Rechtssatz für 7Ob699/81 (7Ob700/81) 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057678

Geschäftszahl

7Ob699/81 (7Ob700/81); 1Ob541/85; 6Ob598/85; 8Ob569/85; 1Ob698/85; 8Ob544/86; 6Ob533/87; 7Ob644/95; 6Ob246/99s; 3Ob187/07g; 1Ob51/17g; 1Ob169/18m

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

EheG §81 Abs2
EheG §82 Abs2
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Ehewohnung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, EheG ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben. Auch ein Haus kann Ehewohnung sein, und zwar insoweit, als es für die ehelichen Zwecke verwendet worden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 699/81
    Entscheidungstext OGH 25.08.1981 7 Ob 699/81
    Veröff: SZ 54/114 = MietSlg 33525 = MietSlg 33530(17)
  • 1 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 10.06.1985 1 Ob 541/85
    nur: Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs 2 EheG ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben. (T1)
  • 6 Ob 598/85
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 598/85
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 58/126
  • 8 Ob 569/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 8 Ob 569/85
  • 1 Ob 698/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 1 Ob 698/85
  • 8 Ob 544/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 544/86
    nur T1
  • 6 Ob 533/87
    Entscheidungstext OGH 07.05.1987 6 Ob 533/87
    nur T1; Beisatz: Auch mehrere Wohnungen können Ehewohnungen sein. (T2)
  • 7 Ob 644/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1996 7 Ob 644/95
    nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 246/99s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 246/99s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Stadtwohnung und Gartenhaus, welche jeweils halbjährlich von den Ehegatten bewohnt werden. (T3)
  • 3 Ob 187/07g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 187/07g
    nur T1
  • 1 Ob 51/17g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 51/17g
    nur T1; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T4)
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T5); Veröff: SZ 2017/50
  • 1 Ob 169/18m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 1 Ob 169/18m
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ein während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft auf einem Seegrundstück errichtetes Haus, zumindest in dem Ausmaß, in dem es von den Parteien gemeinsam zu privaten Zwecken genutzt wurde. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19810825_OGH0002_0070OB00699_8100000_005

Rechtssatz für 6Ob680/81; 1Ob541/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047289

Geschäftszahl

6Ob680/81; 1Ob541/85; 1Ob698/85; 8Ob544/86; 3Ob523/87; 1Ob35/97x; 8Ob91/12h; 1Ob51/17g; 4Ob72/19w; 4Ob71/23d

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Norm

ABGB §92 Abs2 D
EheG §81 Abs2
EheG §82
  1. ABGB § 92 heute
  2. ABGB § 92 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Nicht jede von einem Ehegatten während der Ehe in Benützung genommene Wohnung ist Ehewohnung. Das folgt nunmehr schon aus dem im Paragraph 92, Absatz 2, ABGB geregelten Fall. Andererseits mangelt einer Wohnung nicht schon deshalb die rechtliche Eigenschaft einer Ehewohnung, weil sie tatsächlich noch nicht oder nicht mehr von beiden Ehegatten gemeinsam benützt wird. Es ist denkbar, dass für ein Ehepaar mehrere Wohnungen Ehewohnungen sind, es ist aber auch denkbar, dass ein Ehepaar noch keine oder keine Ehewohnung mehr hat. Wesentlich ist die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten zur Stätte des den Ehegatten gemäß Paragraph 90, ABGB grundsätzlich obliegenden gemeinsamen Wohnens.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 680/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 6 Ob 680/81
    Veröff: SZ 54/126 = EvBl 1982/184 S 604 = JBl 1983,435 = MietSlg 33710(18)
  • 1 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 10.06.1985 1 Ob 541/85
    nur: Wesentlich ist die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten zur Stätte des den Ehegatten gemäß § 90 ABGB grundsätzlich obliegenden gemeinsamen Wohnens. (T1)
  • 1 Ob 698/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 1 Ob 698/85
    nur: Es ist denkbar, dass für ein Ehepaar mehrere Wohnungen Ehewohnungen sind. (T2); nur T1
  • 8 Ob 544/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 544/86
  • 3 Ob 523/87
    Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 523/87
    nur: Andererseits mangelt einer Wohnung nicht schon deshalb die rechtliche Eigenschaft einer Ehewohnung, weil sie tatsächlich noch nicht oder nicht mehr von beiden Ehegatten gemeinsam benützt wird. (T3)
  • 1 Ob 35/97x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 35/97x
    Auch
  • 8 Ob 91/12h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 91/12h
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine Ehewohnung mit den sich daraus ergebenden Einschränkungen für den verfügungsberechtigten Ehegatten wird dadurch begründet, dass diese Wohnung von den Ehegatten zum Schwerpunkt ihrer gemeinsamen ehelichen Lebensführung gemacht wird. (T4)
  • 1 Ob 51/17g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 51/17g
    nur T1; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T5)
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T6); Veröff: SZ 2017/50
  • 4 Ob 72/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 72/19w
    Vgl; Beisatz: Die Widmung fällt nicht dadurch weg, dass die Wohnung nicht mehr von beiden Partnern benutzt wird, etwa weil ein Ehegatte die Wohnung in der Absicht verlassen hat, nicht mehr zum anderen zurückzukehren. (T7)
    Beisatz: Das gilt auch dann, wenn Grund für den Auszug eines Ehegatten ein ehestörendes Verhalten des anderen war. Ansonsten hätte es diese/r in der Hand, den Aufteilungsanspruch des/der anderen dadurch zu unterlaufen, dass er ihm/ihr das Zusammenleben verleidet. (T8)
  • 4 Ob 71/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 4 Ob 71/23d
    vgl; Beisatz: Die nach Aufgabe der Ehewohnung durch den einen Ehegatten neu bezogene Wohnung ist keine geschützte Wohnung iSd § 97 ABGB, da sie weder vom anderen Ehegatten bewohnt wurde noch dafür vorgesehen war. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047289

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_008