Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0325

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/22/0199 E 19. September 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entspricht die Behörde dadurch, dass sie der Partei das schriftlich festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist vorhält oder sie zur Akteneinsicht auffordert. Die Behörde ist nicht verpflichtet, der Partei eine einen Bestandteil des Verwaltungsaktes bildende Niederschrift in Fotokopie zu übersenden, sondern darf das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassend darstellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010325.L04