Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0371

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/04/0372

Rechtssatz

Die Erlangung der Parteistellung nach Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 setzt die Glaubhaftmachung des Umstandes, als Nachbar von den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein, voraus. Gelingt die Glaubhaftmachung im Antrag nicht, erlangt der Antragsteller keine Parteistellung und ist der Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 25.6.2003, 2000/04/0092).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040371.L01