Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0099

Rechtssatz

Der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen kann trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen. Als solches ist etwa eine Verkehrskontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen vergleiche VwGH 24.9.2010, 2010/02/0155; VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/02/0331).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020099.L03