Divergierende Aussagen sind noch kein hinreichender Grund für die neuerliche Vernehmung als Zeuge (vgl. VwGH 29.6.1987, 86/10/0049).Divergierende Aussagen sind noch kein hinreichender Grund für die neuerliche Vernehmung als Zeuge vergleiche VwGH 29.6.1987, 86/10/0049).