Verwaltungsgerichtshof
11.08.2025
Ra 2024/10/0018
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/10/0019
GRS wie Ra 2019/04/0074 B 27. Jänner 2020 RS 3 (hier "Beschluss" statt "Erkenntnis")
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes außer allgemeinen Ausführungen sowie einem Verweis auf die Begründungen des Bescheides der belangten Behörde und des angefochtenen Erkenntnisses kein sonstiges auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält vergleiche VwGH 30.4.2019, Ro 2017/06/0001; 28.12.2018, Ra 2018/11/0030; jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100018.L03