Verwaltungsgerichtshof
02.06.2025
Ra 2024/04/0371
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0372
Die Erlangung der Parteistellung nach Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 setzt die Glaubhaftmachung des Umstandes, als Nachbar von den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt zu sein, voraus. Gelingt die Glaubhaftmachung im Antrag nicht, erlangt der Antragsteller keine Parteistellung und ist der Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 25.6.2003, 2000/04/0092).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040371.L01