Verwaltungsgerichtshof
26.09.2018
Ra 2017/17/0459
GRS wie Ra 2014/17/0033 E 26. März 2015 RS 1
(hier nur der erste Satz)
Durch die Bestrafung wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erste Variante GSpG ist das gleichzeitig von der Bestraften verwirklichte Tatbild des unternehmerisch Zugänglichmachens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritte Variante GSpG konsumiert. Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (VwGH vom 14. September 2001, 98/02/0279).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/17/0460
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170459.L01