Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/02/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0142

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/17/0029 B 18. Mai 2016 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche etwa das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, sowie VwGH vom 12. August 1997, 96/17/0355, und vom 22. Februar 1999, 99/17/0026). Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wieder gegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche VwGH vom 14. Juli 2000, 2000/02/0154).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020142.L01

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020142_20251211L01

Rechtssatz für Ra 2023/02/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0142

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0034 E 25. Juli 2016 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020142.L02

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020142_20251211L02

Rechtssatz für Ra 2023/02/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0142

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0122 E 17. Dezember 2015 RS 1 (hier 'Verwaltungsgericht' statt 'Berufungsbehörde' und ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Das Gesetz kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt vergleiche E 7. November 1995, 95/05/0002; E 15. Mai 1990, 89/02/0156). Dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit eines VwG, einen Spruch eines Bescheides der Verwaltungsbehörde zu verändern. Die seitens des VwG gewählte Vorgangsweise, nämlich gleichzeitig mit der Abweisung der Beschwerde den Spruchpunkt des Straferkenntnisses der BH durch Ergänzung des Tatortes und der Tatzeit und durch die Streichung eines näher umschriebenen Satzteils zu verändern, steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Inhalt des Spruches Diverses Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020142.L03

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020142_20251211L03

Rechtssatz für Ra 2023/02/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0142

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/02/0009 E 15. Juni 2023 RS 2

Stammrechtssatz

Die teilweise Neufassung eines Spruches im Rahmen einer Maßgabenbestätigung muss so erfolgen, dass der neu gefasste Spruch dem Gebot einer deutlichen Abfassung des Spruches entspricht vergleiche VwGH 16.2.2023, Ra 2021/02/0170; VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020142.L04

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020142_20251211L04

Rechtssatz für Ra 2023/02/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0142

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0012 B 24. September 2014 VwSlg 18934 A/2014 RS 2 (hier ohne den anfänglichen Halbsatz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG (Hinweis B vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0032) ausgesprochen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (Hinweis B vom 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0003; B vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0029; E vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0036; E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231; E (verstärkter Senat) vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020142.L06

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020142_20251211L05

Rechtssatz für Ra 2023/02/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0142

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §21 Abs2
TierschutzG 2005 §31 Abs2
TierschutzG 2005 §38 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz TSchG verlangt - im Gegensatz zu Paragraph 21, Absatz 2, TSchG - nicht, dass die Unterlagen der Behörde anlässlich einer Kontrolle zur Verfügung zu stellen seien. Vielmehr fordert Paragraph 31, Absatz 2, TSchG, dass die Erfüllung der Informations- und Beratungspflichten der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht wird. Die Bereithaltung entsprechender Informationsangebote wird hier nur als Beispiel für den Nachweis der eingehaltenen Informationspflicht genannt. Eine Einschränkung auf die Vorlage entsprechender Unterlagen nur beim Kontrolltermin ist hier nicht ersichtlich, sodass nicht die Glaubhaftmachung der Bereithaltung von Informationsangeboten sanktioniert wird, sondern die unterbliebene Beratung oder fehlende Informationsübermittlung an Kunden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020142.L07

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020142_20251211L06