Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Zurücknahme der Klage

Paragraph 72, Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten:

  1. Ziffer eins
    Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft;
  2. Ziffer 2
    nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so
    1. Litera a
      bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;
    2. Litera b
      gilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist;
    3. Litera c
      hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem Paragraph 71, Absatz 2, zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre;
    4. Litera d
      darf er in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 eine Klage auf Leistung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach Litera c, nicht nachkommt;
  3. Ziffer 3
    in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

Anmerkung

Vgl. auch §§ 237, 483 Abs. 3 ZPO.

Schlagworte

Säumnisklage

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011332

Alte Dokumentnummer

N11985180020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P72/NOR12011332

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