Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/19/0385

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0385

Entscheidungsdatum

16.01.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0708 B 25. Mai 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190385.L01

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023190385_20240116L01