Verwaltungsgerichtshof
31.01.2023
Ra 2022/08/0042
GRS wie Ra 2016/08/0174 B 13. September 2017 RS 1 (hier nur der zweite Satz)
Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt nur vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2005, 2002/08/0281, und vom 28. März 2012, 2012/08/0047, jeweils mwN). Einen Tatsachenirrtum in diesem Sinn könnte etwa eine unrichtige Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - etwa das Übersehen eines konkreten Leidenszustandes - darstellen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, 2001/08/0040, und vom 18. März 1997, 96/08/0079).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080042.L04