Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0103

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0103

Entscheidungsdatum

21.08.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs2
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0104 B 04.09.2023
Ra 2023/03/0146 B 04.09.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0107 B 22. Juli 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Günstigkeitsvergleich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG kommt es bei Fortbestehen der Strafbarkeit auf die Gesamtauswirkungen der tatbestandlich vorgesehenen Strafe für den Täter an. Ändert sich etwa bei Blankettstrafnormen zwar der Inhalt des Blanketts reduzierend, bleibt das grundsätzliche strafrechtliche Verbot jedoch bestehen, hat eine nachträgliche Einschränkung des Blankettinhalts keine Auswirkungen auf das Weiterbestehen der Strafnorm. Bei einer Änderung der Rechtslage zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteiles findet ein Günstigkeitsvergleich iSd Paragraph eins, Absatz 2, VStG keine Anwendung, wenn das strafrechtliche Unwerturteil aufrecht bleibt vergleiche VwGH 28.6.2016, Ra 2016/17/0057, und VwGH 24.1.2000, 97/17/0331).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030103.L01

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030103_20230821L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0103

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0103

Entscheidungsdatum

21.08.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §12 Abs3 idF 2021/I/183
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 Abs2 idF 2021/I/090
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 idF 2021/I/090
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs3 idF 2021/I/090
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs4 idF 2022/I/006
COVID-19-NotmaßnahmenV 05te 2021 §9
VStG §1 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0104 B 04.09.2023
Ra 2023/03/0146 B 04.09.2023

Rechtssatz

Die Strafbarkeit desjenigen, der als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass diese Betriebsstätte, deren Betreten oder Befahren gemäß Paragraph 3, COVID-19-MG untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird (Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19-MG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,), war nicht nur zum Entscheidungszeitpunkt des VwG weiter aufrecht, die Strafdrohung war mittlerweile sogar verschärft worden vergleiche Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, mit der ab 5. Februar 2022 eine Mindeststrafe von € 3.000 sowie ein erhöhter Strafrahmen im Wiederholungsfall eingeführt wurden). Was die diese Blankettstrafnorm ausfüllende Vorschrift des Paragraph 9, der 5. COVID-19-NotMV (also das konkrete Betretungsverbot) betrifft, waren solche Bestimmungen nach Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-MG nur bei Auftreten von COVID-19 und entsprechend der epidemiologischen Situation zu erlassen. Derartige Maßnahmen wurden daher regelmäßig nur für bestimmte Zeiträume getroffen. Für ein Betretungsverbot wie das hier vorliegende war eine Befristung auf höchstens vier Wochen auch gesetzlich geboten (Paragraph 12, Absatz 3, COVID-19-MG). Darüber hinaus waren im Hinblick auf die damit verbundenen Grundrechtseingriffe schon aus verfassungsrechtlichen Gründen stets nur zum jeweiligen Zeitpunkt verhältnismäßige Maßnahmen zulässig vergleiche aus der diesbezüglichen Rechtsprechung etwa VfGH 30.6.2022, römisch fünf 312 aus 2021,, zur 5. COVID-19-NotMV). Es kann daher im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass das zeitliche Auslaufen einer konkreten Maßnahme auf Grundlage des COVID-19-MG oder auch deren vorzeitige Beendigung in einer geänderten epidemiologischen Situation oder deren Bewertung und nicht im Wegfall des diesbezüglichen Unwerturteils gegründet war. Dafür, dass dies im vorliegenden Fall betreffend das Betretungsverbot nach Paragraph 9, der 5. COVID-19-NotMV anders gewesen wäre, sind keine Hinweise ersichtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030103.L03

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030103_20230821L02

Rechtssatz für Ra 2023/03/0103

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0103

Entscheidungsdatum

21.08.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §13 Abs1
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs3 idF 2021/I/090
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs4 idF 2022/I/006
COVID-19-NotmaßnahmenV 05te 2021 §9
COVID-19-ÜberführungsG 2023 §1
VStG §1 Abs2
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0104 B 04.09.2023
Ra 2023/03/0146 B 04.09.2023

Rechtssatz

Zwar ist das COVID-19-MG auf Grund seines Paragraph 13, Absatz eins, mit Ablauf des 30. Juni 2023 zur Gänze außer Kraft getreten. Jedoch sind nach Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, die Bestimmungen des COVID-19-MG auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum COVID-19-Überführungsgesetz (ErläutRV 2048 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 3) soll damit klargestellt werden, dass die Bestimmungen des COVID-19-MG nach dessen Außerkrafttreten weiterhin auf Verwaltungsübertretungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 begangen wurden, anzuwenden sind. Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass auch die Aufhebung bzw. das Auslaufen sämtlicher rechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht als (nachträglicher) Wegfall des Unwerturteils anzusehen ist, und die vor dem Außerkrafttreten der jeweiligen Straftatbestände begangenen Straftaten weiter zu verfolgen sind. Im Ergebnis war daher das Außerkrafttreten des Paragraph 9, der 5. COVID-19-NotMV in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Verpflichtung, als Inhaber dafür Sorge zu tragen, dass eine Betriebsstätte des Gastgewerbes nicht betreten wird, nicht im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG zu berücksichtigen. Weil somit das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter nicht günstiger, sondern (auf Grund der in Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022, vorgesehenen Mindeststrafe) sogar ungünstiger war, hat das VwG seinem Erkenntnis zutreffend die zur Tatzeit geltende Strafnorm (Paragraph 8, Absatz 3, COVID 19-MG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,) zu Grunde gelegt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030103.L02

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030103_20230821L03