Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/10/0018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/10/0019

Rechtssatz

Schon nach dem Wortsinn der Bestimmung des Paragraph 39 b, Absatz 4, Ziffer eins, Oö. NSchG 2001 kommt einer berechtigen Umweltorganisation die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 14, Oö. NSchG 2001 auch dann zu, wenn die Behörde die von der Umweltorganisation geltend gemachte Verletzung von die FFH-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 gar nicht thematisiert (und also überhaupt nicht behandelt) hat. (Dies entspricht auch der vom Landesgesetzgeber - im Zuge der Anpassung des oberösterreichischen Naturschutzrechts an die Erfordernisse der EuGH-Rechtsprechung zur Aarhus-Konvention - u.a. verfolgten Zielsetzung, berechtigten Umweltorganisation (u.a.) "in jenen Projektverfahren" ein Beschwerderecht einzuräumen, "in denen unionsrechtlich geschützte Pflanzen- und Tierarten betroffen sind"; so könne nämlich "seitens der Umweltorganisationen auch geltend gemacht werden, dass die Behörde auf einzelne besonders geschützte Arten rechtswidrigerweise gar nicht Bedacht genommen hat." [vgl. Erl RV, Oö. LT, Blg. 1031 aus 2019,, römisch 28 . GP, S. 21f]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100018.L02