Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - Die Revisionswerberin legt - indem sie (im Wesentlichen) den Gesetzestext des § 30 Abs. 2 VwGG wiedergibt - nicht konkret dar, inwiefern die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für sie - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung - einen unverhältnismäßigen Nachteil begründen sollte. Allein in der (unbehelligten) Fortsetzung eines Studiums - umso mehr, wenn damit ein nach § 64 Abs. 2 NAG erforderlicher Studienerfolg nicht im Ansatz einhergeht - ist ein derartiger Nachteil nicht (ohne Weiteres) zu sehen (vgl. VwGH 8.9.2020, Ra 2020/22/0094); dies nicht zuletzt auch mit Blick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. VwGH 8.9.2020, Ra 2020/22/0094). Dem Aufschiebungsantrag ist ein Erfolg zu versagen.Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - Die Revisionswerberin legt - indem sie (im Wesentlichen) den Gesetzestext des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wiedergibt - nicht konkret dar, inwiefern die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für sie - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung - einen unverhältnismäßigen Nachteil begründen sollte. Allein in der (unbehelligten) Fortsetzung eines Studiums - umso mehr, wenn damit ein nach Paragraph 64, Absatz 2, NAG erforderlicher Studienerfolg nicht im Ansatz einhergeht - ist ein derartiger Nachteil nicht (ohne Weiteres) zu sehen vergleiche VwGH 8.9.2020, Ra 2020/22/0094); dies nicht zuletzt auch mit Blick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vergleiche VwGH 8.9.2020, Ra 2020/22/0094). Dem Aufschiebungsantrag ist ein Erfolg zu versagen.