Verwaltungsgerichtshof
17.12.2019
Ra 2018/04/0199
Das Vergaberecht steht der Ausschreibung bloß optionaler Leistungsteile nicht entgegen. Dies ergibt sich schon aus der Regelung über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes, welche die Berücksichtigung von Optionen ausdrücklich vorsieht (siehe Paragraph 13, BVergG 2006, dessen Inhalt im Übrigen - insoweit unverändert - in Paragraph 13, BVergG 2018 übernommen wurde). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine Option - auch wenn Festlegungen zu den Voraussetzungen ihrer Ausübung fehlen - als Bestandteil des Auftrags anzusehen ist und als solcher auch der Nachprüfung unterliegt vergleiche VwGH 26.4.2007, 2005/04/0189, 0190). Die Inanspruchnahme (oder Nicht-Inanspruchnahme) eines in der Ausschreibung vorgesehenen Optionsrechts stellt daher keine wesentliche nachträgliche Vertragsänderung dar. Es schadet auch nicht, wenn es allein im Willen des Auftraggebers liegt, ob er von einer Option Gebrauch macht oder nicht.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040199.L03