Verwaltungsgerichtshof
25.09.2018
Ra 2018/01/0325
GRS wie Ra 2015/08/0025 E 9. März 2016 RS 3
In Anbetracht dessen, dass die Verwaltungsgerichte in ihrer Konzeption nun die erste gerichtliche Tatsacheninstanz sind, haben sie auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010325.L05