Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/04/0199

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0199

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

E3L E06300000
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Das zweistufige Verhandlungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst eine Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages ergeht und in der Folge aus den geeigneten Bewerbern die (anhand der Auswahlkriterien) am besten bewerteten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Teilnahmeunterlagen müssen jedenfalls hinreichend konkret sein, um einem interessierten Unternehmer die Beurteilung zu ermöglichen, ob eine Teilnahme an diesem Vergabeverfahren möglich und sinnvoll ist (so bereits zur Vergabebekanntmachung VwGH 13.6.2005, 2005/04/0001; vergleiche auch Öhler/Schramm, in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), BVergG 2006, Paragraph 103,, Rn. 6, 12). Da eine Angebotslegung erst in der zweiten Stufe erfolgt, müssen die Angaben zu den zu erbringenden Leistungen in den Teilnahmeunterlagen noch nicht in der für eine Leistungsbeschreibung erforderlichen Detailliertheit enthalten sein (so auch Heid/Kurz, in Heid/Preslmayr (Hrsg.), Handbuch Vergaberecht4 (2015) Rz. 1154). Auch in den Erläuterungen zum Bundesvergabegesetz wird anerkannt, dass die Ausschreibung, die einen Überbegriff über verschiedene Unterlagen im Kontext eines Vergabeverfahrens darstellt, je nach betroffener Unterlage einen unterschiedlichen Konkretisierungsgrad und einen unterschiedlichen Umfang aufweisen kann (siehe zum BVergG 2006 Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 13, sowie nunmehr auch zum BVergG 2018 Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 8). Es ist naheliegend, für die Teilnahmeunterlage in einem zweistufigen Verfahren hinsichtlich der Leistungsbeschreibung einen geringeren Konkretisierungsgrad zu verlangen, weil diese Unterlage in der ersten Stufe übermittelt wird und die Angebotslegung erst auf Grund der (nur an die ausgewählten Bewerber ergehenden) Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040199.L01

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2018040199_20191217L01

Rechtssatz für Ra 2018/04/0199

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0199

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

E3L E06300000
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Eignung eines Bewerbers ist bei einem zweistufigen Verhandlungsverfahren in der ersten Stufe zu prüfen, weil nur geeignete Bewerber ausgewählt und somit zum weiteren Verfahren zugelassen werden können. Auch Paragraph 69, Ziffer 3, BVergG 2006 sieht vor, dass die Eignung bei einem Verhandlungsverfahren grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegen muss. Daraus ergibt sich, dass die Eignungsanforderungen bereits in der ersten Stufe - und somit in den Teilnahmeunterlagen - abschließend und hinreichend bestimmt bekannt gegeben werden müssen, weil nur so eine nachvollziehbare Überprüfung des Vorliegens der Eignung gewährleistet werden kann bzw. nur dann die Möglichkeit besteht, allenfalls unsachliche oder unbestimmte Eignungsanforderungen zu bekämpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040199.L02

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2018040199_20191217L02

Rechtssatz für Ra 2018/04/0199

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0199

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Das Vergaberecht steht der Ausschreibung bloß optionaler Leistungsteile nicht entgegen. Dies ergibt sich schon aus der Regelung über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes, welche die Berücksichtigung von Optionen ausdrücklich vorsieht (siehe Paragraph 13, BVergG 2006, dessen Inhalt im Übrigen - insoweit unverändert - in Paragraph 13, BVergG 2018 übernommen wurde). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine Option - auch wenn Festlegungen zu den Voraussetzungen ihrer Ausübung fehlen - als Bestandteil des Auftrags anzusehen ist und als solcher auch der Nachprüfung unterliegt vergleiche VwGH 26.4.2007, 2005/04/0189, 0190). Die Inanspruchnahme (oder Nicht-Inanspruchnahme) eines in der Ausschreibung vorgesehenen Optionsrechts stellt daher keine wesentliche nachträgliche Vertragsänderung dar. Es schadet auch nicht, wenn es allein im Willen des Auftraggebers liegt, ob er von einer Option Gebrauch macht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040199.L03

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2018040199_20191217L03

Rechtssatz für Ra 2018/04/0199

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0199

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Zwar konnten Bewerber oder Bieter bereits nach Paragraph 70, Absatz 2, BVergG 2006 ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). Die Abgabe dieser Erklärung setzt allerdings die Kenntnis des Bewerbers über den Umfang der verlangten Anforderungen voraus, weil nur so eine Erklärung über deren Erfüllung abgegeben werden kann. Gleiches gilt für den Fall, in dem die erforderliche Eignung durch Heranziehen der Kapazitäten eines Subunternehmers dargetan wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040199.L04

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2018040199_20191217L04