Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/04/0371

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0371

Entscheidungsdatum

02.06.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0372

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0127 B 24. Jänner 2018 RS 3 (hier ohne die in Klammer gesetzten Ausführungen)

Stammrechtssatz

Das VwG hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN und näheren Ausführungen zum Begriff der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor den VwG; vergleiche in diesem Sinne auch VfGH 18.6.2014, G5/2014 = VfSlg. 19.882, wonach Paragraph 28, VwGVG 2014 dem VwG gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040371.L03

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040371_20250602L01

Rechtssatz für Ra 2024/04/0371

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0371

Entscheidungsdatum

02.06.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0372

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/04/0092 E 25. Juni 2003 VwSlg 16118 A/2003 RS 2

Stammrechtssatz

Unter "Glaubhaftmachung" des nicht hinreichenden Schutzes vor den Auswirkungen der Betriebsanlage wird - hinsichtlich des Gegenstandes - zu verstehen sein, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht von der Richtigkeit - des Vorliegens der Tatsache, als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein, zu überzeugen hat (ausführliche Begründung im E).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040371.L04

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040371_20250602L02

Rechtssatz für Ra 2024/04/0371

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0371

Entscheidungsdatum

02.06.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0372

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0295 E 25. März 1992 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Glaubhaftmachung unterliegt ebenso wie eine Beweisführung

den Regeln der freien Beweiswürdigung (Hinweis E 4.6.1976,

555/76). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der

Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand

(Hinweis E 16.12.1987, 87/01/0230).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040371.L05

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040371_20250602L03

Rechtssatz für Ra 2024/04/0371

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0371

Entscheidungsdatum

02.06.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0372

Rechtssatz

Die Erlangung der Parteistellung nach Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 setzt die Glaubhaftmachung des Umstandes, als Nachbar von den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein, voraus. Gelingt die Glaubhaftmachung im Antrag nicht, erlangt der Antragsteller keine Parteistellung und ist der Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 25.6.2003, 2000/04/0092).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040371.L01

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040371_20250602L04