Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/02/0099
Entscheidungsdatum
16.06.2020
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen kann trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen. Als solches ist etwa eine Verkehrskontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen (vgl. VwGH 24.9.2010, 2010/02/0155; VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/02/0331).Der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen kann trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen. Als solches ist etwa eine Verkehrskontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen vergleiche VwGH 24.9.2010, 2010/02/0155; VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/02/0331).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020099.L03
Im RIS seit
17.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
JWR_2020020099_20200616L01