Rechtssatz für 1Ob751/80 (1Ob754/80); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0099346

Geschäftszahl

1Ob751/80 (1Ob754/80); 6Ob719/81; 6Ob576/82; 7Ob679/82; 1Ob723/82; 3Ob685/82; 7Ob621/83; 1Ob705/83; 3Ob597/83; 6Ob642/84; 8Ob512/85; 2Ob640/84; 3Ob521/85 (3Ob522/85); 1Ob632/85; 8Ob654/85; 5Ob309/86; 8Ob567/86; 7Ob634/86; 1Ob596/87; 2Ob607/87; 3Ob612/86; 4Ob540/88; 5Ob560/88; 4Ob596/88; 8Ob514/89; 8Ob645/89

Entscheidungsdatum

05.04.1990

Rechtssatz

Für verfahrensbeendende Entscheidungen im Aufteilungsverfahren, mit denen aus formellen Gründen nicht über die Sache selbst entschieden wird, gilt Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (Anfechtbarkeit difformer Entscheidungen ohne Rechtsmittelzulassung).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 751/80
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 751/80
    Veröff: SZ 53/150 = JBl 1981,483
  • 6 Ob 719/81
    Entscheidungstext OGH 11.11.1981 6 Ob 719/81
    Beisatz: Hat das Erstgericht eine Sachentscheidung abgelehnt, das Rekursgericht ihm aber eine solche aufgetragen, liegt kein Fall des § 232 AußStrG vor. (T1)
  • 6 Ob 576/82
    Entscheidungstext OGH 19.05.1982 6 Ob 576/82
    Beisatz: Daß das Rekursgericht gegen seine Entscheidung den Rekurs gemäß § 232 Abs 1 AußStrG zugelassen hat, ändert daran nichts. (T2)
  • 7 Ob 679/82
    Entscheidungstext OGH 28.07.1982 7 Ob 679/82
  • 1 Ob 723/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 723/82
    Beis wie T2
  • 3 Ob 685/82
    Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 685/82
    Beisatz: § 16 Abs 1 AußStrG gilt bei voll bestätigenden Entscheidungen. (T3)
    Anm: Veröff: MietSlg 35847(8)
  • 7 Ob 621/83
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 7 Ob 621/83
    Veröff: MietSlg 35847
  • 1 Ob 705/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 705/83
    Beisatz: Zurückweisung des Rekurses. (T4)
  • 3 Ob 597/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 597/83
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 6 Ob 642/84
    Entscheidungstext OGH 15.11.1984 6 Ob 642/84
    Auch; Veröff: EvBl 1985/121 S 596
  • 8 Ob 512/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 8 Ob 512/85
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 16 AußStrG. (T5)
  • 2 Ob 640/84
    Entscheidungstext OGH 07.05.1985 2 Ob 640/84
  • 3 Ob 521/85
    Entscheidungstext OGH 24.07.1985 3 Ob 521/85
    Auch; Beisatz: Es handelt sich nicht um eine Entscheidung über die Aufteilung, sondern um eine bloß das Aufteilungsverfahren betreffende Entscheidung. (T6)
  • 1 Ob 632/85
    Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob 632/85
    Beis wie T1; Veröff: NZ 1986,230
  • 8 Ob 654/85
    Entscheidungstext OGH 23.01.1986 8 Ob 654/85
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 309/86
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 5 Ob 309/86
    Beisatz: Auf verfahrensrechtliche Entscheidungen sind die allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen anzuwenden. (T7) Veröff: SZ 59/90 = EvBl 1987/20 S 90
  • 8 Ob 567/86
    Entscheidungstext OGH 03.07.1986 8 Ob 567/86
  • 7 Ob 634/86
    Entscheidungstext OGH 02.10.1986 7 Ob 634/86
    Beis wie T2; Beis wie T5
  • 1 Ob 596/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 596/87
    Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 60/95
  • 2 Ob 607/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 607/87
  • 3 Ob 612/86
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 612/86
    Beis wie T1; Beisatz: Hat der Antragsgegner einen Beschluß unangefochten gelassen, womit mangels Zustimmung des Antragsgegners zu einer Antragsrückziehung die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde, so kann er seine Zustimmung nicht mehr später nachholen. (T8)
  • 4 Ob 540/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 540/88
    Auch; Veröff: EvBl 1988/114 S 532 = RZ 1988/54 S 226
  • 5 Ob 560/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 5 Ob 560/88
  • 4 Ob 596/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 596/88
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: "Verweisung auf den Rechtsweg" mit der nur die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges zum Ausdruck gebracht werden sollte. (T9)
  • 8 Ob 514/89
    Entscheidungstext OGH 09.02.1989 8 Ob 514/89
  • 8 Ob 645/89
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 8 Ob 645/89
    Auch; Veröff: SZ 63/56

Schlagworte

§ 232 AußStrG aufgehoben durch Art II Z 6 WGN 1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0099346

Im RIS seit

12.11.1980

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19801112_OGH0002_0010OB00751_8000000_007

Rechtssatz für 1Ob459/32 2Ob199/62 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033684

Geschäftszahl

1Ob459/32; 2Ob199/62; 3Ob78/65; 8Ob8/66; 1Ob10/70; 5Ob249/71; 7Ob10/74; 5Ob224/73; 3Ob559/77; 3Ob18/79; 8Ob510/85; 1Ob632/85; 1Ob507/89; 1Ob617/91; 8Ob518/94; 8ObA250/95; 7Ob274/04a; 3Ob105/08z

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Rechtssatz

Ein von einem Ehegatten dem anderen ohne Notariatsakt gegebenes Darlehen kann zurückgefordert werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 459/32
    Entscheidungstext OGH 07.06.1932 1 Ob 459/32
    Veröff: SZ 14/171 GlRS Reichsgericht vom 20.12.1939, VIII/208 Veröff: DR EvBl 1940/133
  • 2 Ob 199/62
    Entscheidungstext OGH 05.07.1962 2 Ob 199/62
  • 3 Ob 78/65
    Entscheidungstext OGH 01.06.1965 3 Ob 78/65
    Ähnlich; Beisatz: Ein Vergleich über einen solchen Rückforderungsanspruch ist formfrei. (T1) Veröff: EvBl 1965/401S 605
  • 8 Ob 8/66
    Entscheidungstext OGH 25.01.1966 8 Ob 8/66
    Veröff: EFSlg 6821
  • 1 Ob 10/70
    Entscheidungstext OGH 29.01.1970 1 Ob 10/70
  • 5 Ob 249/71
    Entscheidungstext OGH 13.10.1971 5 Ob 249/71
  • 7 Ob 10/74
    Entscheidungstext OGH 21.02.1974 7 Ob 10/74
  • 5 Ob 224/73
    Entscheidungstext OGH 27.02.1974 5 Ob 224/73
  • 3 Ob 559/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 3 Ob 559/77
  • 3 Ob 18/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1978 3 Ob 18/79
  • 8 Ob 510/85
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 8 Ob 510/85
    Beisatz: Eine derartige Kondiktion ist lediglich an die Voraussetzung gebunden, dass bei Einhaltung der Formvorschriften ein gültiger Darlehensvertrag vorliegen würde. (T2)
  • 1 Ob 632/85
    Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob 632/85
    Beisatz: Ein solcher Darlehensvertrag als Realkontrakt wird durch Hingabe der Darlehensvaluta auch nicht geheilt. (T3) Veröff: NZ 1986,230
  • 1 Ob 507/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 507/89
    Vgl auch
  • 1 Ob 617/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 617/91
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 64/160 = JBl 1991,444 (Ostheim)
  • 8 Ob 518/94
    Entscheidungstext OGH 28.04.1994 8 Ob 518/94
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 8 ObA 250/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 250/95
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 274/04a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 274/04a
    Beisatz: Mangels Einhaltung der Formvorschrift des § 1 Abs 1 lit b NZWG ist ein obsoleter Darlehensvertrag ungültig, die Rückforderung der Übergabe des hingegebenen Geldes ist jedoch aus dem Grunde der Bereicherung zulässig. Die zwischen den Ehegatten allein auf die gesetzliche Formungültigkeit gestützte Einwendung, kommt einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung gleich. (T4)
  • 3 Ob 105/08z
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 105/08z
    Auch; Bem: Die Entscheidung enthält auch Ausführungen zum deutschen Recht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0033684

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008

Dokumentnummer

JJR_19320607_OGH0002_0010OB00459_3200000_002

Entscheidungstext 1Ob632/85

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob632/85

Entscheidungsdatum

09.10.1985

Anmerkung

E06485

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Schobel, Dr. Hofmann und Dr. Riedler als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Maria A, Pensionistin, Wien 8., Lange-Gasse 25, vertreten durch Dr. Gunther Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Harald A, Privater, Wien 2., Rembrandtstraße 36, vertreten durch Dr. Helmut Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 380.000,-- samt Anhang infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14. März 1985, GZ 43 R 523/84-53, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.Februar 1984, 1 F 7/81-47, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 12.469,05 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten S 1.133,55 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die von den Streitteilen am 8.5.1978 geschlossene Ehe wurde aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3.10.1980, 2 Cg 223/80, rechtskräftig geschieden. Aus der gemeinsamen Ehe sind keine Vermögenswerte vorhanden.

Am 1.4.1981 brachte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 39 f Cg 137/81 eine Klage auf Zahlung von S 380.000,-- samt Anhang ein. Sie habe im Juni 1978 dem Antragsgegner die Abfertigung ihrer Witwenpension im Betrag von mindestens S 380.000,-- übergeben. Der Antragsgegner habe versichert, daß er ihr den Betrag in voller Höhe auch dann zurückzahlen werde, wenn aus den von ihm in Aussicht genommenen Geschäften nichts werde. Er habe erklärt, sie müsse sich keine Sorgen machen, es sei ja noch seine Eigentumswohnung vorhanden. Der Antragsgegner hafte aus dem Rechtsgrund des Darlehens, allenfalls der Bereicherung.

Nachdem der Antragsgegner in seiner Klagebeantwortung vorgebracht hatte, es handle sich um eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Scheidung der Ehe, überwies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien über Antrag der Antragstellerin die Rechtssache mit Beschluß vom 2.6.1981, ON 6, an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Außerstreitgericht. Daß es sich um eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse handle, habe die Antragstellerin durch ihren überweisungsantrag zugestanden. Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft.

In der nunmehr beim Erstgericht anhängigen Rechtssache brachte die Antragstellerin ergänzend noch vor, der Antragsgegner habe sie durch listige Vorstellungen und Handlungen zur übergabe der Geldbeträge überredet. Der Antragsgegner habe sich zur Rückzahlung spätestens nach Scheidung verpflichtet.

Der Antragsgegner bestritt, ein Darlehen erhalten zu haben. über die Verwendung der ihm übergebenen Gelder habe Einverständnis geherrscht. Die daraus angeschafften Gegenstände, insbesondere zwei Traberpferde, seien untergegangen.

Mit Beschluß vom 18.4.1983, ON 40, wies das Erstgericht den Antrag auf Zuspruch des Betrages von S 380.000,-- zurück und hob das bisherige Verfahren als nichtig auf. Bei dem dem Antragsgegner von der Antragstellerin als Darlehen oder zur Verwahrung übergebenen Betrag handle es sich nicht um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse. Der geltend gemachte Anspruch wäre daher im streitigen Verfahren durchzusetzen.

über Rekurs der Antragstellerin hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes mit Beschluß vom 3.11.1983, 43 R 839/83, auf, und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sei zwar richtig, daß die Unzulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen Verfahrens nach Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sei und grundsätzlich zur Zurückweisung der Klage oder des Antrages führen müsse. Jedoch sei aber immer darauf Bedacht zu nehmen, daß ein derartiger Ausspruch nicht erfolgen könne, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegenstehe (Paragraph 42, Absatz 3, JN). Mache ein Ehegatte an den anderen Ehegatten innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe Ansprüche über das eheliche Gebrauchsvermögen oder die ehelichen Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so habe das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auszusprechen und die Rechtssache an das zuständige Außerstreitgericht zu überweisen (Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG). überweisungsbeschlüsse nach dieser Gesetzesstelle seien anders als solche nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO von beiden Teilen anfechtbar. Wenn auch im Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2.6.1981, ON 6, die überweisung an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Außerstreitgericht unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO begründet worden sei, so handle es sich dabei in Wahrheit um einen überweisungsbeschluß im Sinne des Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG, der, da er in Rechtskraft erwachsen sei, Bindungswirkung nach Paragraph 46, Absatz eins, JN (Paragraph 235, Absatz 2, AußStrG) habe. Diese Bindungswirkung habe zur Folge, daß das Erstgericht daran gebunden sei und keine Möglichkeit bestehe, das Verfahren wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens für nichtig zu erklären und den Antrag zurückweisen, auch wenn das Erstgericht nunmehr zur überzeugung komme, daß es sich um einen Anspruch handle, der ursprünglich zutreffend im streitigen Rechtsweg geltend gemacht worden sei. Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft.

Das Erstgericht wies daraufhin den Antrag ab. Es stellte fest:

Kurze Zeit nach der Eheschließung habe die Antragstellerin dem Antragsgegner über dessen Wunsch einen Betrag von S 380.000,-- ausgefolgt. Es sei klar bedungen worden, daß der Antragsgegner diese Beträge zurückzuzahlen habe. Der Antragsgegner habe anläßlich der übergabe des Betrages erklärt, die Antragstellerin brauche sich keine Sorgen zu machen, als Sicherheit sei seine Eigentumswohnung vorhanden. Der Antragsgegner habe in der Folge in seinem Interesse verschiedene Ankäufe getätigt.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, bei dem Betrag von S 380.000,-- handle es sich nicht um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse. Der Antrag sei daher abzuweisen. über Rekurs der Antragstellerin änderte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Antragsgegner schuldig erkannte, der Antragstellerin den Betrag von S 380.000,-- samt Anhang zu bezahlen. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Die Rechtskraft des vom Streitrichter gemäß Paragraph 235, AußStrG gefaßten überweisungsbeschlusses bedeute, daß über den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Verfahrens außer Streitsachen zu entscheiden sei. Es sei zwar dem Erstgericht zuzubilligen, daß nach dem nunmehr geklärten Sachverhalt der geltend gemachte Anspruch nicht als solcher im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG zu werten sei; der rechtskräftige überweisungsbeschluß führe aber dazu, daß über den zunächst im streitigen Verfahren geltend gemachten Anspruch nunmehr im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei. Der ursprünglich klageweise geltend gemachte Anspruch sei somit vom Außerstreitrichter zu prüfen und von ihm über das Zurechtbestehen des Rückforderungsanspruches zu entscheiden. Die Antragstellerin habe vorgebracht, sie habe dem Antragsgegner einen Betrag von S 380.000,-- übergeben, dieser habe sich verpflichtet, den Betrag zurückzuzahlen. Die unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes seien dahin zu werten, daß die Antragstellerin dem Antragsgegner im Sinne des Paragraph 983, ABGB ein Darlehen gewährt habe. Auch wenn die für einen solchen Vertrag zwischen Ehegatten vorgeschriebene Form des Notariatsaktes nicht eingehalten worden sei, käme dieses Rechtsgeschäft doch durch die übergabe des Betrages an den Ehemann wirksam zustande, da durch die vollständige übergabe des Darlehensbetrages der Formmangel geheilt sei. Da über die Dauer der Darlehensgewährung keine Vereinbarung getroffen worden sei und auch aus dem Zweck des Darlehens keine Anhaltspunkte für einen Rückzahlungstermin gewonnen werden könnten, habe die Antragstellerin jederzeit die Möglichkeit, dieses Darlehen zu kündigen und den Betrag rückzufordern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Soweit er behauptet, das Verfahren sei wegen Unzulässigkeit des außersttreitigen Verfahrens nichtig, ist er darauf zu verweisen, daß der Beschluß des Rekursgerichtes vom 3.11.1983, 43 R 839/83-46, mit dem es den Beschluß des Erstgerichtes auf Zurückweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges und die Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens aufgehoben hatte, uangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Entgegen der Meinung des Rekurswerbers handelte es sich nicht um eine Sachentscheidung nach Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG; nur eine solche hätte nur dann angefochten werden können, wenn das Gericht zweiter Instanz den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen hätte. Für verfahrensrechtliche Entscheidungen aber und damit auch für solche, mit denen über die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens entschieden wurde, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsmittelzulässigkeit im Außerstreitverfahren. Es wäre dem Antragsgegner daher freigestanden, gegen die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu erheben (EFSlg.44.790, 42.776, 42.477; SZ 54/166 ua). An die rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden (Paragraph 42, Absatz 3 und 4 JN; Fasching römisch eins 271 f.). Der Sache nach bekämpft der Rekurswerber im Rechtsmittelverfahren die Feststellungen des Erstgerichtes nicht. Aus diesen Feststellungen folgt, daß sich, wie die Antragstellerin schon in ihrer seinerzeitigen Klage vorbrachte, der Antragsgegner zur Rückzahlung des Betrages von S 380.000,-- verpflichtet hatte. Soweit der Rekurswerber ausführt, daß ein Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG ungültig sei, trifft dies zu. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes wird ein solcher Darlehensvertrag als Realkontrakt durch Hingabe der Darlehensvaluta auch nicht geheilt. Dies hat aber zur Folge, daß, wäre bei Einhaltung der vorgeschriebenen Form ein Darlehen zustandegekommen, die Antragstellerin berechtigt ist, ohne an allfällige Rückzahlungstermine gebunden zu sein, die Rückgabe des hingegebenen Geldes aus dem Grunde der Bereicherung, der auch geltend gemacht wurde, jederzeit zu fordern (EFSlg. 29.471, 22.662;

SZ 18/195; SZ 14/171; 8 Ob 510/85; Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 1432,, Stanzl in Klang 2 IV/1, 700; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 256;

Wilburg in Klang 2 römisch sechs 461).

Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00632.85.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19851009_OGH0002_0010OB00632_8500000_000