloße Vorsorge im Gemeindebudget für bestimmte Arbeiten beinhaltet keine (schlüssige) Bevollmächtigung des Bürgermeisters zum diesbezüglichen Vertragsabschluss. (T12)
  • 1 Ob 13/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 13/93
    Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 66/98
  • 9 ObA 156/94
    Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 156/94
    Auch; nur T5; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG (T6a)
    Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T6" auf (T6a) - September 2013 (T6b)
  • 8 ObA 223/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObA 223/94
    Auch; nur T7; Beis wie T9; Beisatz: Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumt durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. (T13)
    Veröff: SZ 67/141
  • 3 Ob 509/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 509/95
    nur T5; Beis wie T1; Beisatz: Die Formvorschriften müssen allerdings eingehalten werden. (T14)
  • 6 Ob 532/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 532/95
  • 9 ObA 181/97a
    Entscheidungstext OGH 01.10.1997 9 ObA 181/97a
    Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Konkludenter Abschluss eines Dienstvertrages. (T15)
  • 2 Ob 119/98h
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 2 Ob 119/98h
    Vgl auch; Beisatz: Die tatsächliche Durchführung von Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine andere (juristische) Person als den Eigentümer eines Grundstückes mehrere Jahrzehnte hindurch stellt die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung dieser Tätigkeiten durch schlüssige Handlung dar. Bei der Frage der schlüssigen Übernahme einer derartigen Verpflichtung ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T16)
  • 8 ObA 214/98y
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 214/98y
    Auch; nur T5; Beisatz: Wenn das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ jenes Verhalten gesetzt hat, das den Voraussetzungen des § 863 ABGB entspricht. (T17)
    Veröff: SZ 72/114
  • 7 Ob 236/99b
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 236/99b
    Vgl; Beisatz: Auch juristische Personen können durch konkludente Handlungen verpflichtet werden, vorausgesetzt freilich, dass das Verhalten durch das beziehungsweise auch gegenüber dem zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen berufenen Organ derselben gesetzt wurde. (T18)
  • 9 ObA 325/99f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 325/99f
    Auch; Beis wie T1; nur T5
  • 9 ObA 332/99k
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 332/99k
    Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T17
  • 6 Ob 316/00i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 316/00i
    nur T5; Beis ähnlich T17
  • 1 Ob 8/02m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 8/02m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T18; Beisatz: Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können durch stillschweigende Erklärung (Duldung) Vertretungsmacht einräumen, doch muss dazu das vertretungsbefugte Organ - hier die Landesregierung - den erforderlichen Anschein erweckt haben. Das Verhalten des Scheinvertreters ist unerheblich. (T19)
  • 6 Ob 286/04h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2005 6 Ob 286/04h
    Auch
  • 8 Ob 117/04w
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 117/04w
    Beisatz: Für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsmacht müssen jedoch Umstände vorhanden sein, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zum Abschluss des Geschäfts befugt sei. Das Vertrauen muss dabei seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben, der diesen äußeren Tatbestand schuf und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründete. (T20)
  • 4 Ob 68/06p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 68/06p
    nur T5
  • 2 Ob 156/05p
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 156/05p
    Vgl; Beis vgl T6 nur: Vertragliche Übernahme der Schneeräumung; tatsächliche Durchführung durch mehr als zwanzig Jahre. (T21)
    Beis auch T16 nur: Die tatsächliche Durchführung von Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine andere (juristische) Person als den Eigentümer eines Grundstückes mehrere Jahrzehnte hindurch stellt die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung dieser Tätigkeiten durch schlüssige Handlung dar. (T22)
  • 3 Ob 129/07b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 129/07b
    Auch; Beisatz: Ein Vertrauensschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Anschein berechtigten Handelns vom zustimmungsberechtigten Organ gesetzt wurde, auf einen vom (Schein-)Vertreter veranlassten Anschein kommt es nicht an. (T23)
  • 8 Ob 111/07t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 111/07t
    Auch; Beisatz: Ein Vertrag mit der Gemeinde kann auch schlüssig abgeschlossen werden. (T24)
    Beisatz: Auch wenn eine Vertretungshandlung des Bürgermeisters wegen eingeschränkter Vertretungsmacht der Gemeinde gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Vertragspartner jedenfalls in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand zu schützen, wenn das zuständige Organ (der Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. (T25)
  • 1 Ob 18/08s
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 18/08s
    Auch; nur T5; Beis wie T2
  • 1 Ob 126/10a
    Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 126/10a
    Auch; nur T5; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T22
  • 2 Ob 46/11w
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 46/11w
    Vgl; Vgl Beis wie T16; Vgl Beis wie T22
  • 9 ObA 104/11a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2012 9 ObA 104/11a
    Vgl auch; Beisatz: Dass die Geschäftsanteile einer ausgegliederten Gesellschaft zu 100 % im Eigentum des Bundes stehen, betrifft Fragen des Innenverhältnisses und nicht ihr Außenverhältnis gegenüber den Arbeitnehmern. (T26)
    Beisatz: Die Einschränkung, dass gesetzwidriges Handeln von Organen des Bundes eine Betriebsübung nicht begründen könne, muss auf den Fall reduziert werden, in dem der öffentliche Dienstgeber (im Dienstverhältnis) fortbesteht. (T27)
  • 5 Ob 87/13z
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 87/13z
    Auch; nur T5; Beisatz: Ob aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine schlüssige Genehmigung anzunehmen ist, wirft ‑ vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T28)
  • 7 Ob 140/17i
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 140/17i
    Vgl
  • 6 Ob 156/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 156/18m
    Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T19 nur: Das Verhalten des Scheinvertreters ist unerheblich. (T29); Beis wie T20
  • 4 Ob 175/19t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 175/19t
    Vgl; Beis wie T28
  • 8 ObA 91/20w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObA 91/20w
    Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: § 55 Abs 4 TGO. (T30)
  • 10 Ob 18/21a
    Entscheidungstext OGH 18.08.2022 10 Ob 18/21a
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T17; Beis wie T23
  • 9 ObA 10/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.04.2024 9 ObA 10/24x
    vgl; Beisatz wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014110

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19710928_OGH0002_0040OB00032_7100000_001

Rechtssatz für 2Ob179/71 (2Ob180/71); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023138

Geschäftszahl

2Ob179/71 (2Ob180/71); 8Ob229/78; 8Ob66/86; 2Ob47/07m; 2Ob36/12a; 10Ob21/24x

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

ABGB §1295 IIb2
ABGB §1295 IId3
ABGB §1315 I
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1315 heute
  2. ABGB § 1315 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Gemeinde haftet für eigenes Verschulden ihrer leitenden Funktionäre, wenn ihre Organisation unzureichend ist, um einen entsprechenden Schneeräumdienst und Streudienst sicherzustellen (zB Einsatz ungeeigneter Maschinen, mangelhafte Instruktion oder Beaufsichtigung des Besorgungsgehilfen).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 179/71
    Entscheidungstext OGH 09.12.1971 2 Ob 179/71
    Veröff: SZ 44/187 = RZ 1972,169
  • 8 Ob 229/78
    Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 229/78
    Beisatz: Grobes Organisationsverschulden. (T1)
  • 8 Ob 66/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 66/86
    Beisatz: Hier: Eindeutiges Organisationsverschulden. (T2) Veröff: ZVR 1988/50 S 113
  • 2 Ob 47/07m
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 47/07m
    Beisatz: Auch andere Rechtsträger, seien sie juristische, seien sie natürliche Personen, sind bei unzureichender Organisation des Winterdienstes so zu behandeln wie politische Gemeinden. (T3); Beisatz: Die Beweislast für die gehörige Organisation des Schneeräumungsdienstes und Streudienstes sowie dessen Überwachung trifft den Schädiger. (T4)
  • 2 Ob 36/12a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 36/12a
    Vgl; Auch Beis wie T3
  • 10 Ob 21/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 10 Ob 21/24x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023138

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2024

Dokumentnummer

JJR_19711209_OGH0002_0020OB00179_7100000_003

Rechtssatz für 6Ob694/78; 7Ob766/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030011

Geschäftszahl

6Ob694/78; 7Ob766/78; 3Ob666/78; 8Ob287/79; 3Ob512/80; 7Ob555/81 (7Ob556/81); 3Ob569/81; 3Ob623/82; 6Ob676/82; 7Ob701/84; 8Ob66/86; 4Ob536/87; 8Ob66/87; 2Ob135/88; 2Ob51/89; 8Ob610/89; 2Ob512/91; 7Ob597/91; 4Ob104/97s; 3Ob36/98k; 2Ob78/99f; 2Ob154/99g; 5Ob283/99z; 8Ob164/00a; 5Ob111/01m; 2Ob299/04s; 5Ob261/08f; 6Ob122/11a; 2Ob148/18f; 1Ob210/19t; 2Ob16/21y; 8Ob122/22g; 2Ob216/24i

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Norm

ABGB §1319a A
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Halter eines Weges ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (Reichsbrückeneinsturz).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 694/78
    Entscheidungstext OGH 21.09.1978 6 Ob 694/78
    Veröff: SZ 51/129 = EvBl 1979/9 S 44
  • 7 Ob 766/78
    Entscheidungstext OGH 01.03.1979 7 Ob 766/78
  • 3 Ob 666/78
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 3 Ob 666/78
    Veröff: SZ 52/135 = EvBl 1980/83 S 267
  • 8 Ob 287/79
    Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 287/79
    Auch; Beisatz: Verfügungsmacht zur Hintanhaltung von Unfällen, die durch Schneelage oder Eislage, auf schienengleichen Bahnübergängen bedingt sein können. (T1)
  • 3 Ob 512/80
    Entscheidungstext OGH 18.02.1981 3 Ob 512/80
    Veröff: SZ 54/21 = JBl 1982,258
  • 7 Ob 555/81
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 555/81
    Veröff: SZ 54/92 = ZVR 1982/146 S 133
  • 3 Ob 569/81
    Entscheidungstext OGH 25.11.1981 3 Ob 569/81
    Veröff: RZ 1982/58 S 220 = ZVR 1982/261 S 231
  • 3 Ob 623/82
    Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 623/82
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 512/80
  • 6 Ob 676/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 6 Ob 676/82
    Veröff: ZVR 1984/226 S 227
  • 7 Ob 701/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 7 Ob 701/84
    Veröff: ZVR 1986/171 S 372
  • 8 Ob 66/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 66/86
  • 4 Ob 536/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 536/87
    Auch; Veröff: SZ 60/189
  • 8 Ob 66/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 66/87
    Veröff: ZVR 1988/127 S 278
  • 2 Ob 135/88
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 135/88
    Beisatz: Dem Eigentum kommt keine entscheidende Bedeutung zu. (T2)
  • 2 Ob 51/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 2 Ob 51/89
  • 8 Ob 610/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 8 Ob 610/89
    Beisatz: Dieser Begriff des Halters ist also grundsätzlich derselbe wie der in § 5 EKHG. Mithalter haften zur ungeteilten Hand (vgl 8 Ob 21/85). (T3)
  • 2 Ob 512/91
    Entscheidungstext OGH 04.07.1991 2 Ob 512/91
    Beis wie T2
  • 7 Ob 597/91
    Entscheidungstext OGH 18.11.1991 7 Ob 597/91
    Beisatz: Das Eigentum an der Straße ist kein Essentiale der Haltereigenschaft, wohl aber ein Indiz dafür. (T4) Veröff: ZVR 1992/97 S 213
  • 4 Ob 104/97s
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 104/97s
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 70/71
  • 3 Ob 36/98k
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 36/98k
    Beisatz: Für die Haftung genügt Mithaltereigenschaft, die durch die vertragliche Übernahme der Instandhaltung eines "Kursteiges" hergestellt wird. (T5)
  • 2 Ob 78/99f
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 78/99f
    Beisatz: Zur Erhaltung des Weges gehört auch der Winterdienst, insbesondere die Streupflicht. (T6)
  • 2 Ob 154/99g
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 2 Ob 154/99g
    Beis wie T6
  • 5 Ob 283/99z
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 283/99z
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft als Wegehalterin. (T7)
  • 8 Ob 164/00a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 164/00a
    Beis wie T5 nur: Für die Haftung genügt Mithaltereigenschaft, die durch die vertragliche Übernahme der Instandhaltung hergestellt wird. (T8)
  • 5 Ob 111/01m
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 111/01m
    Vgl auch; Beisatz: Dem Hausverwalter kommt in Bezug auf die Aufzugsanlage der Liegenschaft keine Haltereigenschaft zu. (T9)
  • 2 Ob 299/04s
    Entscheidungstext OGH 03.02.2005 2 Ob 299/04s
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 261/08f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 261/08f
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 6 Ob 122/11a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 6 Ob 122/11a
    Beis wie T3; Beisatz: Die Überlassung einer Straße zur Ausrichtung einer Veranstaltung, deren rechtliche Grundlagen weder behauptet noch festgestellt wurden, allein begründet keine Mithaltereigenschaft. (T10)
  • 2 Ob 148/18f
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 148/18f
    Vgl auch; Veröff: SZ 2018/69
  • 1 Ob 210/19t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2020 1 Ob 210/19t
    Vgl auch
  • 2 Ob 16/21y
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 16/21y
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Wanderweg. (T11)
  • 8 Ob 122/22g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 122/22g
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Haftung des Dienstbarkeitsberechtigten gemäß § 483 ABGB auch für die Wegerhaltung iSd § 1319a ABGB. (T12)
  • 2 Ob 216/24i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2025 2 Ob 216/24i
    Beisatz: Hier: Gemeindeverband nach dem Oö GemVG. (T13); Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030011

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19780921_OGH0002_0060OB00694_7800000_001

Rechtssatz für 2Ob5/79; 8Ob144/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030159

Geschäftszahl

2Ob5/79; 8Ob144/81; 8Ob66/86; 2Ob21/87; 2Ob135/88; 2Ob51/89; 1Ob34/93; 2Ob217/08p; 2Ob79/11y; 1Ob220/12b; 2Ob216/24i

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Norm

ABGB §1319a B
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Werden die Aufgaben des Weghalters durch jemanden besorgt, der wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisationsbereich und Verantwortungsbereich begründet, könnte der Wegehalter selbst dann nur bei eigenem Verschulden haften, wenn er etwa den Unternehmer nicht sorgfältig genug ausgewählt oder eine ihn treffende zusätzliche Überwachungspflicht verletzt hätte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 5/79
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 2 Ob 5/79
    Veröff: SZ 52/33 = EvBl 1979/129 S 392 = JBl 1979,485
  • 8 Ob 144/81
    Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 144/81
    Veröff: EvBl 1981/231 S 659
  • 8 Ob 66/86
    Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 66/86
    Beisatz: Im übrigen hat der mit den erforderlichen Arbeiten betraute Unternehmer zu haften, und zwar ohne das im § 1319a ABGB normierte Haftungsprivileg. (T1)
  • 2 Ob 21/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 2 Ob 21/87
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 135/88
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 135/88
  • 2 Ob 51/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 2 Ob 51/89
    Beis wie T1
  • 1 Ob 34/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 34/93
    vgl auch; Beisatz: Hier: Übertragung der mit dem Bau einer Bundesstraße verbundenen gesetzlichen Verhaltenspflichten auf einen selbständigen Unternehmer im Wege eines Bundesgesetzes. (T2)
  • 2 Ob 217/08p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
    Auch; Beisatz: Da sich das dem Wegehalter in § 1319a Abs 1 ABGB gewährte Haftungsprivileg nur auf die Herbeiführung des mangelhaften Zustands des Weges bezieht, genügt zur Begründung der Haftung wegen eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens schon leichte Fahrlässigkeit. (T3); Veröff: SZ 2009/57
  • 2 Ob 79/11y
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 79/11y
    Auch
  • 1 Ob 220/12b
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 220/12b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 216/24i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2025 2 Ob 216/24i
    vgl; Beisatz: Hier: Gemeindeverband nach dem Oö GemVG. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030159

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19790313_OGH0002_0020OB00005_7900000_004

Entscheidungstext 8Ob66/86

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob66/86

Entscheidungsdatum

12.03.1987

Anmerkung

E10804

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosina P***, Hausfrau, Lärchenwaldstraße 2 a, 4820 Bad Ischl, vertreten durch Dr. Otto Rolle, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei S*** L***, Hauptplatz, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in Linz, wegen 90.000 S sA und Feststellung (10.000 S), Revisionsstreitwert 88.888,89 S, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28.Mai 1986, GZ 4 R 118/86-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20.Jänner 1986, GZ 10 Cg 220/84-11, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.243,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von 385,80 S, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin kam am 30. Jänner 1982 gegen 10,15 Uhr als Fußgängerin in Linz im Bereich des Durchganges von der Baumbachstraße zur Herrenstraße auf der vereisten asphaltierten Fläche vor dem Neuen Dom zu Sturz und wurde dabei verletzt. Wegen dieses Unfalles der Klägerin wurde zu 16 U 675/82 des Bezirksgerichtes Linz gegen Adolf W***, einen Bediensteten der Straßenmeisterei Linz-Nord, ein Strafverfahren eingeleitet; es wurde gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt. Mit einer zu 9 Cg 316/82 des Erstgerichtes eingebrachten Klage machte die Klägerin Schadenersatzansprüche aus diesem Unfall gegen den Diözesanverein zum Dombau in Linz (in der Folge als Diözesanverein bezeichnet), den Eigentümer der Grundfläche, auf der der Unfall erfolgte, geltend; diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 90.000 S sA (Schmerzengeld); überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für drei Viertel ihrer künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Die Klägerin stützte ihr Begehren im wesentlichen darauf, daß zur Unfallszeit die Unfallstelle mit festgetretenem Schnee bedeckt und vereist gewesen sei. Die Eisfläche habe sich auf den gesamten Durchgang erstreckt. Der Weg sei nicht ausgeschaufelt und gestreut gewesen. Im Hinblick auf diese Beschaffenheit des Weges sei die Klägerin zu Sturz gekommen und verletzt worden. Der Grundeigentümer, nämlich der Diözesanverein, habe seine Verpflichtung zur Räumung und Streuung des Weges durch Rechtsgeschäft der Beklagten übertragen, sodaß diese für die Räumung und Streuung des Weges verantwortlich gewesen sei. Die Beklagte sei schuldhaft ihrer Streupflicht nicht nachgekommen und habe daher der Klägerin den ihr durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Klägerin habe Verletzungen erlitten, die ein Schmerzengeld von 120.000 S rechtfertigten; der Klagsbetrag von 90.000 S ergebe sich aus der Geltendmachung von bloß drei Vierteln des Schadens (ON 9 S 48). Da weitere schädliche Folgen aus diesem Unfall nicht auszuschließen seien, stelle die Klägerin auch ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für drei Viertel ihrer künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Die Beklagte wendete dem Grunde nach im wesentlichen ein, Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Klägerin zu Sturz gekommen sei, sei der Diözesanverein, der eine an dieses Grundstück angrenzende Grundfläche an die Beklagte verpachtet habe, ohne daß damit allerdings die Verpflichtung zur Betreuung des Grundstückes, auf dem sich der Unfall ereignete, verbunden gewesen sei. Den Diözesanverein treffe keine Verpflichtung zur Betreuung dieser Landfläche nach Paragraph 93, StVO. Nach dieser Gesetzesstelle hätten daher weder der Diözesanverein noch die Beklagte für die Unfallschäden zu haften. Die Beklagte habe tatsächlich - ohne jede diesbezügliche Verpflichtung - schon seit Jahrzehnten die Betreuung dieser Grundfläche auch im Winter durch Räumung und Streuung durchgeführt, während sich der Diözesanverein darum überhaupt nicht mehr gekümmert habe. Die Beklagte sei somit als Halter dieser Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB anzusehen; weder sie noch ihre Leute treffe ein grobes Verschulden am Unfall der Klägerin. Jedenfalls habe die Klägerin ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 % zu verantworten, weil sie die Gefährlichkeit des Begehens des Domvorplatzes erkennen hätte müssen. Sie hätte entweder das Begehen dieses Platzes überhaupt unterlassen oder zumindest die entsprechende Sorgfalt anwenden müssen.

Die Höhe des Schmerzengeldanspruches der Klägerin und ihr

Feststellungsinteresse ist nicht strittig.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Klägerin, die von der Baumbachstraße kommend in Richtung Mozartkreuzung über den Domvorplatz gehen wollte, trug fast neue Schuhe mit starkem Profil ohne Absatz. Den Weg über den Domvorplatz nahm sie fast täglich. Am Unfallstag waren die übrigen Gehsteige in der Gegend des Neuen Domes vollkommen eis- und schneefrei; auf dem von der Klägerin vorher zurückgelegten Weg hatte sich nirgendwo Eis befunden.

In Gehrichtung der Klägerin gesehen erstreckt sich zwischen dem Neuen Dom und der Herrenstraße eine asphaltierte Fläche, die sich im Bereich des Querschiffes des Domes verbreitert und bis zur Herrenstraße ausdehnt. Das Erreichen der Herrenstraße im Bereich der Einmündung des Domvorplatzes ist von der Baumbachstraße her auch dadurch möglich, daß man auf Gehsteigen entlang der Baumbachstraße und Herrenstraße dorthin geht, was nur einen geringfügigen Umweg bedeutet. Die asphaltierte Fläche, auf der die Klägerin stürzte, ist in Richtung Baumbachstraße durch ein Eisengitter abgesperrt, das derart ausgebildet ist, daß es sich unmittelbar im Anschluß an die Kirchenmauer in Form eines einflügeligen Tores und weiter in Richtung zum Dompark hin in Form eines zweiflügeligen Tores öffnen läßt. Auch zur Herrenstraße besteht eine ähnliche Abzäunung. Zur Zeit des Unfalles war das einflügelige Tor offen. An beiden Absperrungen des asphaltierten Platzes waren Tafeln mit der Aufschrift "Bis auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang" angebracht.

Links und rechts des längs des Domes verlaufenden Teiles der asphaltierten Fläche befinden sich durch Granitpflastersteine gebildete Abflußrinnen, in die Kanaldeckel eingelassen sind. Zwischen der asphaltierten Fläche und dem Längsschiff des Domes befindet sich eine kleine parkartige Anlage, die mit Granitleistensteinen und einem Zaun von der Asphaltfläche abgegrenzt ist. Im Bereich der östlichen Turmkapelle, an die das beschriebene einflügelige Tor anschließt, befindet sich entlang der Kapelle ein Gehsteig, der etwas in die asphaltierte Fläche einspringt und diese im Bereich der Kapelle um etwa 1,5 m verengt. Im Zug der Durchquerung des Domvorplatzes muß ein Fußgänger zunächst den beschriebenen Gehsteig betreten, der auch deutlich durch das Gewicht des Verkehrs eingesunken ist. Da sich der Gehsteig aber in Gehrichtung der Klägerin entlang des Längsschiffes fortsetzt, muß er im Zuge der Durchquerung des Domvorplatzes wieder verlassen werden. Die Einfriedung des Domparkes verläuft so, wie sie im Lageplan römisch eins im Akt 9 Cg 316/82 dargestellt ist. Auch an der schmalsten Stelle ist die asphaltierte Fläche jedenfalls nicht unter 6 m breit. Die Einfriedung des Domparkes verläuft im Bereich der Unfallstelle nicht an einer Parzellengrenze, sondern innerhalb der Parzelle 1778/1 des Diözesanvereins.

Im Unfallszeitpunkt betrug die Temperatur plus 2,1 Grad Celsius und es herrschte mäßiger Regen. Die Witterung war auch am Tag vor dem Unfall etwa gleich. Am 29. Jänner 1982 wurde in Linz-Hörsching ganztägig mit Unterbrechungen Schneeregen oder Schneefall verzeichnet. Die Niederschlagsmenge betrug 2 mm, die Gesamtschneehöhe 18 cm. Durch den Regen wurde sie bis zum 30. Jänner 1982 um 3 cm vermindert. Für das Stadtgebiet von Linz sind auf Grund des Dauerniederschlages ähnliche Verhältnisse anzunehmen. Der gesamte asphaltierte Domvorplatz war zur Unfallszeit mit festgetretenem Schnee bedeckt und vereist. Es war kein Weg ausgeschaufelt, sodaß sich eine einzige Eisschicht auf dem gesamten Bereich des Durchganges befand. Es kann nicht einmal festgestellt werden, daß Reste einer Streuung vorhanden waren.

Zwischen dem Diözesanverein und der Beklagten als Pächterin wurde am 3.Juli 1941 ein Pachtvertrag betreffend die eingefriedete Grundfläche an der Ostseite des Linzer Domes auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag legte einige Verpflichtungen für die Beklagte fest, so zum Beispiel die Überlassung des Domplatzes für besondere kirchliche Anlässe etc. Die Pflege der Anlage, ihre Beaufsichtigung und ihre Einfriedung obliegt der Beklagten. Mit Schreiben vom 27.Februar 1963 erklärte sich der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Städtisches Gartenamt, für zuständig, den Domvorplatz zu pflegen bzw. zu betreuen. Als Gegenleistung dafür könne die Anlage als öffentliche Gartenanlage benützt werden. Eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, wonach der Magistrat der Stadt Linz für die Räumung des Durchganges zuständig ist, besteht nicht. Auch der Pachtvertrag aus dem Jahr 1941 enthält nichts betreffend die Räumung und Streuung des Durchganges. Beides wurde aber seit 1935/36 bis einschließlich Winter 1981/82 das ganze Jahr über vom Magistrat Linz durchgeführt. Dies geschah im Sommer mit Hilfe einer Kehrmaschine bzw. durch Straßenkehrung, im Winter dadurch, daß eine Kehrmaschine bzw. Streumaschine durchfuhr. Die Säuberung und Streuung erfolgte beginnend am Gehsteig des Pfarrhofes entlang des Bereiches des Domparks auf der Herrenstraße, dann durch das zur Herrenstraße bzw. Rudigierstraße führende Eisentor entlang des Bereiches neben dem Teich in Richtung Dom und von dort zwischen Dom und Park in Richtung Baumbachstraße. Üblicherweise wurde im Winter mit dem Schneepflug ein ca. 2 m breiter Weg vom Eisentor Herrenstraße zum Eisentor Baumbachstraße in einem Bogen freigemacht und auch gestreut. Der Bereich beim einflügeligen Tor zur Baumbachstraße wurde händisch freigeschaufelt. Gleichzeitig mit der Schneeräumung wurde auch Salz gestreut. An Samstagen wurde in der Regel nicht gekehrt; nur wenn Schneefall oder Minusgrade gemeldet wurden, wurde an Samstagen ein Sonderdienst eingeteilt. Am Unfallstag, einem Samstag, gab es einen Sonderdienst, weil in besonderen Straßenlagen, wie zB Pöstlingberg, Schwierigkeiten hätten auftreten können. Die jeweils diensthabenden Bediensteten legen fest, ob an Samstagen ein großer oder ein kleiner Dienst zu versehen ist. Beim "kleinen Dienst" handelt es sich um eine Art Bereitschaftsdienst. Die Arbeiter des Magistrates werden nur dann tätig, wenn eine besondere Anforderung, in bestimmten Bereichen zu räumen oder zu streuen, erfolgt. Am Unfallstag versah der Streudienstleiter Adolf W*** den sogenannten kleinen Dienst. Auf Grund von besonderen Anforderungen wurde an diesem Tag die Hohe Straße, die Samhaberstraße, Bachmayrstraße und Oberbairingerstraße geräumt und teilweise gestreut. Weiters wurde eine Kontrollfahrt im Bereich des Glöcklweges durchgeführt. Geräumt bzw. gestreut wurden auch der Parkplatz in der Samhaberstraße sowie die Höllmühlstraße. Der jeweils eingesetzte Reinigungsdienst, der im Sommer die Kehrung und im Winter die Räumung der Gehsteige durchführt, hat in seinem Bereich zu beobachten, ob tatsächlich die Gehsteige bzw. die zu reinigenden Flächen frei sind. Es hat bisher noch nie eine Veranlassung gegeben, die Arbeiter des Magistrates zur Räumung (des Domvorplatzes) aufzufordern, weil die Räumung bereits durch Jahrzehnte hindurch klaglos funktionierte.

Der Straßenmeister Franz B*** vom Tiefbauamt des Magistrates der Stadt Linz ist für die Aufsicht über die Straßenreinigung im Bereich des Domes zuständig. Er muß kontrollieren, ob tatsächlich gestreut und gekehrt wurde. Am Tag vor dem Unfall bzw. am Unfallstag selbst wurde der Bereich der Unfallstelle von ihm nicht kontrolliert. Im Einsatzplan für die Schnee- und Glatteisbekämpfung auf Gehsteigen des Magistrates Linz war der Durchgang zur Baumbachstraße über den Domplatz, also auch die Unfallstelle, enthalten. Auf Grund dieses Dienstplanes bestand für die Arbeiter des Magistrates Linz die Verpflichtung, in diesem Bereich, der als Gehsteig bezeichnet wird, zu räumen. Der Dienstplan sieht eine Reihenfolge für die Streuung je nach Dringlichkeit vor. Von insgesamt über 75 zu streuenden Gehsteigen stand dieser Durchgang von der Herrenstraße zur Baumbachstraße nach der Dringlichkeit an achter Stelle.

Die Räumung wurde etwa seit dem Jahr 1935 oder 1936 vom Magistrat der Stadt Linz durchgeführt. Ein Entgelt hiefür wurde nicht bezahlt. Von Seiten des Magistrates wurde nie darauf hingewiesen, daß die Streu- bzw. Räumungsarbeiten nicht die Aufgabe des Magistrates wären. Erst nach dem Unfall wurde die Verpflichtung der Betreuung des Durchganges bestritten und behauptet, daß die Räumung bzw. Betreuung nur auf freiwilliger Basis erfolge. Am 20. Jänner 1983 wurde schließlich in einem Amtsvermerk am Streuplan vermerkt, daß für den Bereich Herrenstraße, Durchgang zur Baumbachstraße über den Domplatz, keine Streuverpflichtung bestehe. Seit 1983 wird dieser Bereich auch nicht mehr vom Magistrat betreut. Die Klägerin stürzte ungefähr 6 m nach dem einflügeligen Tor im Bereich der Turmkapelle etwa in der Mitte des asphaltierten Platzes zwischen Dompark und Dom. Vor dem Sturz war ihr die Vereisung nicht aufgefallen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Fläche, auf der die Klägerin stürzte, eine Straße im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO sei. Der Diözesanverein habe die ihm obliegende Streupflicht gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO schlüssig an die Beklagte übertragen. Da aber die Beklagte weder ein Auswahl- noch ein Organisationsverschulden treffe, hafte sie der Klägerin nicht. Auch eine Haftung der Beklagten nach Paragraph 1319, a ABGB komme nicht in Betracht, weil sie nicht Halter des Domvorplatzes sei.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es der Klägerin einen Betrag von 80.000 S sA zusprach und ihrem Feststellungsbegehren in Ansehung von zwei Dritteln ihrer künftigen Schäden aus diesem Unfall stattgab, ihr Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von 10.000 S sA und auf Feststellung der Haftung der Beklagten für ein weiteres Zwölftel ihrer künftigen Unfallschäden aber abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, der Wert des Streitgegenstandes insgesamt jedoch nicht 300.000 S übersteigt.

Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, der Durchgang von der Baumbachstraße zur Herrenstraße an der Ostseite des Neuen Domes sei eine Straße im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO. Da auch freiwillig gestattete Durchgänge über Privatgrundstücke dem öffentlichen Verkehr dienten, sei der Diözesanverein als Eigentümer der an den Domvorplatz angrenzenden Liegenschaften von den Anrainerpflichten des Paragraph 93, Absatz eins, StVO betroffen. Gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO könnten jedoch diese Verpflichtungen durch Rechtsgeschäft an Dritte übertragen werden. Der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete trete in diesem Fall an die Stelle des Eigentümers. Die Beklagte habe schlüssig die Räumung und Bestreuung des Domvorplatzes übernommen. Sie hafte daher so, als ob sie der Eigentümer wäre. Sie hätte dafür zu sorgen gehabt, daß der Domvorplatz zwischen 6 und 22 Uhr gesäubert und bestreut war. Zur Unfallszeit sei aber am Domvorplatz kein Weg ausgeschaufelt und der gesamte Bereich des Durchganges vereist und nicht bestreut gewesen. Damit sei die Vorschrift des Paragraph 93, Absatz eins, StVO verletzt worden. Ein gemäß Paragraph 93, StVO Verpflichteter, der seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkomme, hafte für einen Unfall auch dann, wenn jemand außerhalb des 1 m breiten Streifens entlang der Liegenschaft stürze. Es könne als sicher gelten, daß die Klägerin auf dem bestreuten Streifen gegangen wäre, wenn ein solcher vorhanden gewesen wäre. Die Beklagte habe somit durch die Vernachlässigung der sie gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO treffenden Streupflicht den Unfall der Klägerin verursacht.

Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handle, hafte sie für das Verschulden ihrer leitenden Funktionäre, wenn ihre Organisation unzureichend gewesen sein sollte, um einen entsprechenden Schneeräumungs- und Streudienst sicherzustellen. Die Beklagte habe daher zu haften, wenn organisatorisch nicht dafür Sorge getragen worden wäre, daß auch tatsächlich die Gehsteige bzw. Straßenränder zeitgerecht geräumt bzw. gestreut waren. Bei der Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO handle es sich um eine Schutzvorschrift im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, sodaß die Beweislast für das unverschuldete Übertreten dieser Schutznorm den Schädiger und damit die Beklagte treffe. Die Beklagte müsse daher beweisen, daß sie den Schneeräumungs- und Streudienst und dessen Überwachung gehörig organisiert habe. Dieser Beweis sei ihr nicht gelungen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Beklagten vorgesehene Organisation der Schneeräumung und Streuung sowie deren Überwachung als ausreichend angesehen werden könne, sei diese darauf zu untersuchen, ob sie geeignet sei, die Erfüllung der Pflichten des Paragraph 93, Absatz eins, StVO zu gewährleisten. Andernfalls würde durch die Übertragung der Pflichten des Paragraph 93, Absatz eins, StVO auf eine juristische Person eine nicht gerechtfertigte Verminderung der Haftung eintreten. Paragraph 93, Absatz eins, StVO verlange, daß der Straßenrand grundsätzlich in der Zeit von 6 bis 22 Uhr vom Schnee gesäubert und gestreut sei. Diese Verpflichtung gelte auch an Samstagen. Die von der Beklagten für Samstage vorgesehene eingeschränkte Schneeräumung und Streuung, im konkreten Fall der sogenannte "kleine Dienst", bei dem die Arbeiter des Magistrates in einer Art Bereitschaftsdienst nur auf besondere Anforderung hin tätig zu werden hatten, erscheine organisatorisch nicht ausreichend, um eine den strengen Pflichten des Paragraph 93, Absatz eins, StVO entsprechende Schneeräumung und Streuung sicherzustellen. Da die sich aus Paragraph 93, StVO ergebende Verpflichtung zur Schneeräumung und Streuung wegen der damit verbundenen Haftungsfolgen von nicht unwesentlicher Bedeutung für die Beklagte sei, sei deren Organisation durch einen Repräsentanten mit leitender Stellung und selbständigem Wirkungsbereich und nicht bloß durch einen Erfüllungsgehilfen zu treffen. Die Beklagte habe daher auf Grund der im Hinblick auf die Pflichten des Paragraph 93, StVO mangelhaften Organisation des Streudienstes an Samstagen für den Sturz der Klägerin zu haften.

Selbst wenn man annehme, daß die Beklagte Halter des Domvorplatzes sei, werde sie hiedurch nicht von den gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO rechtsgeschäftlich übernommenen Anrainerpflichten des Paragraph 93, Absatz eins, StVO befreit. Sei nämlich der Liegenschaftseigentümer bzw. derjenige, der die Pflichten des Liegenschaftseigentümers gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO rechtsgeschäftlich übernommen habe, zugleich Wegehalter, so könne der Geschädigte wählen, auf welche Bestimmung er seinen Anspruch stützen wolle. Die Beklagte könne sich daher auch unter der Annahme, sie sei Halter des Domvorplatzes, nicht auf das Haftungsprivileg des Paragraph 1319, a ABGB berufen.

Auch der Klägerin selbst falle ein Verschulden an ihrer Verletzung zur Last, auf das gemäß Paragraph 1304, ABGB Bedacht zu nehmen sei. Dieses Verschulden sei auf Grund der Tatsache, daß die Klägerin durch Wählen eines geringfügigen Umweges, der vollkommen schnee- und eisfrei gewesen wäre, die Begehung des Durchganges leicht hätte vermeiden können, mit einem Drittel zu bewerten. Ausgehend von dem der Höhe nach mit 120.000 S außer Streit stehenden Schmerzengeld ergebe sich unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteiles der Klägerin von einem Drittel der zugesprochene Betrag von 80.000 S. Da Spätfolgen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, sei auch dem Feststellungsbegehren der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens stattzugeben. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie in ihrem klagsstattgebenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes, allenfalls dahin abzuändern, daß der Klägerin nur ein Betrag von 45.000 S sA zugesprochen und die Haftung der Beklagten nur für drei Achtel der künftigen Schäden der Klägerin festgestellt werde; hilfsweise stellt sie schließlich einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.

Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Mit Recht wendet sich die Beklagte gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Diözesanverein als Liegenschaftseigentümer nach der Vorschrift des Paragraph 93, Absatz eins, StVO zur Säuberung und Bestreuung des von der Klägerin benützten Durchganges über den Domvorplatz verpflichtet gewesen wäre und diese Verpflichtung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 5, StVO der Beklagten übertragen hätte. Paragraph 93, Absatz eins, StVO (in der zur Unfallszeit geltenden Fassung) beschränkte die dort normierten Anrainerpflichten auf Gehsteige und Gehwege, allenfalls auf den Straßenrand entlang der angrenzenden Liegenschaft. Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 11, StVO normierten Begriffsbestimmungen des Gehsteiges und des Gehweges treffen nach den Feststellungen der Vorinstanzen auf den von der Klägerin benützten Durchgang, auf dem der Unfall erfolgte, nicht zu. Wenn der Diözesanverein auch nach diesen Feststellungen den Durchgang durch sein nach allen Seiten abgegrenztes Grundstück für Fußgänger, und zwar für einen nicht weiter eingeschränkten Personenkreis, gestattete, so fehlte es doch an einer solchen Ausgestaltung des Durchganges, daß von einem "Straßenrand" im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO gesprochen werden könnte. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die Vorschrift des Paragraph 93, Absatz eins, StVO nicht auf - allgemein zugängliche - Hofräume eines Hauses ausgedehnt werden kann (ZVR 1965/35; ZVR 1969/17; ZVR 1974/12 ua). Aus den gleichen Erwägungen gilt dies für einen über ein nach allen Seiten abgeschlossenes Grundstück gestatteten Fußgängerdurchgang, der mangels irgendeiner besonderen baulichen Ausgestaltung oder besonderer Kennzeichnung weder als Gehsteig noch als Gehweg oder Straßenrand qualifiziert werden kann. Aus den im Paragraph 93, StVO normierten Vorschriften ist daher für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites nichts abzuleiten.

Wohl aber ist der von der Klägerin benützte Durchgang über den Domvorplatz dem Begriff des Weges im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB zu unterstellen. Denn darunter ist nach Paragraph 1319, a Absatz 2, ABGB jede Landfläche zu verstehen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf. Da der Grundeigentümer die Benützung dieses Durchganges Fußgängern allgemein gestattete vergleiche SZ 53/143), treffen diese Begriffsmerkmale auf den hier zu beurteilenden Teil des Domvorplatzes zu. Gemäß Paragraph 1319, a Absatz eins, ABGB haftet, wenn durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch verletzt wird, derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich gemäß Paragraph 1319, a Absatz 2, ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.

Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1979/129; RZ 1979/59; SZ 54/21 ua) gehört auch die erforderliche Bestreuung eines Weges bei Schnee- oder Eisglätte zur Betreuung eines Weges im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB. Daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen zur Unfallszeit der Zustand des hier in Frage stehenden Weges mangelhaft war, wenn der gesamte Bereich des Durchganges von einer einheitlichen unbestreuten Eisschicht bedeckt war, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Halter eines Weges im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (SZ 51/129; SZ 52/135; SZ 54/92 ua). Dies traf im vorliegenden Fall zunächst jedenfalls auf den Grundeigentümer, den Diözesanverein, zu. Der Halter eines Weges kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer Personen bedienen. Es kann sich dabei um "Leute" im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB handeln, doch muß dies nicht der Fall sein. Betraut der Wegehalter mit der Erfüllung seiner Aufgaben jemand, der nicht in einem solchen Naheverhältnis zu ihm steht, daß es dem Halter möglich wäre, im Einzelfall konkrete Anordnungen im Rahmen seiner eigenen Verpflichtung durchzusetzen, sondern der vielmehr wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich begründet, so gehört er nicht mehr zu den "Leuten" des Wegehalters. Eine Haftung des Wegehalters kommt dann nur mehr etwa wegen eines Auswahlverschuldens oder wegen allfälliger Verletzung einer Überwachungspflicht in Betracht; im übrigen hat dann der mit den erforderlichen Arbeiten betraute Unternehmer zu haften, und zwar ohne das im Paragraph 1319, a ABGB normierte Haftungsprivileg, zu dessen ausdehnender Auslegung kein Anlaß besteht (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 204; Posch in ZVR 1984, 262; SZ 52/33; ZVR 1980/301; SZ 54/92 ua). Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob der Diözesanverein seine Verpflichtung zur Betreuung des von ihm eröffneten Durchganges über den Domvorplatz im Unfallszeitpunkt an die Beklagte übertragen hatte. Die Beklagte wäre dadurch entgegen ihrem Rechtsstandpunkt nicht zum Wegehalter geworden, weil zumindest die Verfügungsmacht über die Gestattung des Durchganges und die Instandhaltung und Ausgestaltung des Weges beim Diözesanverein geblieben wäre. Im Sinne der dargestellten Rechtslage hätte dann aber die Beklagte, die keineswegs zu den "Leuten" des Diözesanvereines im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB zählt, ohne das in dieser Gesetzesstelle normierte Haftungsprivileg, also auch im Falle nur leichter Fahrlässigkeit bei der Erfüllung der von ihr übernommenen Pflichten, gegenüber der Klägerin für die Unfallsfolgen zu haften.

Nach ständiger Rechtsprechung können auch juristische Personen konkludente Vereinbarungen treffen, wenn das zum Abschluß der Vereinbarung berufene Organ jenes Verhalten setzt, das den Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB entspricht (SZ 43/213; SZ 49/142 ua); um so mehr können bereits getroffene, allenfalls unter einem Formmangel leidende Vereinbarungen durch nachträgliches Verhalten dann wirksam werden, wenn kein Zweifel an der Einhaltung der getroffenen Vereinbarung durch die zuständigen Repräsentanten der juristischen Person bestehen (8 Ob 581/85). Im vorliegenden Fall hat nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Beklagte seit 1935 oder 1936 die erforderliche Betreuung des vom Diözesanverein eröffneten Weges über den Domvorplatz durch Räumung und Streuung im Winter durchgeführt. Dieser Weg war im Einsatzplan für die Schnee- und Glatteisbekämpfung der Beklagten ausdrücklich aufgenommen und stand darin hinsichtlich der Dringlichkeit der erforderlichen Maßnahmen unter 75 im Einsatzplan enthaltenen Örtlichkeiten an achter Stelle. Dazu kommt noch, daß sich der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Städtisches Gartenamt, mit Schreiben vom 27.Februar 1963 uneingeschränkt zur Pflege und Betreuung des Domvorplatzes für zuständig erklärte. Unter diesen Umständen konnte beim Diözesanverein kein Zweifel darüber aufkommen, daß sich die Beklagte zur Durchführung der erforderlichen Betreuung des Fußgängerdurchganges im Bereich des Domvorplatzes verpflichtet erachtete. Schon die Tatsache der anstandslosen Betreuung durch einen derart langen Zeitraum konnte nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte in jeder Konsequenz und demnach auch durch ihre zuständigen Organe zu einer derartigen Verpflichtung stand, die eindeutig im bestehenden Einsatzplan der Beklagten für die Schnee- und Glatteisbekämpfung zum Ausdruck kam; daß dieser Einsatzplan etwa nicht von den zuständigen Repräsentanten der Beklagten erstellt bzw. zumindest genehmigt worden wäre, wurde nicht einmal behauptet. Auch das erwähnte Schreiben vom 27.Februar 1963 deckt die Annahme der Anerkennung der Verpflichtung der Beklagten zu der bereits seit 1935 oder 1936 ausgeübten Betreuung des Fußgängerdurchganges im Bereich des Domvorplatzes durch ihre zuständigen Repräsentanten.

Es besteht daher im Sinne des Paragraph 863, ABGB mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, daß die Beklagte vom Grundeigentümer und Wegehalter, dem Diözesanverein, die Verpflichtung übernommen hatte, den Fußgängerdurchgang im Bereich des Domvorplatzes, auf dem sich der Unfall der Klägerin ereignete, durch die erforderliche Räumung und Streuung im Winter zu betreuen. Daß die Beklagte objektiv dieser Verpflichtung nicht nachkam, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen über den Zustand des Weges im Unfallszeitpunkt.

Nach ständiger Rechtsprechung haftet die Beklagte als juristische Person für eigenes Verschulden ihrer leitenden Funktionäre, wenn ihre Organisation unzureichend war, um einen ihrer Verpflichtung entsprechenden Schneeräumungs- und Streudienst sicherzustellen (EvBl. 1977/99; SZ 44/187; SZ 51/80; 8 Ob 581/85 ua). Dies trifft im vorliegenden Fall deshalb zu, weil sich die Beklagte durch die von den Vorinstanzen festgestellte Art des am Unfallstag angeordneten "kleinen Dienstes" trotz höchst bedenklicher Witterungsverhältnisse (Regen bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt) außerstande setzte, die Notwendigkeit allfälliger Räumungs- und Streumaßnahmen durch eigene Beobachtung entsprechend qualifizierter Bediensteter zu beurteilen, sondern sich damit begnügte, sicherzustellen, daß bei allfälligen Anforderungen Außenstehender Räum- und Streumaßnahmen durchgeführt werden konnten. Zieht man in Betracht, daß am Unfallstag der gesamte Domvorplatz mit festgetretenem Schnee bedeckt war (dieser Zustand muß demnach schon durch längere Zeit bestanden haben) und daß dieser an sich rutschige Belag infolge des herrschenden Regens vereiste, was zu einer weiteren Erhöhung der Gefährlichkeit führte, dann muß dem gegenüber am Unfallstag bei den herrschenden Witterungsverhältnissen die Anordnung des "kleinen Dienstes" durch die Beklagte, der ein Einschreiten ihrer Bediensteten nur auf den Fall besonderer Anforderungen beschränkte und eine selbständige Beurteilung der Notwendigkeit von Maßnahmen durch die Bediensteten der Beklagten ausschloß, als eindeutiges Organisationsverschulden angesehen werden, das sie nach der dargestellten Rechtslage zum Schadenersatz gegenüber der Klägerin verpflichtet.

Soweit die Beklagte in ihrer Revision darzutun versucht, daß bei ihrer Meinung nach richtiger rechtlicher Beurteilung der Klägerin ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 % (statt der vom Berufungsgericht angenommenen Mitverschuldensquote von einem Drittel) anzulasten wäre, kann darauf nicht eingegangen werden, weil die Ausmessung des der Klägerin anzulastenden Mitverschuldensanteiles nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles keine Rechtsfrage des materiellen Rechtes betrifft, der erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt (Paragraph 503, Absatz 2, ZPO); eine wesentliche Verkennung der Rechtslage ist dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht anzulasten. Wenn die Beklagte letztlich darauf verweist, daß im Falle einer Teileinklagung eines Schadens ohne Einräumung eines Mitverschuldens dann, wenn den Kläger ein Mitverschulden trifft, der eingeklagte Teilschaden um die vom Kläger zu tragende Mitverschuldensquote zu kürzen ist, macht sie in Wahrheit den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Übertretung der Vorschrift des Paragraph 405, ZPO) geltend und entsprechen ihre Ausführungen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (siehe dazu ZVR 1985/24 mwN). Allein von einer derartigen Teileinklagung kann im vorliegenden Fall deswegen nicht gesprochen werden, weil die Klägerin in ihrem Feststellungsbegehren nur die Feststellung der Haftung der Beklagten für drei Viertel ihrer künftigen Unfallschäden anstrebte. Wenn die Klägerin daher auch nicht ausdrücklich erklärte, ein eigenes Mitverschulden in einem Ausmaß von einem Viertel einzuräumen, ist doch zumindest aus der Formulierung ihres Feststellungsbegehrens eindeutig zu schließen, daß sie dies tatsächlich zu tun beabsichtigte. Unter diesen Umständen ist aber auch darin, daß die Klägerin nur den Zuspruch von drei Vierteln des von ihr als angemessen erachteten Schmerzengeldes von 120.000 S begehrte, nicht eine Teileinklagung, sondern ein Begehren auf Zuspruch eines um eine zugestandene Mitverschuldensquote verminderten Schadenersatzbetrages zu erblicken. Eine Übertretung der Vorschrift des Paragraph 405, ZPO durch das Berufungsgericht liegt unter diesen Umständen nicht vor.

Der Revision der Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00066.86.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19870312_OGH0002_0080OB00066_8600000_000