Ist die gestellte (Vorlage-)Frage im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich (vgl. EuGH 15.10.2024, KUBERA, C-144/23, Rn. 36, 62, mwN), entfällt die Pflicht zur Vorlage (vgl. auch VwGH 27.6.2025, Ra 2024/06/0033). Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt die Rechtfertigung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. EuGH 11.6.2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Frauen, die sich mit dem Wert der Geschlechtergleichheit identifizieren], C-646/21, Rn. 67, 86, mwN).Ist die gestellte (Vorlage-)Frage im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich vergleiche EuGH 15.10.2024, KUBERA, C-144/23, Rn. 36, 62, mwN), entfällt die Pflicht zur Vorlage vergleiche auch VwGH 27.6.2025, Ra 2024/06/0033). Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt die Rechtfertigung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist vergleiche EuGH 11.6.2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Frauen, die sich mit dem Wert der Geschlechtergleichheit identifizieren], C-646/21, Rn. 67, 86, mwN).