Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Unterabschnitt
Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Paragraph 69,

Unbeschadet der Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens

  1. Ziffer eins
    beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
  2. Ziffer 2
    beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  3. Ziffer 3
    beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  4. Ziffer 4
    beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
  5. Ziffer 5
    beim nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
  6. Ziffer 6
    bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Ziffer eins bis 3 sowie bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist,
  7. Ziffer 7
    beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie bei der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 158, zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist, und
  8. Ziffer 8
    beim wettbewerblichen Dialog zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe
vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074276

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P69/NOR40074276

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