Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0325

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0025 E 9. März 2016 RS 3

Stammrechtssatz

In Anbetracht dessen, dass die Verwaltungsgerichte in ihrer Konzeption nun die erste gerichtliche Tatsacheninstanz sind, haben sie auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010325.L05