Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/14/0457

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0457

Entscheidungsdatum

08.03.2021

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52 Abs3
FPG 2005 §52 Abs9
MRK Art8 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0134 E 30. April 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140457.L01

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140457_20210308L01