Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0459

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0459

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0460

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0033 E 26. März 2015 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Durch die Bestrafung wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erste Variante GSpG ist das gleichzeitig von der Bestraften verwirklichte Tatbild des unternehmerisch Zugänglichmachens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritte Variante GSpG konsumiert. Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (VwGH vom 14. September 2001, 98/02/0279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170459.L01

Im RIS seit

24.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170459_20180926L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0459

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0459

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Index

19/05 Menschenrechte
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
MRKZP 07te Art4;
VStG 1991 §45 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0460

Rechtssatz

Im Revisionsfall lagen dem Verwaltungsgericht Beschwerden gegen zwei Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion vor, die denselben Beschuldigten, denselben Tatzeitraum und überwiegend dieselbe Tathandlung betrafen. Das Verwaltungsgericht gelangte bei der Prüfung der beiden Straferkenntnisse zu der Überzeugung, dass die zeitlich erste Bestrafung des Revisionswerbers als Veranstalter der Glücksspiele mit bestimmten Geräten rechtswidrig gewesen sei und hat dieses daher aufgehoben. Damit hätte es die durch das zeitlich zweite, von ihm bereits bestätigte Straferkenntnis (betreffend Bestrafung des Revisionswerbers wegen des Unternehmerisch-Zugänglich-Machens verbotener Ausspielungen mit den gleichen Glücksspielgeräten zur selben Tatzeit am selben Tatort gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG) erfolgte Doppelbestrafung beseitigt, hätte es nicht gleichzeitig hinsichtlich des zeitlich ersten Straferkenntnisses auch das diesbezügliche Strafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Dieser Einstellung, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel mehr erhoben werden konnte, kommt die Wirkung eines Freispruchs iSd Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls der EMRK zu. Eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen der - mit Ausnahme des Betreibens der Glücksspielgeräte auf eigene Rechnung und Gefahr - identen Tathandlung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG war somit nicht mehr zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170459.L02

Im RIS seit

24.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170459_20180926L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0459

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0459

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Index

E1E
34 Monopole
59/04 EU - EWR

Norm

12010E056 AEUV Art56;
GSpG 1989;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0460

Rechtssatz

In den Erkenntnissen vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, und 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, hat der Verwaltungsgerichtshof u. a. ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Beurteilung der Frage der Unionsrechtswidrigkeit durch den nationalen Richter eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, zu erfolgen hat. Nach der Judikatur des EuGH sind bei der Gesamtwürdigung nicht bloß der Wortlaut der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes samt Gesetzesmaterialien, sondern auch faktische Gegebenheiten (wie etwa der Umfang der Beschaffungskriminalität und der Kriminalität gegenüber Glücksspielern im Mitgliedstaat sowie eine allfällige expansionistische Geschäftspolitik der Konzessionäre und deren Zielsetzung etc.) in den Blick zu nehmen vergleiche auch VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170459.L03

Im RIS seit

24.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170459_20180926L03

Rechtssatz für Ra 2017/17/0459

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0459

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Index

E6J
E6O
34 Monopole

Norm

62007CJ0316 Markus Stoß VORAB;
62012CJ0390 Pfleger VORAB;
62017CO0079 Gmalieva VORAB;
GSpG 1989;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0460

Rechtssatz

Selbst bei Hinweisen auf das Vorliegen einer expansionistischen Geschäftspolitik der Konzessionäre - etwa durch das Glücksspiel verharmlosende Werbung - kann sich das GSpG nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH auch im Rahmen der Gesamtwürdigung als mit dem Unionsrecht in Einklang stehend erweisen, beispielweise um damit eine Umlenkung von Spielern vom illegalen zum legalen Glücksspiel sicherzustellen vergleiche dazu etwa EuGH 8.9.2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 107; 30.4.2014, C- 390/12, Pfleger, Rn. 50 ff; 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C- 79/17; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 und 49; 11.7.2018, Ra 2017/17/0052; 16.3.2016, Ro 2015/17/0022; VfGH 15.10.2016, E 945/2016-24 u.a.; sowie Herbst/Weinhandl, Das österreichische Glücksspielmonopol aus unions- und verfassungsrechtlicher Sicht, in: Jahrbuch Öffentliches Recht 2017, 121 ff, insbes. 149).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0316 Markus Stoß VORAB
EuGH 62012CJ0390 Pfleger VORAB
EuGH 62017CO0079 Gmalieva VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170459.L04

Im RIS seit

24.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170459_20180926L04