Das durch § 39a Abs. 2 iVm § 39b Abs. 5 Oö. NSchG 2001 eingerichtete System der Zustellung bestimmter Bescheide mit unionsumweltrechtlicher Relevanz im Wege einer elektronischen Plattform ermöglicht gerade, dass berechtigte Umweltorganisationen iSd § 39a Abs. 1 Oö. NSchG 2001 von naturschutzrechtlichen Verfahren, an denen sie nicht beteiligt gewesen sind, Kenntnis erlangen und die daraus erwachsenen Bescheide bekämpfen können (vgl. die Gesetzesmaterialien, Erl RV, Oö. LT, Blg. 1031/2019, XXVIII. GP, S. 19).Das durch Paragraph 39 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 39 b, Absatz 5, Oö. NSchG 2001 eingerichtete System der Zustellung bestimmter Bescheide mit unionsumweltrechtlicher Relevanz im Wege einer elektronischen Plattform ermöglicht gerade, dass berechtigte Umweltorganisationen iSd Paragraph 39 a, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 von naturschutzrechtlichen Verfahren, an denen sie nicht beteiligt gewesen sind, Kenntnis erlangen und die daraus erwachsenen Bescheide bekämpfen können vergleiche die Gesetzesmaterialien, Erl RV, Oö. LT, Blg. 1031 aus 2019,, römisch 28 . GP, S. 19).