Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/01/0325

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0325

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0124 B 11. Oktober 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen. Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010325.L01

Im RIS seit

26.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010325_20180925L01

Rechtssatz für Ra 2018/01/0325

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0325

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs2 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0035 E 26. Mai 2015 VwSlg 19128 A/2015 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG enthält (neben Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG) ein spezielles Verleihungshindernis, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind vergleiche die Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 in Regierungsvorlage 1189 BlgNR römisch 22 . GP, 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010325.L02

Im RIS seit

26.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010325_20180925L02

Rechtssatz für Ra 2018/01/0325

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0325

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;

Rechtssatz

Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete vergleiche VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010325.L03

Im RIS seit

26.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010325_20180925L03

Rechtssatz für Ra 2018/01/0325

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0325

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/22/0199 E 19. September 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entspricht die Behörde dadurch, dass sie der Partei das schriftlich festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist vorhält oder sie zur Akteneinsicht auffordert. Die Behörde ist nicht verpflichtet, der Partei eine einen Bestandteil des Verwaltungsaktes bildende Niederschrift in Fotokopie zu übersenden, sondern darf das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassend darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010325.L04

Im RIS seit

26.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010325_20180925L04

Rechtssatz für Ra 2018/01/0325

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0325

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0025 E 9. März 2016 RS 3

Stammrechtssatz

In Anbetracht dessen, dass die Verwaltungsgerichte in ihrer Konzeption nun die erste gerichtliche Tatsacheninstanz sind, haben sie auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010325.L05

Im RIS seit

26.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010325_20180925L05