Divergierende Aussagen sind noch kein hinreichender Grund für die neuerliche Vernehmung als Zeuge (vgl. VwGH 29.6.1987, 86/10/0049).Divergierende Aussagen sind noch kein hinreichender Grund für die neuerliche Vernehmung als Zeuge vergleiche VwGH 29.6.1987, 86/10/0049).
Verbleibt an der Richtigkeit des Tatvorwurfes kein Zweifel,
fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit des Grundsatzes "in dubio
pro reo" (Hinweis E 18.9.1991, 90/03/0266).