Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/08/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0042

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101
VwRallg
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0083 E 18. November 2009 VwSlg 17792 A/2009 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 101, ASVG ist nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt. Gegen rechtskräftige Urteile der Gerichte kann Abhilfe nur im Wege der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung gesucht werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080042.L01

Im RIS seit

08.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2022080042_20230131L01

Rechtssatz für Ra 2022/08/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0042

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Rechtssatz

In einem Fall, in dem mit dem außer Kraft getretenen Bescheid die Zuerkennung einer Leistung (Versehrtenrente) abgelehnt, zugleich aber spruchgemäß die Feststellung getroffen wurde, dass eine tatsächlich eingetretene Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls sei, ist nach dem zweiten Halbsatz des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG ein Bescheid zu erlassen, "der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht", also eben diese Feststellung zu wiederholen; es ist aber - im Hinblick auf die Fiktion der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags nach Paragraph 72, Ziffer 2, Litera b, ASGG - unzulässig, neuerlich (negativ) über den Anspruch auf Versehrtenrente abzusprechen vergleiche dazu OGH 1.3.2011, 10 ObS 10/11k). Eine neuerliche Prüfung des Antrags war der AUVA bei Erlassung des Wiederholungsbescheides verwehrt. Daraus folgt aber nicht schon, dass in einem solchen Fall Paragraph 101, ASVG nicht bzw. nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Wiederholungsbescheid (auf Grund eines offenkundigen Versehens) nicht die Anforderungen des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG erfüllt. Das würde nämlich bedeuten, dass letztlich der durch den Wiederholungsbescheid übernommene spruchgemäße Inhalt des Ausgangsbescheides gegen eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach Paragraph 101, ASVG immunisiert wäre, auch wenn dem Versicherungsträger bei der Erlassung dieses Bescheides im Sinn der genannten Bestimmung ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen unterlaufen ist. Warum das aber in Fällen der Erhebung und nachfolgenden Zurückziehung einer Klage - anders als in Fällen, in denen aus welchen Gründen auch immer von vornherein keine Klage erhoben wird - in Kauf zu nehmen wäre und die in Paragraph 101, ASVG zugunsten der Versicherten vorgesehene Herstellung des den wirklichen Verhältnissen entsprechenden Zustands nicht ermöglicht werden sollte, ist nicht zu erkennen vergleiche zum mit Blick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung zu sehenden Zweck der Regelung etwa VwGH 17.11.1999, 99/08/0110). Einer solchen - nach dem Wortlaut des Paragraph 101, ASVG jedenfalls nicht gebotenen - Differenzierung würde somit auch die sachliche Rechtfertigung fehlen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080042.L02

Im RIS seit

08.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2022080042_20230131L02

Rechtssatz für Ra 2022/08/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0042

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASGG §71 Abs1
ASGG §72 Z2 litb
ASGG §72 Z2 litc
ASVG §101
ASVG §367 Abs1
VwRallg
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
  1. ASVG § 367 heute
  2. ASVG § 367 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 367 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 367 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  5. ASVG § 367 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  6. ASVG § 367 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 367 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 367 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  9. ASVG § 367 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Ein Anwendungsfall des Paragraph 101, ASVG ist auch dann anzunehmen, wenn dessen Voraussetzungen in Bezug auf den infolge der Klage außer Kraft getretenen Bescheid, soweit er den Inhalt des Wiederholungsbescheides bildet, zutreffen, wenn also dem Versicherungsträger bei der Erlassung dieses Ausgangsbescheides ein - durch die inhaltliche Übernahme auf den Wiederholungsbescheid durchschlagender - wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen unterlaufen ist und dadurch eine Geldleistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde. Dabei schadet es auch nicht, wenn der Wiederholungsbescheid - entsprechend den Vorgaben des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera b und Litera c, zweiter Halbsatz ASGG - keinen Abspruch über eine Leistung enthält. Paragraph 101, ASVG ist zwar nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung (Abschnitt römisch sechs Leistungsansprüche) nur in Leistungssachen und nicht in Feststellungssachen anwendbar vergleiche VwGH 23.2.2005, 2002/08/0186). Es ist aber davon auszugehen, dass generell auch bei Feststellungsbescheiden, die (gemäß Paragraph 367, Absatz eins, ASVG) darüber absprechen, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, der Anwendungsbereich des Paragraph 101, ASVG eröffnet ist. Es erschiene nämlich sachlich nicht gerechtfertigt, eine Feststellung, mit der bindend über eine unmittelbare Voraussetzung für eine Geldleistung abgesprochen wird, anders zu behandeln als einen Bescheid über den Leistungsanspruch selbst.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080042.L03

Im RIS seit

08.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2022080042_20230131L03

Rechtssatz für Ra 2022/08/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0042

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0174 B 13. September 2017 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt nur vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2005, 2002/08/0281, und vom 28. März 2012, 2012/08/0047, jeweils mwN). Einen Tatsachenirrtum in diesem Sinn könnte etwa eine unrichtige Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - etwa das Übersehen eines konkreten Leidenszustandes - darstellen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, 2001/08/0040, und vom 18. März 1997, 96/08/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080042.L04

Im RIS seit

08.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2022080042_20230131L04